Steuererklärung – Einkommensteuererklärung 2024 in Österreich

Während die Einen über die jährliche Einkommensteuererklärung stöhnen, fragen sich die Anderen, ob sie überhaupt eine machen müssen, denn schließlich gehört diese hierzulande nicht gerade zu den Lieblingsbeschäftigungen.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

In Österreich wird oft von der Steuererklärung gesprochen. Im Sinne des Gesetzes ist damit jedoch die Einkommensteuererklärung gemeint. In Österreich muss sie abgegeben werden, wenn

  • Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind
  • Sie das steuerfreie Basiseinkommen überschreiten
  • Sie mehr als einen lohnsteuerpflichtigen Bezug bekommen

Aufforderung nach dem Einkommensteuergesetz

In Österreich besteht nach § 42 Abs 1 Z1 EStG die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Aufgefordert werden Sie dann, wenn Sie eine Steuererklärung vom Finanzamt zugesendet bekommen. In diesem Fall ist es vollkommen egal, welche Einkünfte Sie beziehen, denn Sie müssen dieser Aufforderung nachkommen.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind all jene Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, oder deren gewöhnlicher
Aufenthaltsort Österreich ist.

Die Pflicht zu Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht folglich:

  • Bei einem Einkommen, das keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält, von über 11.000 Euro im Jahr
  • Bei einem Einkommen, das neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von mehr 730 Euro enthält, und das gesamte Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet
  • Bei einem Einkommen, das aus zwei oder mehr nicht selbständigen Tätigkeiten erzielt wird, und das gesamte Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet
  • Bei dem Bezug von zwei oder mehr Pensionen, die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert werden, und das Einkommen 12.000 Euro im Jahr überschreitet

Buchführende Einkommensteuerpflichtige müssen in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. In diesem Fall spielt die Höhe der Einkünfte keine Rolle.

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht aber auch in folgenden Fällen:

  • wenn Sie Kapitaleinkünfte aus, insbesondere ausländischem, Kapitalvermögen beziehen, das nicht der Kapitalertragssteuer (KESt), sondern dem besonderen Stauersatz von 27,5 Prozent unterliegt.
  • wenn Sie Einkünfte aus dem Verkauf von privaten Grundstücken (nach § 30 EStG) erzielt haben und für diese keine Immobilien-Ertragsteuer entrichtet worden ist.

Einreichen der Einkommensteuererklärung

Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, dann sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese in elektronischer Form über FinanzOnline einzureichen. Das Einreichen der Einkommensteuererklärung in Papierform unter der Verwendung der amtlichen Vordrucke ist in Österreich nur mehr in Ausnahmefällen vorgesehen.

Wie die Einkommensteuererklärung selbst, sind auch die Beilagen in elektronischer Form dem Finanzamt zu übermitteln. Bei buchführenden Unternehmern erfolgt dies über FinanzOnline unter dem Stichpunkt „E-Bilanz“. Die Beilagen E 1a und E 1a-K (für Kleinunternehmer) enthalten eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Eine zusätzliche Einreichung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform entfällt somit.

Hinweis: Ihren Lohnzettel müssen Sie der Einkommensteuererklärung nicht beilegen, denn dieser wird von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle an das Finanzamt übermittelt. Wenn Sie Ihren Lohnzettel überprüfen oder einsehen möchten, dann können Sie ihn bei Ihrem Arbeitgeber anfordern, oder ihn in der Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline abrufen.

Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform ist nur möglich, wenn die elektronische Übermittlung aufgrund mangelnder technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. In diesem Fall ist das Formular E 1 zu verwenden.

Was kommt in eine Steuererklärung?

Neben dem Einkommen sind in der Steuererklärung sog. weitere Besteuerungsmerkmale offenzulegen. Dazu gehören zum Beispiel:

Verfahren

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingereicht. Das Wohnsitzfinanzamt ist auch zuständig, wenn der Betrieb außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Wohnsitzfinanzamtes liegt.

Hinweis: Auf Antrag kann aber auch die Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt delegiert werden, wenn sich in dessen Bereich eine Betriebstätte des Steuerpflichtigen befindet.

Verfahrensablauf

In Österreich muss die Einkommenssteuererklärung grundsätzlich in elektronischer Form abgegeben werden. Das zuständige Portal ist FinanzOnline. Auch müssen alle Beilagen über FinanzOnline abgegeben werden. Für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung findet man eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben in der Beilage E 1a. Eine schriftliche Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss auch in diesem Fall nicht eingereicht werden.

Hinweis: Auch Kleinunternehmen finden eine entprechende Beilage bei FinanzOnline. Sie hat die Bezeichnung E 1a-K und gibt eine standardisierte Aufstellung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben. Deswegen muss auch in diesem Fall keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform eingereicht werden.

Ist die elektronische Übermittlung der Einkommenssteuer nicht zumutbar, weil zum Beispiel kein Internetanschluss verfügbar ist, dann kann die Einkommensteuererklärung auch schriftlich abgegeben werden. Für die schriftliche Form ist das Formular E1 zu verwenden.

Weiter sind von der Einreichung der Steuererklärung über FinanzOnline Steuerpflichtige ausgenommen, die keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Die Pflicht zu FinanzOnline besteht bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 30.000 Euro.

Anmeldung bei FinanzOnline

Die Anmeldung für FinanzOnline erfolgt beim persönlich beim zuständigen Finanzamt. Für ein Unternehmen kann sich der Unternehmer oder Geschäftsführer beim Finanzamt anmelden. Auch ist eine Anmeldung über einen Wirtschaftspürfer möglich. Eine Anmeldung mit Bürgerkarte ist für Einzelunternehmer möglich.

Beilagen

Bei der Steuererklärung können in bestimmten Fällen Beilagen notwendig sein. Beilagen sind alle Formulare außer den beiden Formularen E1 und E 1a. Eine Übersicht zu den Beilagen finden Sie in der nachstehenden Tabelle:

E-1b Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden
E-1c Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
E-1kv Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Endbesteuerungswirkung durch den KEST-Abzug
E-11 Beiteilungen an Personengesellschaften
L-1k Berücksichtigung von Kinderfreibetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder, der Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für die Kinderbetreuung
L-1i für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Zusatzangebaen bei bestimmten grenzüberschreitenden Kriterien, Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Fristen für die Einreichung

Wie lange Sie für die Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung Zeit haben, hängt davon ab, auf welchem Weg Sie die Erklärung einreichen:

  • Bei der Einreichung in Papierform ist das Ende der Frist der 30. April des Folgejahres.
  • Bei der elektronischen Übermittlung ist das Ende der Frist der 30. Juni des Folgejahres.

Beide Fristen können auf begründeten Antrag, den Sie auch über FinanzOnline einreichen können, verlängert werden. Wird Ihre Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftstreuhänder gemacht, dann sind auch längere Fristen möglich.

Der Einkommensteuerbescheid

Die tatsächliche Höhe Ihrer Einkommensteuer wird Ihnen im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt, denn die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein im Zuge der Einkommensteuerveranlagung festgelegt. Es ergibt sich also eine Gutschrift oder eine Nachzahlung. Waren die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern höher als die in der Veranlagung berechnete Einkommensteuer, dann handelt es sich um eine Gutschrift. Eine Steuernachzahlung kommt auf Sie zu, wenn die geleisteten Vorauszahlungen (bzw. die anrechenbaren Steuern) niedrige als die berechnete Einkommensteuer waren. Diese festgesetzte Steuerschuld müssen Sie dann innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Steuerbescheids begleichen.

Sollten Sie mit dem Ergebnis in Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden oder zufrieden sein, dann können Sie innerhalb eins Monats ab der Zustellung eine Beschwerde einbringen, wenn zum Beispiel

  • die festgesetzte Einkommensteuer in Ihrem Bescheid von Ihrer Einkommensteuererklärung abweicht
  • Sie einen Fehler beim Abfassen der Erklärung gemacht haben

Fragen und Antworten:

Besteht in Österreich ein Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
In Österreich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Basiseinkommen überschritten wird, oder Sie Einkünfte aus zwei oder mehr unselbständigen Tätigkeiten beziehen und Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Muss ich als Pensionist auch eine Steuererklärung machen?
Ja, wenn Sie zwei oder mehr Pensionen beziehen, die von der pensionsauszahlenden Stelle nicht gemeinsam versteuert werden.

Ich bin mit meinem Steuerbescheid nicht einverstanden. Was kann ich dagegen unternehmen?
Wenn Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden sind, steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Allerdings endet die Beschwerdefrist nach einem Monat ab Zustellung des Bescheids.

Bis wann muss ich meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Die Einkommensteuerveranlagung wird immer im Nachhinein vorgenommen. D.h., Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung bei elektronischer Übermittlung bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht haben. Eine Verlängerung ist auf begründeten Antrag möglich.

In meinem Steuerbescheid steht, dass ich Einkommensteuer nachbezahlen muss. Wie lange habe ich dafür Zeit?
Wenn Sie Einkommensteuer nachzahlen müssen, dann handelt es sich um eine Steuerschuld. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu bezahlen.

Wer muss in Österreich Steuern zahlen?
Eine Einkommensteuererklärung müssen alle uneingeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich abgegeben. In der Regel sind das alle Personen, die einen österreichischen Wohnsitz haben. Ebenso müssen Betriebe eine Steuererklärung abgegeben, wenn ihr Gewinn mittels Buchführung ermittelt wird.

Was ist das steuerfreie Basiseinkommen?
Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt in Österreich derzeit 11.000 bzw. 12.000 Euro. Wird es überschritten, muss auf alle Fälle eine Steuererklärung abgegeben werden.

Das Finanzamt hat mich zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Muss ich dem nachkommen?
Ja. Auf alle Fälle müssen Sie das zugeschickte Formular ausgefüllt zurückschicken. Die Aufforderung zur Steuererklärung wird Ihnen in der Regel dann zugestellt, wenn Sie im Jahr davor eine Steuererklärung abgegeben haben. Dies bedeutet, dass das Finanzamt über ihre Einkünfte Bescheid weiß. Deshalb sollten Sie eine Steuererklärung abgegeben, auch wenn Sie einen Verlust eingefahren haben.

Muss ich meine Steuererklärung elektronisch abgeben?
Ja. Grundsätzlich ist man in Österreich verpflichtet, seine Steuererklärung über FinanzOnline abzugeben. Die Papierform wird aber akzeptiert, wenn kein Internet-Anschluss vorhanden ist. Außerdem ist man von der elektronischen Steuererklärung ausgenommen, wenn man keine Umsatzsteuervoranmeldung machen muss.

 

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