Mineralölsteuer (MÖStG) in Österreich 2024 – Benzin, Diesel & Heizöl

Zwar klagen vor allem Autofahrerinnen und Autofahrer über die Mineralölsteuer, kurz MÖSt genannt, aber auch verschiedene Heizstoffe unterliegen dieser Verbrauchsteuer. Die MÖSt ist keine neue oder neuere Steuer, sondern das österreichische Mineralölsteuergesetz stammt aus Jahr 1949 und wurde 1995 an das EU-Gemeinschaftsrecht angepasst. Die letzte Entwicklung, neben diversen Erhöhungen der Abgabe, war das Splitten der MÖSt-Sätze nach Schwefelfreiheit und Bio-Anteil sowie die MÖSt-Erhöhung als CO2-Steuer.

Was fällt unter die Mineralölsteuer?

Der Steuergegenstand der MÖSt sind:

  • Mineralöle § 2 Abs. 1 MinStg 1995
  • Kraftstoffe
  • Heizstoffe

Nach dem Mineralölsteuergesetz (MinStg oder MÖStG) 1995 sind Mineralöle die meisten flüssigen sowie einige gasförmige kohlenwasserstoffhaltige Waren. Dabei ist es unerheblich, ob das Mineralöl in Österreich hergestellt oder nach Österreich gebracht wird. Außerdem werden Kraft- und Heizstoffe hinzugezählt. Der Begriff „Kraftstoffe“ umfasst dabei alle weiteren Waren, die als Treibstoffe zum Einsatz kommen. Heizstoffe sind alle sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Heizen verwendet werden. Ausnahmen bei den Heizstoffen sind Erdgas, Torf, Kohle und Kohlenwasserstoffe, die mit diesen vergleichbar sind.

Was wird besteuert?

Geht es um die Mineralölsteuer, dann muss zuerst festgehalten werden, dass mit dieser eine Pflicht verbunden ist. Das meint, dass für die Herstellung und/oder den unversteuerten Export in andere Mitgliedsstaaten der EU (= Verbringung) von Mineralöl eine Bewilligung gebraucht wird. Des Weiteren muss eine Mineralsteueranmeldung abgegeben werden.
In Österreich werden Mineralöle grundsätzlich nur dann besteuert,

  • wenn sie als Treibstoff bzw. zu dessen Herstellung
  • zum Verheizen bzw. zur Herstellung eines zu verheizenden Mineralöls

verwendet werden. Und dies führt wieder zu den Autofahrerinnen und Autofahrern sowie jenen, die ein Mineralöl zum Heizen verwenden.

Steuersätze nach dem MinStG 1995

Nach dem MinStG 1995 sind eigene Steuersätze nur für Mineralöle vorgesehen, die auch zum Heizen oder als Treibstoff verwendet werden. So haben beispielsweise Benzin, Diesel und Flüssiggas unterschiedliche Steuersätze.

Außerdem hat die Zusammensetzung des Produkts, wie zum Beispiel der Schwefelgehalt, Einfluss auf den Steuersatz. Für alle anderen Mineralöle, die keinen eigenen Steuersatz haben, wird der Steuersatz jenes Mineralöls angewendet, dem das jeweilige Mineralöl am nächsten kommt. Dabei richtet sich der zu anzuwendende Steuersatz nach der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck.

In Bezug auf die Größenordnung beziehen sich die Steuersätze in der Regel auf 1.000 Liter. Eingehoben wird die MÖSt in Cent pro Liter. Dies ist also Centbetrag pro Liter des Benzin- bzw. Dieselpreises, den Sie an der Zapfsäule bezahlen.

Wer ist von der MÖSt betroffen?

Die Mineralölsteuer betrifft folgende Unternehmen:

  • Mineralöllager
  • Mineralöl herstellende Unternehmen

Damit wir der Inhaber des sogenannten Steuerlagers, darunter ist ein Herstellungs- oder ein Lagerbetrieb zu verstehen, zum Steuerschuldner. Bei Heiz- und Kraftstoffen gelten jedoch Sonderbestimmungen. Denn hier entsteht die Steuerschuld nur mit deren Abgabe bzw. deren Verwendung als Heiz- und Kraftstoffe in Österreich.

Ausnahmen nach dem MÖStG

Keine MÖSt wird in der gewerblichen Luft, also für Kerosin, fällig. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen Inlands- oder einen grenzüberschreitenden Flug handelt. Eine nicht gewerbsmäßige Beförderung ist nicht von der MÖSt befreit. In diesem Fall wird der Steuersatz für Diesel angewendet.

Die zweite Ausnahme ist die gewerbsmäßige Binnenschifffahrt auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee. Wird Gasöl als Kraftstoff für die Schifffahrt verwendet, muss es für die steuerfreie Abgabe gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, dann wird die MÖSt fällig.

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