Lohnsteuerausgleich & Arbeitnehmerveranlagung 2022 & 2023 in Österreich

Mit dem Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) können sie sich bis zu 5 Jahre rückwirkend Geld vom Finanzamt zurückholen. Fast jeder zahlt zu viele Steuern, und erhält mit wenig Aufwand oft mehrere hundert Euro retour.

Im Jahr 2023 können sie also für folgende Jahre einen Lohnsteuerausgleich abgeben oder online einreichen: 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022!

Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich ab 2023
Ein Teuerungsabsetzbetrag (Bis zu 500 Euro )kann zum ersten Mal geltend gemacht werden.
Damit sollen die Auswirkungen der Inflation abgefedert werden.
Ab Mai bis Ende 2022 kann eine erhöhte Pendlerpauschale und ein 4-facher Pendlereuro angerechnet werden.
Erhöhung des Mehrkindbetrags (bei niedrigem Einkommen) auf 550 Euro, Mehrkindzuschlag steigt ebenfalls um 21,90 Euro pro Kind
Der Familienbonus PLUS wird weiter erhöht! Für Kinder unter 18 Jahre auf maximal 2.000 Euro, für Kinder über 18 auf maximal 650 Euro pro Jahr.
Erhöhung des Alleinverdienerabsetzbetrags um 5,8%
Erhöhung des Alleinerzieherabsetzbetrags um 5,8%

Arbeitnehmerveranlagung / Lohnsteuerausgleich

Damit Geld vom Finanzamt zurückfließen kann, hat der österreichische Gesetzgeber das Verfahren für lohnsteuerpflichtige Einkünfte erheblich vereinfacht. So gibt es seit einigen Jahren die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung„. Daneben bleiben die freiwillige sowie die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung allerdings erhalten.

Für Sie wichtig!
Es gibt zwei Wege, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.
Entweder kümmern Sie sich selbst um den Lohnsteuerausgleich, oder sie warten auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung, die vom Finanzministerium für sie erstellt wird.

Die Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird vom Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen für den Steuerpflichtigen ohne eigenen Antrag durchgeführt. Antragslos heißt, dass die Finanzverwaltung ohne Zutun des Arbeitnehmers eine Berechnung durchführt, ob:

Es muss also nicht wie früher ein Antrag ausgefüllt werden. Es ergeht ein Steuerbescheid, und danach wird die Rückzahlung auf das Bankkonto überwiesen. Das passiert meistens in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres, also zb. ab Juli 2023 für das Jahr 2022.

Hinweis: Neben der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann auch weiterhin jeder einen Steuerausgleich selbst beantragen. Das geht auch, wenn bereits die antragslose ANV bereits durchgeführt worden ist.

Für wen gilt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung?

Der automatische Steuerausgleich unterliegt 2018 in Österreich folgenden Voraussetzungen:

  • Bis zum 30. Juni des Vorjahres wurde keine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abgegeben.
  • Bei den Berechnungen ist eine Steuergutschrift zu erwarten.
  • Das Einkommen besteht nur aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Es werden keine weiteren Freibeträge oder Sonderausgaben angemeldet.

Wurde schon des Öfteren eine eigene Arbeitnehmerveranlagung bei Finanzamt abgegeben, wird die antraglose Arbeitnehmerveranlagung vorerst nicht durchgeführt. In diesem Fall rechnet das Finanzamt damit, man weiterhin selbst einen Lohnsteuerausgleich abgibt, und dann weitere Absetzposten angegeben werden.

Die Durchführung des automatischen Steuerausgleichs geschieht nicht ohne das Wissen des Steuerzahlers. So erhalten alle Personen, die für diese Form des Steuerausgleichs in Betracht kommen, in der zweite Jahreshälfte eine Information.
Ist dies der Fall, dann sollten Sie sofort prüfen, ob Ihre Bankverbindung korrekt ist. Ist das nicht der Fall, müssen Sie dem Finanzamt Ihre richtige und aktuelle Bankverbindung schriftlich oder elektronisch über das Portal FinanzOnline mitteilen. Die Frist dafür beträgt vier Wochen.

Ebenso können Sie dem Finanzamt Ihren Verzicht auf einen automatischen Lohnsteuerausgleich schriftliche mitteilen. Dies sollten Sie tun, wenn Sie verschiedenen Freibeträge oder Werbungskosten nutzen wollen.

Steuerbescheid bei antragslosem Steuerausgleich

Wurde ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt, bekommen Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid. Sind Sie mit diesem nicht einverstanden, weil vielleicht nicht alle Abzugsposten berücksichtigt worden sind, können Sie auch danach noch eine eigene Steuererklärung abgegeben. In der Folge wird über diese entschieden und der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung aufgehoben.

Die eigene Steuererklärung kann elektronisch (FinanzOnline) oder schriftlich (Formular L1) abgegeben werden. Die Frist für die Abgabe ist fünf Jahre.

Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben

Ab 2018 müssen manche Sonderausgaben, also zum Beispiel Spenden oder die Kirchenbeiträge, automatisch von den verschiedenen Organisationen an das Finanzamt übermittelt werden. So können sie ab dem Veranlagungsjahr 2017 auch beim automatischen Steuerausgleich berücksichtig werden. Welche Organisationen und Einrichtung zur Datenübermittlung verpflichtet sind, erfahren Sie hier: Liste spendenbegünstigter Einrichtungen

Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Vor- und Nachname sowie Ihr Geburtsdatum der jeweiligen Einrichtung bekannt sind. Außerdem müssen Sie der Übermittlung der Daten zugestimmt haben. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten haben, können die Beträge über das Portal FinanzOnline eingesehen werden. Sind alle Angaben korrekt, müssen Sie diese nicht extra in der Steuererklärung abgeben.

Geltendmachung weiterer Ausgaben

Wollen sie weitere Ausgaben geltend machen wollen, müsse Sie beim Finanzamt eine eigene Steuererklärung abgeben. Zu diesen Ausgeben zählen:

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag (Papierformular E4)
  • Kinderfreibetrag
  • Pendlerpauschale, wenn nicht bereits beim Arbeitgeber geltend gemacht)
  • Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
  • Pflichtversicherungsbeiträge wegen einer geringfügigen Beschäftigung
  • Freibeträge

Als Freibeträge können geltend gemacht werden:

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Neben der freiwilligen bzw. antragslosen Arbeitnehmerveranlagung gibt es auch Fälle, wo eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend durchgeführt werden muss. Hier endet die Frist zum 30. September des Folgejahres für Anträge über Finanz-Online, mit dem Formular haben sie nur bis zum 30. April zeit!

Die Verpflichtung entsteht, wenn Ihr Einkommen im Jahr 2022 12.000 Euro (Achtung – ab dem Jahr 2023 erhöht sich diese Summe auf 12.756 Euro) überschritten hat, und sie im Kalenderjahr zweitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, und diese nicht gemeinsam beim Lohnsteuerabzug versteuert worden sind.

Gründe für eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung:

  • Die Summe anderer Einkünfte liegt über der Grenze von 730 Euro.
  • Sie haben im Laufe des Kalenderjahres zwei oder mehr Einkünfte, die der Lohnsteuer unterliegen, parallel erhalten.
  • Unberechtigterweise wurden Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag angewendet.
  • Ab dem Jahr 2019 wurde der Familienbonus Plus im Rahmen der Lohnabrechnung berücksichtigt, obwohl die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren.
  • Pflichtverletzung bei der Meldung von Änderungen bezüglich Pendlerpauschale und/oder Kinderbetreuungszuschuss.
  • Erhalt von bestimmten Bezügen wie Dienstleistungsschecks, Rehabilitationsgeld, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und anderen.
  • Ein Freibetragsbescheid wurde in der Lohnverrechnung beachtet.
  • Eine zu hohe Homeoffice-Pauschale wurde nicht versteuert.
  • Im Kalenderjahr wurde mehr als 3.000 Euro an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigt.
  • Ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes oder finanziertes „Öffi-Ticket“ wurde in Anspruch genommen, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren, oder ein zu hoher Betrag blieb unversteuert.

Absetzposten beim Lohnsteuerausgleich

Egal, ob Sie die freiwillige oder verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch nehmen bzw. durchführen müssen, sollten Sie alle steuerrelevanten Rechnungen und Belege über das Jahr sammeln. Achten Sie bereits beim Kauf von Produkten darauf, ob alle Posten auf der Rechnung auch dem Finanzamt gemeldet werden können.

Als Absetzposten können geltend gemacht werden:

  • Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Sonderausgaben

Werbungskosten

Zu den Werbungskosten zählen alle Kosten, für die eine berufliche Notwendigkeit besteht. Darunter fallen, je nach Beruf, auch ein Auto, das Handy oder der Computer. Haben Sie sich beruflich auf eigene Kosten weitergebildet, zählt dies auch zu den Werbungskosten.

Weiter können als Werbungskosten angegeben werden:

  • Arbeitsbekleidung
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Aus- und Fortbildung
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Sprachkosten
  • Studienreisen
  • Internetanschluss

Hinweis: Bei manchen Kosten, wie zum Beispiel dem Internetanschluss, ist es üblich, dass sie nur einen Teil der Kosten als Werbungskosten angeben können bzw. nur ein Teil der Kosten angerechnet wird. Auch bei der doppelten Haushaltsführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Außergewöhnliche Belastungen

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist ein Selbstbehalt von 12 Prozent zu leisten. Als außergewöhnliche Belastungen können angegeben werden:

  • Adoptionskosten
  • Krankheitskosten (wie zum Beispiel Medikamente, Heilbehelfe, Zahnbehandlungen oder die Kosten einer speziellen Diätverpflegung)
  • Kurkosten
  • Begräbniskosten, wenn keine Aktivposten im Nachlass vorhanden sind
  • Pflegekosten

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben können von der Steuer zum Beispiel abgesetzt werden:

  • Freiwillige Prämien für eine Kranken-, Lebens- oder Pensionsversicherung
  • Kosten für die Sanierung von Wohnraum sowie dessen Schaffung
  • Kirchenbeiträge
  • Spenden
  • Steuerberatungskosten

Höhe der Lohnsteuer in Österreich nach Jahreseinkommen

Eine Änderung gibt es ab 2023 bei den Steuerklassen. Um kleine und mittlere Einkommen zu entlasten, hat die Regierung eine Anpassung der Einkommensgrenzen nach oben beschlossen.
Auch die Steuersätze für mittlere Einkommen werden reduziert, so ist bei einem Jahreseinkommen von maximal 32.075 Euro in Zukunft nur mehr ein Steuersatz von 30% statt bisher 32,5% gültig. Bis 62.080 Euro wird der Steuersatz von 42% auf 41% reduziert.

Bisher bis 2022Neu ab 2023alt neu
bis 11.000 Euroneu 11.693 Euro0 %0 %
bis 18.000 Euroneu 19.134 Euro20 %20 %
bis 31.000 Euroneu 32.075 Euro32,5 %30 %
bis 60.000 Euroneu 62.080 Euro42 %41 %
bis 90.000 Euroneu 93.120 Euro48 %48 %
bis 1.000.000 Eurobleibt 1.000.000 Euro50 %50 %
ab 1.000.000 Eurobleibt 1.000.000 Euro55 %55 %

Wie viele Steuern werden vom Finanzamt eigentlich eingezogen?

Wer Geld verdient, muss auch Steuern zahlen. Wie hoch diese Steuern jedoch ausfallen, hängt zunächst einmal von der Höhe des Jahreseinkommens ab.
Darüber hinaus spielt aber auch die Anzahl der Kinder einer Rolle, die im eigenen Haushalt leben bzw. versorgt werden müssen.

Ausgangspunkt für die Berechnung ist das Bruttogehalt eines kompletten Jahres. In die Berechnung fallen dabei auch Sonderzahlungen, wie das 13. und 14. Gehalt, in Österreich auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld genannt.

Dabei wird immer nur der Anteil des Gehalts mit dem entsprechenden Steuersatz belegt, der über der genannten Grenze liegt. Das heißt, wer im Jahr ein Einkommen von zb. 15.000 Euro erhalten hat, muss nicht etwa sein komplettes Gehalt zum Steuersatz von 20 Prozent versteuern, sondern nur den Betrag, der oberhalb der Grenze von 11.000 Euro liegt.
Zudem werden entsprechend der Anzahl eigener Kinder Alleinverdiener Absetzbeträge (AVAB) vom Gehalt abgezogen, die nicht versteuert werden müssen. Und auch ohne Kinder kann ein gewisser Freibetrag als AVAB vom Gehalt abgezogen werden, wird also ebenfalls nicht versteuert.

Wichtig!
Bis zu einem Monatslohn von 985,42 Euro bezahlen sie keine Steuern.

Doch nicht nur die Kinder wirken sich steuermindernd aus. Auch über die Angabe von weiteren privaten Aufwendungen beim Finanzamt kann ein deutlicher Nachlass auf die zu zahlende Steuerlast erwirkt werden.

Doch in einigen Fällen kann eine Überprüfung durch das Finanzamt auch ergeben, dass zu wenig Steuern gezahlt worden sind und daher eine Nachzahlung fällig wird.

Quellen:

https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

https://www.finanz.at/steuern/lohnsteuerausgleich/

https://www.oesterreich.gv.at/themen/steuern_und_finanzen/arbeitnehmerveranlagung/Seite.340000.html

https://www.arbeiterkammer.at/arbeitnehmerveranlagung

https://www.finavo.at/steuer/lohnsteuerausgleich/