Notstandshilfe 2024 in Österreich – Beantragung und Höhe

Für die allermeisten Menschen stellt das Arbeitseinkommen die zentrale Grundlage für Ihre wirtschaftliche Existenz dar. Fällt dieses Einkommen weg, gerät unter Umständen das komplette Lebensmodell ins Wanken. Damit die Menschen auch nach einem Jobverlust ihre laufenden Kosten weiter bezahlen können, gibt es in Österreich, wie auch in vielen anderen Ländern verschiedene Sicherungsmechanismen. Neben dem Arbeitslosengeld gilt dabei in Österreich die Notstandshilfe als wichtiges Element der langfristigen sozialen Sicherung. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld wird diese zeitlich unbefristet bezahlt. Was sich dabei im Jahre 2018 ändert, was Sie grundsätzlich bei der Beantragung der Notstandshilfe beachten sollten und wie hoch Ihr Anspruch voraussichtlich ist, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Worum handelt es sich bei der Notstandshilfe und was ändert sich 2018?

Wer seinen Job verliert, hat in Österreich zunächst einmal Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei handelt es sich um eine Art gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsleistung. Vom Bruttolohn eines jeden sozialversicherungspflichtig sowie arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten wird dabei ein bestimmter Prozentsatz in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, so dass für den Fall einer Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht. Im Normalfall wird das Arbeitslosengeld über 52 Wochen ausgezahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass in einem ausreichenden Zeitraum einer sozial- bzw. arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde. Bei der ersten Beanspruchung reicht es aus, wenn vorher innerhalb von zwei Jahren mindestens 52 Wochen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Danach gilt der Mindestzeitraum von 28 Wochen innerhalb des Jahres vor der Beantragung. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des Nettoeinkommens zuzüglich Familienzuschlag und eventueller Ergänzungsbeiträge. Wer zum Beispiel ein oder mehrere Kinder hat, bekommt etwas mehr ausgezahlt. Bei der Notstandshilfe handelt es sich um eine weitere Leistung der Arbeitslosenversicherung, die in Notlagen gezahlt wird, wenn der Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld ausläuft.

Eine wichtige Änderung, die ab Mitte des Jahres 2018 gilt, besteht darin, dass das die Notstandshilfe unabhängig vom Einkommen eines eventuellen Partners gezahlt wird. Bisher mussten Bezieher der Notstandshilfe damit rechnen, dass das Partnereinkommen ab einer Höhe von 650 Euro mindernd auf den eigenen Anspruch angerechnet wurde. Außerdem werden mögliche Alimente, die eine arbeitslose Person erhält, fortan erst dann angerechnet, wenn diese das Niveau der Geringfügigkeit überschreiten. Insgesamt können viele Langzeitarbeitslose also ab Juni 2018 mit besseren Bedingungen rechnen. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf die Notstandshilfe?

Wer hat wann Anspruch auf Notstandshilfe

Bei der Notstandshilfe handelt es sich genauso wie bei dem Arbeitslosengeld um eine Versicherungsleistung. Ein Anspruch muss also erst erworben werden. Als zentrale Voraussetzung gilt, dass die Betroffenen zunächst Arbeitslosengeld erhalten haben. Doch auch dann wird die Notstandshilfe nicht in jedem Fall ausgezahlt. Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten:

  • Betroffene müssen dem Arbeitsmarktservice (AMS) voll zur Verfügung stehen
  • Bereitschaft zu Bewerbungsgesprächen und eigene Initiative
  • Zuverdienst nicht über 425,70 Euro
  • keine selbstständige Beschäftigung
  • Menschen, die eine Pension beziehen, sind ebenfalls ausgenommen

Am wichtigsten für den Bezug von Notstandshilfe ist also die Voraussetzung, dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und bereit ist, eine Beschäftigung anzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Bereitschaft, zu Bewerbungsgesprächen zu erscheinen und auch eine ausreichende Initiative zu entwickeln, eine Beschäftigung zu finden. Konkret müssen also auch eigene Bewerbungen geschrieben und verschickt werden. Allerdings gelten für die Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung gewisse Grenzen der Zumutbarkeit. Dazu zählen in erster Linie gesundheitliche und auch ethische Einschränkungen sowie die Länge des Arbeitsweges. Für eine Teilzeitbeschäftigung gelten die Grenzen der Zumutbarkeit ab einem gesamten Arbeitsweg von 1,5 Stunden und mehr als überschritten. Bei einer Vollzeitstelle liegt die Grenze bei zwei Stunden.

Wie viel darf hinzuverdient werden?

Als weitere Bedingung gilt, dass der Zuverdienst durch eine Beschäftigung nicht über der Grenze von 425,70 Euro liegt. Es ist für Bezieher von Arbeitslosengeld als auch für Bezieher von Notstandshilfe durchaus legal, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Im Prinzip ist dies sogar gewünscht, da sich hieraus später auch eine dauerhafte und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ergeben kann. Liegt der Verdienst allerdings über der angegebenen Grenze, erlischt der Anspruch auf Notstandshilfe. Entsprechende Einkünfte müssen also regelmäßig der AMS gemeldet werden. Bei Personen, die einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen, geht die AMS ebenfalls davon aus, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Notstandshilfe wird daher in der Regel nicht gewährt. Das gleiche gilt für Bezieher einer Pension sowie freie Dienstnehmer. Doch wie hoch fallen die Bezüge im Rahmen der Notstandshilfe für diejenigen aus, die anspruchsberechtigt sind?

Wie viel Notstandshilfe gibt es und wie lange?

Wie viel Notstandshilfe der Einzelne erhält, ist genau geregelt. Berechnungsgrundlage ist dabei die Höhe des vorher ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Indirekt orientiert sich die Höhe der Notstandshilfe damit also auch am Nettoeinkommen, welches der Betroffene zuletzt erhalten hat. Angenommen, Sie haben zuletzt ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro erhalten, so dürfte das Arbeitslosengeld, je nach familiärer Situation bei etwa ca. 55 Prozent liegen. Dies entspricht einer Summe von 660 Euro. Der Anspruch auf Notstandshilfe liegt in der Regel bei 95 Prozent des gezahlten Arbeitslosengeldes. Im Beispiel entspricht das einem monatlichen Betrag in Höhe von 607,20 Euro. Liegt die Höhe des Arbeitslosengeldes bei über 889,84 Euro, sinkt der Berechnungssatz von 95 Prozent auf nur noch 92 Prozent des Arbeitslosengeldes.
So wird die Höhe der Notstandshilfe berechnet:

Leistung Betrag
Nettogehalt im Jahr vor der Arbeitslosigkeit 1.200 Euro
Arbeitslosgengeld (ca. 55 Prozent des Nettogehalts) 660 Euro
Notstandshilfe (95 Prozent des Arbeitslosengeldes, bzw. 92 Prozent bei Arbeitslosengeld von mehr als 889,84 Euro) 607,20 Euro

Die Notstandshilfe wird jeweils für den Zeitraum von einem Jahr gewährt. Nach dem Ablauf dieses Jahres muss der Betroffene erneut einen Antrag stellen. Darüber hinaus gibt es in Österreich allerdings keine zeitliche Begrenzung. Prinzipiell kann diese Leistung also bei andauernder Arbeitslosigkeit unbegrenzt bezogen werden.

Fazit – Notstandshilfe als Sicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit

Damit Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren, weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gibt es in Österreich das Arbeitslosengeld sowie im Anschluss die sogenannte Notstandshilfe. Während das Arbeitslosengeld bei entsprechender Anspruchsberechtigung für einen Zeitraum von 52 Wochen gezahlt wird, ist die Notstandshilfe zeitlich nicht befristet, muss allerdings alle 52 Wochen neu beantragt werden. Die Auszahlung sowohl des Arbeitslosengeldes als auch der Notstandshilfe ist an strenge Bedingungen geknüpft. Wichtig ist vor allem, dass der Leistungsbezieher in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und sich auch selber aktiv um eine neue Beschäftigung bemüht. Allerdings sind dem Bezieher von Notstandshilfe nicht ausnahmslos alle Stellen zuzumuten. Im Einzelfall wird entschieden, ob etwa ein besonders langer Anfahrtsweg oder gesundheitliche Einschränkungen gegen die Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung sprechen.