Steuern

Krypto-Steuer in Österreich - 27,5 Prozent, Altbestand und Meldepflicht

Aktualisiert am 10. August 2026·Redaktion finfo.at
Krypto-Steuer in Österreich - das Wichtigste auf einen Blick
Steuersatz27,5 % Kapitalertragsteuer (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG)
Altbestandvor dem 1. März 2021 angeschafft - Verkauf steuerfrei
Krypto gegen Kryptokeine Realisierung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG)
Anschaffungskostengleitender Durchschnittspreis je Wallet und Coin
KESt-Abzug im Inlandverpflichtend für Erträge ab 1. Jänner 2024
MeldepflichtKrypto-MPfG seit 1. Jänner 2026, erster Austausch 2027
Verlustvortragkeiner - Verrechnung nur im selben Kalenderjahr

Wer 2026 in Österreich Kryptowährungen mit Gewinn verkauft, zahlt 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer - denselben Satz wie auf Aktien und ETFs. Zwei Regeln entscheiden trotzdem über weit mehr Geld als der Satz: Coins, die vor dem 1. März 2021 gekauft wurden, bleiben beim Verkauf steuerfrei, und der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere löst gar keine Steuer aus. Wer beides kennt, hält den steuerpflichtigen Teil klein, ohne etwas zu verschieben.

Was steuerlich als Kryptowährung gilt

Seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sind Kryptowährungen in § 27b EStG eigens geregelt. Die Einkünfte gehören zum Kapitalvermögen, der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent gilt wie bei Wertpapieren.

§ 27b Abs. 4 EStG definiert eine Kryptowährung als digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird, keinen gesetzlichen Währungsstatus hat, aber als Tauschmittel akzeptiert wird und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Darunter fallen Bitcoin, Ethereum, Altcoins und auch Stablecoins wie USDT oder USDC - dass ein Coin an eine gesetzliche Währung gebunden ist, schließt ihn ausdrücklich nicht aus.

Als Kryptowährung gelten nach Satz 2 dieser Bestimmung auch Rückzahlungsforderungen aus verliehenen Coins. Wer Bitcoin an einen Lending-Dienst überlässt, hält steuerlich weiterhin ein Krypto-Wirtschaftsgut, keine gewöhnliche Geldforderung.

Nicht erfasst sind NFTs. Sie werden in aller Regel nicht als Tauschmittel akzeptiert und erfüllen die Definition damit nicht. Für sie gilt § 31 EStG: Innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn mit dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 Prozent steuerpflichtig, danach steuerfrei. Wer über die Aufsicht statt über die Steuer liest, findet die MiCAR-Regeln beim Bitcoin.

Altbestand vor dem 1. März 2021

Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, sind Altbestand und bleiben beim Verkauf steuerfrei. Das steht in der Übergangsbestimmung § 124b Z 384 lit. a EStG: § 27b ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Für alles davor gilt die alte Rechtslage, und dort war ein Verkauf nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.

Maßgeblich ist der Tag des Erwerbs, nicht der Tag eines Wallet-Wechsels. Wer 2017 Bitcoin gekauft und 2025 von einer Börse auf eine eigene Wallet übertragen hat, behält den Altbestand.

Bei gemischtem Bestand dürfen Sie wählen

Liegen Alt- und Neubestand derselben Kryptowährung auf einer Adresse, regelt § 3 der Kryptowährungsverordnung (BGBl. II Nr. 455/2022), was als verkauft gilt:

  • Der Steuerpflichtige kann wählen, welche Einheiten zuerst veräußert oder übertragen werden - oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen.
  • Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit als zuerst veräußert.
  • Eine beim KESt-Abzug vorgenommene Reihung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.

Die Zweifelsregel arbeitet also für den Anleger, nicht gegen ihn: Ohne ausdrückliche Zuordnung gilt der ältere - und damit oft steuerfreie - Bestand als verkauft. Getrennte Wallets sind trotzdem sinnvoll, weil sie den Nachweis vereinfachen und weil der gleitende Durchschnittspreis ohnehin je Adresse gebildet wird.

Der Altbestand kann verlorengehen. Nach § 124b Z 384 lit. b EStG gilt: Wer Coins aus der Zeit vor dem 1. März 2021 nach dem 28. Februar 2022 für Staking oder Lending einsetzt, erhält dafür neue Einheiten - und diese gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft, sind also Neubestand. Der eingesetzte Altbestand selbst bleibt Altbestand, der Ertrag daraus nicht.

Krypto gegen Krypto löst keine Steuer aus

§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG sagt es in einem Satz: Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar. Bitcoin gegen Ethereum, Ethereum gegen Solana - keine Kapitalertragsteuer, auch wenn der Kurs sich seit dem Kauf verdoppelt hat.

Steuerpflichtig wird erst der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Also: Verkauf gegen Euro, aber auch die Bezahlung eines Autos mit Bitcoin.

Zwei Folgen aus demselben Satz:

  • Die Anschaffungskosten wandern mit. Wer Ethereum aus getauschtem Bitcoin hält, rechnet beim späteren Verkauf gegen Euro mit den ursprünglichen Bitcoin-Anschaffungskosten.
  • Kosten des Tauschs zählen nicht. Der Gesetzestext stellt klar, dass damit zusammenhängende Aufwendungen steuerlich unbeachtlich sind - Tauschgebühren mindern den späteren Gewinn also nicht.

Weil Stablecoins Kryptowährungen sind, ist auch der Wechsel von Bitcoin in USDC steuerlich noch kein Verkauf. Erst der Schritt in Euro löst die Steuer aus.

Der gleitende Durchschnittspreis

Wer dieselbe Kryptowährung mehrfach zu unterschiedlichen Kursen kauft, muss die Anschaffungskosten zuordnen. § 27a Abs. 4 Z 3a EStG schreibt dafür den gleitenden Durchschnittspreis in Euro vor, gebildet über alle Einheiten derselben Kryptowährung auf einer Kryptowährungsadresse. Werden die Coins in einer Wallet verwahrt, ist die Wallet die Bezugsgröße; § 2 der Kryptowährungsverordnung gilt seit 1. Jänner 2023 für den KESt-Abzug und die Veranlagung gleichermaßen.

Rechenbeispiel. Zwei Käufe in derselben Wallet:

VorgangMengeKursBetrag
Kauf März0,5 BTC25.000 €12.500 €
Kauf Juni0,5 BTC27.000 €13.500 €
Durchschnittspreis1,0 BTC26.000 €26.000 €
Verkauf Oktober0,3 BTC30.000 €9.000 € Erlös
Anschaffungskosten dazu0,3 × 26.000 €7.800 €
Gewinn und Steuer27,5 %1.200 € Gewinn, 330 € KESt

Die verbleibenden 0,7 BTC behalten den Durchschnittspreis von 26.000 Euro; jeder weitere Kauf verschiebt ihn neu.

Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks

Diese vier Vorgänge behandelt das Gesetz gleich, und die Regel ist zweistufig: beim Zufluss keine Steuer, dafür Anschaffungskosten von null.

§ 27b Abs. 2 EStG nimmt sie ausdrücklich von den laufenden Einkünften aus, wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz vorhandener Kryptowährungen besteht (Staking), wenn Coins unentgeltlich (Airdrops) oder für unwesentliche Leistungen (Bounties) übertragen werden oder wenn sie aus einer Abspaltung der Blockchain zugehen (Hardfork). § 27a Abs. 4 Z 5 EStG ergänzt: Für die erhaltenen Einheiten ist von Anschaffungskosten von null auszugehen.

Steuerlich zahlt man also später - und dann auf den vollen Erlös. Wer 0,1 ETH durch Staking erhält und ein Jahr darauf um 200 Euro verkauft, zahlt 55 Euro Kapitalertragsteuer, weil der gesamte Erlös Gewinn ist.

Wird die Validierung dagegen zum Schwerpunkt einer betrieblichen Tätigkeit - eigenes Mining, professioneller Betrieb -, greift der Sondersteuersatz nach § 27a Abs. 6 letzter Satz EStG nicht mehr. Dann gilt der progressive Tarif.

Lending wird sofort besteuert

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen sind laufende Einkünfte nach § 27b Abs. 2 Z 1 EStG. Sie sind mit 27,5 Prozent zu versteuern, sobald sie zufließen - nicht erst beim Verkauf. Die Überlassung selbst ist dabei kein Tausch, löst also für die verliehenen Coins keine Steuer aus.

Bewertet wird nach § 4 der Kryptowährungsverordnung mit dem Kurswert im Zuflusszeitpunkt: zuerst der Kurs einer Kryptowährungsbörse, ersatzweise der eines Kryptowährungshändlers, ersatzweise eine anerkannte, unabhängige webbasierte Kursliste. Der so ermittelte Wert ist zugleich die Anschaffungsbasis der erhaltenen Coins.

Ein Beispiel: Bei Lending-Zinsen im Gegenwert von 46 Euro fallen sofort 12,65 Euro Kapitalertragsteuer an. Werden dieselben Coins später um 47 Euro verkauft, ist nur noch 1 Euro Gewinn steuerpflichtig.

Die Monatsersten-Regel: Fließen Entgelte öfter als dreimal pro Monat zu, ist nach § 4 Abs. 2 Kryptowährungsverordnung der Tagesendkurs am Monatsersten anzusetzen - es sei denn, der Abzugsverpflichtete bewertet jeden einzelnen Zufluss. Das erspart bei täglichen Ausschüttungen dreißig Kursabfragen im Monat.

KESt-Abzug im Inland, Selbstdeklaration im Ausland

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug gilt nach § 124b Z 384 lit. d EStG erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für 2022 und 2023 konnten Dienstleister freiwillig einbehalten.

  • Inländischer Dienstleister: Die Steuer wird einbehalten und abgeführt, damit ist sie in der Regel abgegolten (§ 97 EStG). In der Steuererklärung ist nichts mehr anzugeben.
  • Ausländische Börse oder eigene Wallet: Kein Abzug. Die Einkünfte gehören in die Beilage E1kv zur Steuererklärung.

Was passiert, wenn der Anbieter Ihre Daten nicht kennt

Kennt der Abzugsverpflichtete Anschaffungszeitpunkt oder -kosten nicht, kann der Steuerpflichtige sie ihm nach § 1 der Kryptowährungsverordnung bekannt geben; der Anbieter prüft sie auf Plausibilität und darf Nachweise verlangen. Bleiben die Angaben aus oder sind sie unrichtig, greift § 93 Abs. 4a Z 2 EStG mit zwei harten Annahmen:

  • Der Anschaffungszeitpunkt gilt als nach dem 28. Februar 2021 - der Altbestand ist damit weg.
  • Die Anschaffungskosten werden mit dem halben Erlös angesetzt.
  • Und: Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall keine Steuerabgeltung nach § 97 EStG. Die Erklärungspflicht bleibt trotz einbehaltener Steuer bestehen.

Die Meldepflicht seit 1. Jänner 2026

Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG), Artikel 1 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 Teil Daten, BGBl. I Nr. 96/2025 vom 23. Dezember 2025, hat Österreich die EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8) und den OECD-Melderahmen für Kryptowerte umgesetzt. Das Gesetz gilt seit 1. Jänner 2026.

Anbieter von Kryptodienstleistungen melden seither Name, Adresse, Steuernummer, Geburtsdatum und Geburtsort ihrer Kunden samt den meldepflichtigen Transaktionen an die Finanzverwaltung. Anders als beim Bankdatenaustausch wird nicht ein Jahresstand gemeldet, sondern jede einzelne Transaktion. Der erste automatische Informationsaustausch zwischen den Staaten erfolgt 2027 für das Kalenderjahr 2026.

Für Anleger heißt das: Was 2026 über eine Börse läuft, liegt der Finanzverwaltung ab 2027 vor. Wer Gewinne früherer Jahre nicht erklärt hat, kann bis zur Aufdeckung Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erstatten - danach nicht mehr.

Verluste: nur im selben Jahr verrechenbar

Krypto-Verluste können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen zum Satz von 27,5 Prozent verrechnet werden - Aktien-, ETF- und Krypto-Gewinne liegen im selben Topf. Wer mit Krypto 5.000 Euro Verlust und mit Aktien 3.000 Euro Gewinn macht, versteuert nichts und behält 2.000 Euro unverwertbaren Restverlust.

Zwei Grenzen sind wichtig:

  • Kein Vortrag ins Folgejahr. Was im selben Kalenderjahr nicht gegengerechnet wird, verfällt. Ein im Dezember realisierter Verlust ohne Gegenposition ist steuerlich verloren.
  • Keine Verrechnung mit Lohn, Miete oder Gewerbe. Der Ausgleich bleibt innerhalb des Kapitalvermögens.

Der automatische Ausgleich funktioniert nur innerhalb desselben inländischen Abzugsverpflichteten. Wer Krypto bei einem Dienstleister und Wertpapiere bei einer Bank hält, bringt beides nur über die Veranlagung zusammen. Die Systematik dazu steht bei der Kapitalertragsteuer.

Wer insgesamt wenig verdient, sollte die Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 EStG prüfen: Auf Antrag wird statt der 27,5 Prozent der allgemeine Tarif angewendet. Das lohnt sich, solange der Grenzsteuersatz darunter liegt - die Option erfasst dann allerdings sämtliche Einkünfte mit besonderem Steuersatz, auch die aus Aktien und Fonds.

Rechenbeispiel: Verkauf mit Alt- und Neubestand

Frau K. hält 2 Bitcoin und verkauft im Juni 2026 zum Kurs von 80.000 Euro:

BestandKaufAnschaffungskostenErlösSteuer
0,8 BTC (Altbestand)Jänner 2018 zu 8.000 €6.400 €64.000 €steuerfrei
1,2 BTC (Neubestand)Mai 2022 zu 35.000 €42.000 €96.000 €14.850 €

Was der Altbestandsnachweis wert ist, zeigt der Vergleich für dieselben 0,8 BTC:

FallAnschaffungskostenSteuerpflichtiger GewinnKESt
Altbestand nachgewiesen6.400 €-0 €
Als Neubestand behandelt6.400 €57.600 €15.840 €
Zeitpunkt und Kosten unbekannt (§ 93 Abs. 4a Z 2)halber Erlös: 32.000 €32.000 €8.800 €, ohne Steuerabgeltung

Die dritte Zeile ist der Fall, den man nicht anstreben sollte, obwohl die Steuer niedriger aussieht als in der zweiten: Ohne Abgeltungswirkung bleibt die Erklärungspflicht bestehen, und das Finanzamt rechnet in der Veranlagung mit den tatsächlichen Werten weiter.

Sieben häufige Fehler

  1. Den Krypto-zu-Krypto-Tausch als Verkauf behandeln. Er ist seit 1. März 2022 keine Realisierung.
  2. Staking-Erträge beim Zufluss versteuern. Bei Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks fällt beim Zufluss keine Steuer an - die Anschaffungskosten sind dafür null.
  3. Lending-Erträge nicht versteuern. Sie sind bei Zufluss steuerpflichtig, anders als Staking.
  4. Altbestand fürs Staking einsetzen, ohne die Folge zu kennen. Die daraus erworbenen Coins sind Neubestand.
  5. FIFO statt gleitendem Durchschnittspreis rechnen. Für Kryptowährungen gilt der Durchschnittspreis je Adresse und Coin.
  6. Dem Anbieter die Anschaffungsdaten nicht melden. Dann gelten der halbe Erlös als Anschaffungskosten und der Bestand als Neubestand.
  7. Verluste ins nächste Jahr retten wollen. Einen Vortrag gibt es nicht.

Häufige Fragen zur Krypto-Steuer

Wie hoch ist die Krypto-Steuer in Österreich?

27,5 Prozent Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Vor dem 1. März 2021 erworbene Coins sind Altbestand und beim Verkauf steuerfrei.

Gibt es eine Freigrenze für Krypto-Gewinne?

Nein. Seit § 27b EStG gilt, gibt es weder eine Spekulationsfrist noch eine Freigrenze für Neubestand. Jeder Gewinn ist steuerpflichtig.

Ist der Tausch Bitcoin gegen Ethereum steuerpflichtig?

Nein. § 27b Abs. 3 Z 2 EStG stellt fest, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere keine Realisierung ist. Die Anschaffungskosten werden übernommen; erst der Tausch gegen Euro oder gegen andere Wirtschaftsgüter löst die Steuer aus.

Wie werden Alt- und Neubestand auf derselben Wallet zugeordnet?

Nach § 3 der Kryptowährungsverordnung kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten als zuerst veräußert gelten, oder den Abzugsverpflichteten dazu ermächtigen. Im Zweifel gilt die früher erworbene Einheit als zuerst verkauft.

Muss ich Krypto-Gewinne in die Steuererklärung schreiben?

Nur wenn kein inländischer KESt-Abzug erfolgt ist - also bei ausländischen Börsen und selbstverwalteten Wallets. Ausnahme: Wurden die Anschaffungsdaten nicht gemeldet, bewirkt der Abzug nach § 93 Abs. 4a Z 2 EStG keine Steuerabgeltung, und die Einkünfte gehören trotz Abzug in die Erklärung.

Was meldet meine Börse ab 2026 an das Finanzamt?

Nach dem Krypto-MPfG Name, Adresse, Steuernummer, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die einzelnen meldepflichtigen Transaktionen. Der erste automatische Austausch zwischen den Staaten findet 2027 für das Kalenderjahr 2026 statt.

Wann gilt Krypto-Handel als gewerblich?

Wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt, ist der besondere Steuersatz nach § 27a Abs. 6 letzter Satz EStG ausgeschlossen; dann gilt der progressive Tarif. Bei Mining mit eigener Hardware, professionellem Trading oder gewerblicher Struktur lohnt die Abklärung mit einem Steuerberater.

Quellen

Stand: 10. August 2026. Rechtsgrundlagen: § 27a und § 27b EStG in der geltenden Fassung, Übergangsbestimmung § 124b Z 384 EStG, Kryptowährungsverordnung BGBl. II Nr. 455/2022, Krypto-Meldepflichtgesetz BGBl. I Nr. 96/2025. Bei Mining, DeFi-Protokollen, Lending-Pools und NFT-Handel entscheidet die konkrete Ausgestaltung über die Einkunftsart; dafür ist eine steuerliche Beratung ratsam.