Ab 50.000 Euro unter nahen Verwandten ist Schluss mit der formlosen Übergabe. Wer eine größere Geldschenkung, ein Wertpapierdepot oder einen Betriebsanteil weitergibt, hat nach § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) drei Monate Zeit, die Schenkung dem Finanzamt zu melden. Versäumt der Schenker oder der Beschenkte diese Frist vorsätzlich, drohen bis zu zehn Prozent des Verkehrswerts als Geldstrafe nach Finanzstrafgesetz.
Die Schenkungssteuer ist in Österreich seit 1. August 2008 abgeschafft. Die Anzeigepflicht blieb, weil das Finanzamt verhindern will, dass Vermögen unbemerkt zwischen Personen wandert. Bei einer späteren Betriebsprüfung muss der Beschenkte sonst nachweisen, woher das Geld stammt - und ohne dokumentierte Schenkung wird die Zuwendung als nicht versteuertes Einkommen behandelt.
Welche Vermögensarten meldepflichtig sind
Die Liste in § 121a Abs 1 BAO ist abschließend. Gemeldet werden müssen Schenkungen unter Lebenden, wenn folgendes Vermögen übergeht:
- Bargeld, Sparbücher, Kapitalforderungen, Darlehensforderungen
- Anleihen und sonstige Wertpapiere
- Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Personengesellschaften (OG, KG)
- Stille Gesellschaftsbeteiligungen
- Betriebe und Teilbetriebe (Land-, Forstwirtschaft, Gewerbe)
- Bewegliches körperliches Vermögen (Fahrzeuge, Schmuck, Kunst, Sammlerstücke)
- Immaterielle Vermögensgegenstände (Urheberrechte, Patente, Lizenzen)
Grundstücke fehlen bewusst. Liegenschaften werden über die Grunderwerbsteuer erfasst und sind von § 121a BAO ausgenommen. Wer ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verschenkt, meldet das ausschließlich über das Grunderwerbsteuer-Verfahren beim Finanzamt, in der Regel über den beurkundenden Notar oder Rechtsanwalt.
Voraussetzung für die Meldepflicht: Schenker oder Beschenkter müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs in Österreich einen Wohnsitz, Zweitwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei juristischen Personen reicht der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland.
Die Freigrenzen 2026 im Detail
Nicht jede Schenkung muss gemeldet werden. § 121a Abs 2 BAO kennt drei Schwellen, die je nach Personenkreis und Zeitraum gelten:
| Personenkreis | Freigrenze | Beobachtungszeitraum |
|---|---|---|
| Angehörige (§ 25 BAO) | 50.000 € | 12 Monate |
| Andere Personen (Freunde, Lebensgefährten ohne Eintragung, Bekannte) | 15.000 € | 5 Jahre |
| Gelegenheitsgeschenke (Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten) | 1.000 € pro Anlass | einzeln |
| Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung | ohne Wertgrenze | - |
Entscheidend ist die Zusammenrechnung: Mehrere Zuwendungen derselben Person an dieselbe Person innerhalb des Beobachtungszeitraums werden addiert. Sobald die Summe die Grenze überschreitet, beginnt die Drei-Monats-Frist - und ab diesem Zeitpunkt müssen auch alle weiteren Zuwendungen im laufenden Zeitfenster gemeldet werden.
Rechenbeispiel zur Zusammenrechnung. Ein Vater überweist seiner Tochter im Februar 2026 30.000 Euro, im Juni 2026 weitere 25.000 Euro. Die Summe innerhalb von zwölf Monaten beträgt 55.000 Euro, die Grenze ist überschritten. Die Anzeige muss spätestens drei Monate nach der zweiten Überweisung erfolgen, also bis spätestens September 2026. Eine dritte Überweisung im November 2026 über 10.000 Euro ist ebenfalls anzuzeigen - die Zwölf-Monats-Periode läuft.
Wer als Angehöriger im Sinne der BAO gilt
Der Personenkreis nach § 25 BAO geht weit über die Kernfamilie hinaus. Die WKO listet ihn explizit. Konkret zählen dazu:
| Beziehung | Angehöriger nach § 25 BAO? |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Partner | ja |
| Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel | ja |
| Geschwister | ja |
| Onkel, Tanten, Nichten, Neffen | ja |
| Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | ja |
| Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtlich) und deren Kinder | ja |
| Cousins, Cousinen | nein - 15.000-€-Grenze gilt |
| Freunde, Arbeitskollegen, Bekannte | nein - 15.000-€-Grenze gilt |
Die Einstufung als Lebensgefährte erfordert eine eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Ein loses Verhältnis oder eine reine Wochenend-Beziehung reicht laut Verwaltungspraxis nicht. Im Streitfall trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die Lebensgemeinschaft.
Der Sonderfall Bargeld für den Immobilienkauf
Verschenken Eltern Bargeld, damit das Kind eine Wohnung kauft, kommt es auf die Zweckbindung an. Der Wiener Steuerberater Szabo & Partner beschreibt die Praxis-Falle: Ist die Schenkung an eine konkrete Liegenschaft gebunden („Geld für die Wohnung in der Mariahilfer Straße“), liegt eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vor - es greift die Grunderwerbsteuer, die Meldung nach § 121a BAO entfällt.
Ist das Geld dagegen für „irgendeine Wohnung“ gewidmet, bleibt es bei der Bargeld-Schenkung und damit bei der Anzeigepflicht. Tückisch: Platzt der konkret geplante Kauf, lebt die Meldepflicht rückwirkend wieder auf - der Schenker muss dann nachträglich anzeigen, sobald feststeht, dass die Immobilie nicht erworben wird.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Bargeld für einen ganz bestimmten Immobilienkauf schenkt, sollte die Zweckbindung schriftlich festhalten - mit Adresse, Kaufpreis und idealerweise dem geplanten Notariatstermin.
Zinsenloses Darlehen - die übersehene Schenkung
Wer Familienmitgliedern oder Freunden Geld zinsenlos oder zinsverbilligt borgt, schenkt streng genommen den Zinsvorteil. Diese Form der Schenkung wird im familiären Umfeld oft übersehen, ist aber für die Finanzverwaltung relevant, wenn der Zinsvorteil die Freigrenzen sprengt.
Rechenbeispiel Zinsvorteil. Ein Onkel borgt seinem Neffen 200.000 Euro für eine Geschäftsgründung, zinsenlos, auf zehn Jahre. Bei einem als angemessen geltenden Zinssatz von 4 % beträgt der jährliche Zinsvorteil rund 8.000 Euro, kumuliert über zehn Jahre rund 80.000 Euro. Da der Neffe nicht zu den Angehörigen nach § 25 BAO zählt, gilt die 15.000-Euro-Grenze auf fünf Jahre - der kumulierte Zinsvorteil überschreitet die Grenze deutlich, eine Meldung wird fällig.
Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag mit einem fremdüblichen Zinssatz oder zumindest einer dokumentierten Verzinsung. Reine „Familienkredite per Handschlag“ sind im Prüfungsfall schwer zu verteidigen.
So melden Sie Schritt für Schritt über FinanzOnline
Seit 2019 ist die elektronische Übermittlung Pflicht, sofern sie zumutbar ist. Die BMF-Anleitung beschreibt den Weg über FinanzOnline:
- Anmeldung bei FinanzOnline mit den persönlichen Zugangsdaten
- Im Menü unter Weitere Services den Punkt Meldung gemäß § 121a BAO aufrufen
- Erfasste Daten: Schenker, Beschenkte/r, Vermögensart, Zeitpunkt des Erwerbs, gemeiner Wert
- Bei Bargeld und Wertpapieren genügt der nominelle Wert; bei Sachvermögen reicht eine geschätzte Wertangabe ohne Gutachten
- Elektronische Übermittlung, Bestätigung herunterladen und für sieben Jahre aufbewahren
Wer keinen FinanzOnline-Zugang hat oder die elektronische Meldung nicht zumutbar ist (etwa bei sehr betagten Personen ohne digitale Vorkenntnisse), nutzt das Papierformular Schenk 1 (Geld, Forderungen, Anteile) bzw. Schenk 2 oder Schenk 3 für andere Vermögensarten. Die Formulare stehen auf bmf.gv.at zum Download bereit und werden an das Finanzamt Österreich übermittelt.
Wer melden muss - und wer haftet
§ 121a Abs 3 BAO verpflichtet mehrere Personen „zur ungeteilten Hand“: Schenker, Beschenkter, beteiligte Notare und Rechtsanwälte. Sobald eine dieser Personen die Meldung abgibt, entfällt die Pflicht für die anderen - sie sind dann mit der Übermittlung der Anzeigebestätigung aus dem Schneider.
In der Praxis melden meist die Beschenkten, weil sie das Geld erhalten und die Daten ohnehin für ihre eigene Buchhaltung dokumentieren. Bei Schenkungen mit Notarbeteiligung übernimmt häufig der Notar die Meldung als Teil der Vertragsabwicklung. Wichtig: Wer als Letzter erfährt, dass keiner gemeldet hat, kann sich nicht herausreden - die Solidarhaftung greift auf alle Beteiligten.
Strafen bei Versäumnis - bis zu 10 Prozent vom Wert
Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht nach § 49a Abs 1 Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens. Die Strafe trifft jede meldepflichtige Person einzeln, also möglicherweise Schenker, Beschenkter, Notar und Rechtsanwalt zugleich.
Rechenbeispiel Strafhöhe. Ein Großvater schenkt seiner Enkelin im März 2025 unangezeigt 250.000 Euro für die Existenzgründung. Wird die Schenkung 2026 im Zuge einer Betriebsprüfung der Enkelin bekannt, drohen beiden je bis zu 25.000 Euro Strafe - in Summe also bis zu 50.000 Euro. Auch fahrlässige Verstöße sind strafbar, allerdings mit reduzierten Sätzen.
Die Strafbarkeit verjährt nach § 31 Abs 5 Finanzstrafgesetz absolut zehn Jahre nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist. Das heißt: Eine Schenkung aus dem Jahr 2014 ist 2025 nicht mehr strafbar, bleibt aber im Zivilrecht (Pflichtteilsergänzung im Erbfall) relevant.
Selbstanzeige innerhalb eines Jahres rettet die Strafe
Wer die Drei-Monats-Frist verschlafen hat, kann nach § 49a Abs 2 Finanzstrafgesetz innerhalb von einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Anzeigefrist eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Maximale Reparatur-Zeitspanne: 15 Monate ab dem Schenkungserwerb. Danach ist nur noch eine reguläre Selbstanzeige nach § 29 FinStrG mit strengeren Voraussetzungen möglich.
Wichtig: Die Selbstanzeige muss vollständig sein, also alle wesentlichen Daten der Schenkung enthalten, und vor der Aufdeckung durch das Finanzamt eingebracht werden. Eine „Selbstanzeige“, die nach Beginn einer Betriebsprüfung kommt, wirkt nicht mehr strafbefreiend.
Beweislastumkehr bei Betriebsprüfung
Der wirtschaftlich gefährlichste Punkt ist nicht die Strafe selbst, sondern die Beweislastumkehr. Wird bei einer Betriebsprüfung ein unerklärter Vermögenszuwachs entdeckt - etwa ein 80.000-Euro-Konto-Eingang ohne dokumentierte Herkunft - muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung handelte. Gelingt der Nachweis nicht, wertet die Finanzverwaltung das Geld als nicht versteuertes Einkommen und erlässt eine Einkommensteuer-Nachzahlung samt Zinsen und Strafzuschlag.
Praktisch bedeutet das: Eine ordnungsgemäße Schenkungsmeldung kostet nichts, schützt aber vor potenziell sechsstelligen Nachforderungen. Bei größeren Familienzuwendungen lohnt sich die Meldung selbst dann, wenn man unter der Freigrenze liegt - die Dokumentation in FinanzOnline ist der sauberste Beweis, dass es sich um eine echte Schenkung handelte.
Häufige Fehler bei der Schenkungsmeldung
- Zusammenrechnung übersehen. Drei Überweisungen von je 20.000 Euro innerhalb eines Jahres sind 60.000 Euro - die Grenze ist überschritten.
- Cousine als Angehörige eingestuft. Cousins und Cousinen fallen NICHT unter § 25 BAO, die 15.000-Euro-Grenze gilt.
- Lebensgefährten ohne Wohngemeinschaft. Eine reine Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt erkennt die Verwaltung in der Regel nicht an.
- Zinsenloses Darlehen unter Freunden. Der Zinsvorteil ist eine Schenkung, oft über fünf Jahre kumuliert über der Freigrenze.
- Frist beginnt mit jeder neuen Überweisung. Nicht erst am Jahresende meldepflichtig, sondern drei Monate nach der Zuwendung, die die Grenze sprengt.
- Mittelbare Grundstücksschenkung falsch beurteilt. Wer Bargeld für eine konkrete Immobilie schenkt und der Kauf platzt, muss nachträglich melden.
- Meldung vergessen, weil keine Steuer anfällt. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, dass seit 2008 keine Schenkungssteuer mehr existiert.
- Bestätigung nicht aufbewahrt. Die FinanzOnline-Quittung sollte sieben Jahre archiviert werden - sie ist der Nachweis im Prüfungsfall.
FAQ zur Schenkungsmeldung in Österreich
Muss ich Geldgeschenke an mein Kind zu Weihnachten melden?
Übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro pro Anlass sind anzeigefrei. Größere Beträge zählen zur 50.000-Euro-Grenze unter Angehörigen.
Was kostet die Schenkungsmeldung?
Die Meldung selbst ist gebührenfrei. Eine Schenkungssteuer existiert in Österreich seit 1. August 2008 nicht mehr. Kosten entstehen nur bei eingeschaltetem Notar oder Steuerberater.
Muss ich eine Schenkung aus dem Ausland melden?
Ja, sobald Schenker oder Beschenkter zum Zeitpunkt der Schenkung in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Lage des Vermögens im Ausland ändert daran nichts.
Wie wirkt sich eine Schenkung auf das spätere Erbe aus?
Im Erbrecht kann eine Schenkung zur sogenannten Pflichtteilsergänzung herangezogen werden, wenn pflichtteilsberechtigte Erben (Kinder, Ehegatte) benachteiligt würden. Die Anrechnungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre vor dem Tod, bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbegrenzt.
Was ist der „gemeine Wert“?
Der gemeine Wert ist der Preis, den eine Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen würde. Bei Bargeld ist es der Nominalwert, bei Wertpapieren der Kurs am Stichtag, bei Fahrzeugen der Eurotax-Wert, bei Schmuck eine fundierte Schätzung.
Stand: Juni 2026. Beträge und Verfahrensweise entsprechen dem aktuellen Stand laut Bundesministerium für Finanzen und Unternehmensservice Portal. Konkrete Einzelfälle - insbesondere bei Auslandsbezug, Betriebsübertragungen und großen Vermögensmassen - sollten vor der Schenkung mit Steuerberater oder Notar besprochen werden.