Steuerreform 2020 in Österreich - was vom Jahressteuergesetz heute noch gilt
Was in Österreich als Steuerreform 2020 diskutiert wurde, steht zum größten Teil im Jahressteuergesetz 2018. Kundgemacht wurde es am 14. August 2018 unter BGBl. I Nr. 62/2018, und es änderte in einem Zug ein Dutzend Steuergesetze - Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Versicherungssteuergesetz und Bundesabgabenordnung.
Der Name führt dabei in die Irre. Sechs der sieben unten aufgeführten Regelungen traten mit 1. Jänner 2019 in Kraft, die Grunderwerbsteuer-Befreiung sogar schon am 15. August 2018. Das Jahr 2020 steht im Namen, weil das Paket als Auftakt einer größeren Reform galt, die in dieser Form nie kam.
Sechs Jahre später steht das meiste davon noch im Gesetz, aber nicht überall im ursprünglichen Wortlaut. Die auffälligste Verschiebung betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung: Als niedrig besteuert gilt eine ausländische Körperschaft nicht mehr bei 12,5 Prozent tatsächlicher Steuerbelastung, sondern erst unter 15 Prozent.
Was aus dem Paket geworden ist
Sieben Regelungen des Jahressteuergesetzes 2018 haben bis heute Bestand. Die Tabelle stellt den damaligen Stand dem heutigen gegenüber.
| Regelung | Stand bei Inkrafttreten | Stand August 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Hinzurechnungsbesteuerung | Niedrigbesteuerung bis 12,5 % | weniger als 15 % | § 10a KStG |
| Wegzugsbesteuerung, Raten | 5 Jahre Anlagevermögen, 2 Jahre Umlaufvermögen | unverändert | § 6 Z 6 EStG |
| Abzugsteuer Leitungsrechte | 10 % der Entschädigung | 10 %, seit 2024 auch Hochwasserschutz | § 107 EStG |
| Auskunftsbescheid | fünf Themenbereiche, zwei Monate Frist | unverändert, Kostenbeitrag 1.500 bis 20.000 € | § 118 BAO |
| Begleitende Kontrolle | ab 40 Mio. € Umsatzerlöse | unverändert | §§ 153a ff BAO |
| Grunderwerbsteuer, Wohnstätte | frei bis 150 m² Wohnnutzfläche | unverändert | § 3 Abs. 1 Z 7a GrEStG |
| Familienbonus Plus | 1.500 € je Kind und Jahr | 2.000,16 € unter 18 Jahren | § 33 Abs. 3a EStG |
Hinzurechnungsbesteuerung: 15 statt 12,5 Prozent
Erzielt eine beherrschte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte und ist sie niedrig besteuert, rechnet das Finanzamt diese Einkünfte der österreichischen Muttergesellschaft zu - auch wenn nichts ausgeschüttet wird. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:
- Niedrigbesteuerung. Die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland beträgt weniger als 15 Prozent. Bis zur Anhebung lag die Grenze bei 12,5 Prozent. Eine nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer nach dem Mindestbesteuerungsgesetz wird dabei gegengerechnet.
- Beherrschung. Die österreichische Körperschaft hält - allein oder mit verbundenen Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar - mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 Prozent der Gewinne.
- Drittelgrenze. Die Passiveinkünfte betragen mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft. Diese Schwelle fehlt in vielen Kurzfassungen, entscheidet aber in der Praxis über die Anwendung.
Als Passiveinkünfte zählt § 10a Abs. 2 KStG sechs Gruppen auf: Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen, Lizenzgebühren und Einkünfte aus geistigem Eigentum, Dividenden und Gewinne aus Anteilsveräußerungen (soweit sie bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären), Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen, Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen.
Wegzugsbesteuerung: fünf Jahre Raten für das Anlagevermögen
Verlegt ein Betrieb Wirtschaftsgüter, eine Betriebsstätte oder den Sitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch sein Besteuerungsrecht, entsteht die Steuerschuld sofort. Auf Antrag darf sie in Raten entrichtet werden - allerdings nur bei einer Verlagerung in einen EU- oder EWR-Staat.
- Anlagevermögen: fünf gleiche Jahresraten. Die erste wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig, die weiteren jeweils am 30. Juni der Folgejahre. Anspruchszinsen nach § 205 BAO fallen nicht an.
- Umlaufvermögen: zwei Raten, die zweite am 30. Juni des Folgejahres.
Offene Raten werden sofort fällig, wenn die Wirtschaftsgüter veräußert werden, auf andere Weise ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU- und EWR-Raums wandern. Solche Umstände sind der Abgabenbehörde binnen drei Monaten anzuzeigen.
Abzugsteuer auf Leitungsrechte: 10 Prozent, einbehalten vom Netzbetreiber
Wer einem Infrastrukturbetreiber gestattet, Strom-, Gas- oder Rohrleitungen über oder unter seinem Grund zu führen, bekommt dafür eine Entschädigung - und zahlt darauf 10 Prozent Abzugsteuer. Der Grundeigentümer muss dafür nichts tun: Einbehalten und abgeführt wird die Steuer vom Leitungsbetreiber, der auch dafür haftet. Die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Beträge gehen in einer Summe bis spätestens 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt.
Bemessungsgrundlage ist der ausbezahlte Betrag vor Abzug der Steuer, und zwar ungeteilt: Ob er die Rechtseinräumung selbst, Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder Räumungskosten abgilt, spielt keine Rolle. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor.
Wer damit schlechter fährt als mit dem Tarif, kann die Regelbesteuerung beantragen. Dann gilt der allgemeine Einkommensteuertarif - wobei die Einkünfte ohne eigenen Nachweis pauschal mit 33 Prozent der Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Seit Juli 2024 gilt dieselbe Mechanik auch für Entschädigungen im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, also für Retentionsflächen und Schutzwasserbauten.
Auskunftsbescheid: fünf Themen, zwei Monate, ab 1.500 Euro
Der Auskunftsbescheid nach § 118 BAO ist eine verbindliche Zusage des Finanzamts zu einem Sachverhalt, den es noch nicht gibt. Das Jahressteuergesetz hat den Anwendungsbereich ausgeweitet; heute deckt er fünf Gebiete ab: Umgründungen, Unternehmensgruppen, internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht und die Frage, ob Missbrauch nach § 22 BAO vorliegt.
Der Antrag ist elektronisch über FinanzOnline einzubringen, sofern eine inländische Steuernummer besteht, und muss den Sachverhalt geschlossen darstellen, das besondere Interesse begründen, konkrete Rechtsfragen formulieren und eine eigene begründete Rechtsansicht enthalten. Der Bescheid ist binnen zwei Monaten zu erlassen.
Was in Kurzfassungen meist fehlt: Die Auskunft kostet. Der Verwaltungskostenbeitrag beginnt bei 1.500 Euro und steigt mit den Umsatzerlösen der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag - 3.000 Euro über 400.000 Euro Umsatz, 5.000 Euro über 700.000 Euro, 10.000 Euro über der Größenklasse des § 221 Abs. 1 Z 2 UGB und bis zu 20.000 Euro darüber. Fällig wird er mit dem Einlangen des Antrags, unabhängig vom Ausgang.
Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung
Die begleitende Kontrolle tritt auf Antrag an die Stelle der Außenprüfung nach § 147 Abs. 1 BAO. Statt im Nachhinein zu prüfen, steht das Finanzamt für Großbetriebe im laufenden Kontakt mit dem Unternehmen und erteilt Auskünfte zu bereits verwirklichten wie zu geplanten Sachverhalten. Der Preis dafür ist eine erhöhte Offenlegungspflicht.
Zuständig ist das Finanzamt für Großbetriebe, das ohnehin für alle Abgabepflichtigen unter begleitender Kontrolle zuständig ist. Solange sie aufrecht ist, darf ein Prüfungsauftrag nach den Regeln zur Außenprüfung nur unter besonderen Voraussetzungen ergehen.
Zugang hat nicht jeder. Mindestens ein Unternehmen des Antrags muss in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro erzielt haben - oder ein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 BWG beziehungsweise ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sein. Dazu kommen zwei Bedingungen: Über keinen der Beteiligten darf in den letzten fünf Jahren rechtskräftig eine Finanzstrafe wegen eines vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens verhängt worden sein, und ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss gutachterlich bestätigen, dass ein Steuerkontrollsystem besteht.
Grunderwerbsteuer: die Wohnstätte des Ehepartners bleibt frei
Stirbt ein Ehepartner oder eingetragener Partner, bleibt der Erwerb der gemeinsamen Wohnstätte grunderwerbsteuerfrei, soweit die Wohnnutzfläche 150 Quadratmeter nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Immobilie dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat.
Die Befreiung deckt fünf Erwerbsarten ab und ist damit breiter, als der Anlassfall vermuten lässt: Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs (wenn die Leistung an Erfüllungs statt vor Ende des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird), Schenkung auf den Todesfall und den Anwachsungserwerb nach § 14 Abs. 1 Z 1 WEG. Über 150 Quadratmeter fällt Grunderwerbsteuer nur für den übersteigenden Teil an.
Der Familienbonus Plus kam aus demselben Gesetz
Der bekannteste Teil des Pakets richtete sich nicht an Konzerne, sondern an Familien. Der Familienbonus Plus gilt seit 1. Jänner 2019 und ersetzte den Kinderfreibetrag samt der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.
Von den Beträgen des Jahres 2019 ist nichts mehr übrig: Aus 1.500 Euro je Kind und Jahr sind 2.000,16 Euro für Kinder unter 18 geworden, aus 500 Euro für ältere Kinder mit Familienbeihilfenanspruch 700,08 Euro. Der Kindermehrbetrag für Geringverdiener startete bei 250 Euro und liegt heute bei bis zu 700 Euro. Wer mit aktuellen Zahlen rechnen will, findet sie auf den jeweiligen Seiten - die Werte dieses Gesetzespakets sind historisch.
Häufige Fragen
Gab es 2020 überhaupt eine Steuerreform?
Nicht unter diesem Namen als eigenes Gesetz. Was als Steuerreform 2020 firmiert, ist das Jahressteuergesetz 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018), dessen Regelungen überwiegend mit 1. Jänner 2019 in Kraft traten. Die große Tarifreform, die dem Paket folgen sollte, wurde in dieser Form nicht beschlossen.
Gilt das Jahressteuergesetz 2018 heute noch?
Ja. Alle sieben oben behandelten Regelungen stehen weiterhin im Gesetz. Geändert wurden seither die Grenze der Niedrigbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung (von 12,5 auf unter 15 Prozent), der Anwendungsbereich der Abzugsteuer auf Leitungsrechte (seit Juli 2024 auch Hochwasserschutz) und die Beträge des Familienbonus Plus.
Ab welchem Steuersatz gilt eine ausländische Tochter als niedrig besteuert?
Unter 15 Prozent tatsächlicher Steuerbelastung. Maßgeblich ist nicht der ausländische Nominalsteuersatz, sondern die tatsächlich entrichtete Steuer, gemessen an einem nach österreichischen Vorschriften ermittelten Einkommen.
Wer zahlt die Abzugsteuer für Leitungsrechte?
Steuerschuldner ist der Grundeigentümer, der die Entschädigung erhält. Einbehalten, abführen und haften muss aber der Leitungsbetreiber. Für den Grundeigentümer ist die Sache damit erledigt, sofern er nicht die Regelbesteuerung beantragt.
Was kostet ein Auskunftsbescheid?
Mindestens 1.500 Euro. Ab 400.000 Euro Umsatzerlösen sind es 3.000 Euro, ab 700.000 Euro 5.000 Euro, darüber 10.000 und bis zu 20.000 Euro. Der Beitrag entsteht mit dem Einlangen des Antrags.
Quellen
- RIS - Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, kundgemacht am 14.08.2018
- RIS - § 10a KStG, Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften
- RIS - § 6 EStG, Bewertung und Ratenzahlung bei Verlagerung ins Ausland
- RIS - § 107 EStG, Steuerabzug bei Leitungsrechten und Hochwasserschutz
- RIS - § 118 BAO, Auskunftsbescheid und Verwaltungskostenbeitrag
- RIS - § 153b BAO, Voraussetzungen der begleitenden Kontrolle
- RIS - § 3 GrEStG, Befreiungen samt Wohnstätte bis 150 m²
- USP - Außenprüfung und ihr Verhältnis zur begleitenden Kontrolle
- BMF - Finanzamt für Großbetriebe, Zuständigkeit und Umsatzschwelle