Krypto-Steuer in Österreich 2026 - KESt 27,5 %, Altbestand, AVCO und DAC8-Meldepflicht

Wer 2026 in Österreich Kryptowährungen verkauft, zahlt 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer auf den Gewinn - genauso viel wie auf Aktien oder ETFs. Die Krypto-Welt hat damit seit der Steuerreform 2022 ihre Sonderstellung verloren: kein Spekulationsfrist-Vorteil, kein Steuer-Schlupfloch durch progressive Tarifierung. Dafür ist der Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerneutral, der direkte Wechsel zwischen Bitcoin und Ethereum löst keine Steuer aus.

Eine Klarstellung gleich vorweg: Die Grundlagen der österreichischen KESt - Steuersatz, automatischer Abzug bei inländischen Brokern, Verlustverrechnung - gelten auch für Krypto. Dieser Ratgeber fokussiert auf die Krypto-Spezifika, die in vielen Übersichts-Artikeln fehlen: Altbestand vor 1. März 2021, AVCO statt FIFO, Staking-Sonderregel, Lending-Besteuerung und die neue automatische Meldepflicht durch DAC8 ab 1. Januar 2026.

Wer eine Anleitung zu Bitcoin selbst sucht (Funktionsweise, Kursentwicklung), findet sie unter Bitcoin als Geldanlage. Hier geht es ausschließlich um die steuerliche Behandlung in Österreich 2026.

Was als Kryptowährung steuerlich gilt

Seit der Steuerreform 2022 (Ökosoziales Steuerreformgesetz, ÖkoStRG) sind Kryptowährungen ein eigenes steuerliches Asset im § 27b EStG. Die Einkunftsart ist „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, der Sondertarif 27,5 Prozent gilt analog zu Aktien und ETFs.

Erfasst sind alle digitalen Repräsentationen von Wert oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können - also Bitcoin, Ethereum, Stablecoins wie USDT oder USDC, Altcoins und Token. Nicht erfasst sind NFTs (Non-Fungible Tokens): Sie gelten nicht als Kryptowährung im engeren Sinn und unterliegen damit dem normalen Einkommensteuertarif (bis 55 Prozent progressiv) oder der Spekulationssteuer, je nach Haltedauer und Gewerbsmäßigkeit.

Altbestand vor 1. März 2021 - die steuerfreie Ausnahme

Wer Kryptowährungen vor dem 1. März 2021 erworben hat (sogenannter Altbestand), kann sie heute steuerfrei verkaufen. Grund: Damals galt noch die alte Spekulationsfrist von einem Jahr. Wer das Krypto-Asset mindestens 12 Monate gehalten hat, war außerhalb der Spekulationsfrist - der Verkauf blieb steuerfrei. Die Übergangsregelung des ÖkoStRG 2022 schützt diesen Bestand bis heute.

Erwerbsstichtag: Entscheidend ist der Tag des Kaufs, nicht der Tag des Wallet-Imports. Wer bereits 2017 Bitcoin gekauft und 2025 von einer Börse auf eine eigene Wallet verschoben hat, behält den Altbestand-Status.

Achtung beim Mischen: Wer Altbestand und Neubestand auf derselben Wallet-Adresse hält, muss bei Verkauf nachweisen können, welche Coins veräußert wurden. Eine saubere Trennung in zwei Wallets (eine für Altbestand, eine für Neubestand) ist die einfachste Lösung. Andernfalls greift bei steuerlicher Beurteilung im Zweifel die ungünstigere Behandlung als Neubestand.

Steuerneutraler Krypto-zu-Krypto-Tausch

Eine der wichtigsten Sonderregeln im österreichischen Krypto-Steuerrecht: Der direkte Tausch Krypto gegen Krypto ist steuerneutral. Wer Bitcoin gegen Ethereum tauscht oder Ethereum gegen Solana wechselt, löst keine KESt aus - auch wenn Bitcoin zwischen Kauf und Tausch um 100 Prozent gestiegen ist.

Erst der Tausch in Fiat-Währung (Euro, Dollar, Schweizer Franken) ist steuerpflichtig. Das macht Stablecoins steuerlich interessant: USDT oder USDC sind zwar wertstabil an den US-Dollar gebunden, gelten aber als Kryptowährungen. Wer Bitcoin in USDT tauscht, hat steuerlich noch nicht verkauft - erst der Tausch in Euro löst die KESt aus.

Die Anschaffungskosten werden beim Tausch übertragen: Wer 5 ETH durch Tausch von Bitcoin erhalten hat, übernimmt für die ETH die Bitcoin-Anschaffungskosten. Erst beim späteren Verkauf der ETH in Euro wird die Differenz zwischen damaligen Bitcoin-Anschaffungskosten und ETH-Veräußerungserlös besteuert.

AVCO statt FIFO - die Berechnungsmethode

Wer mehrfach Bitcoin zu unterschiedlichen Kursen kauft und später Teile verkauft, muss die Anschaffungskosten zuordnen. Bis 31. Dezember 2022 galt das FIFO-Prinzip (First-In-First-Out): Die zuerst gekauften Coins galten als zuerst verkauft.

Seit 1. Januar 2023 ist das Durchschnittswertverfahren (Average Cost Basis, AVCO) gesetzlich verpflichtend. Pro Coin-Art und Wallet-Adresse wird ein gleitender Durchschnittspreis gebildet:

Rechenbeispiel AVCO. Sie kaufen in einer Wallet:

  • März 2023: 0,5 BTC zu 25.000 € = 12.500 € Anschaffungskosten
  • Juni 2023: 0,5 BTC zu 27.000 € = 13.500 € Anschaffungskosten
  • Durchschnittspreis: (12.500 + 13.500) / 1 BTC = 26.000 € pro BTC

Verkaufen Sie im Oktober 2023 0,3 BTC zu 30.000 €, ergibt sich: Veräußerungserlös 9.000 € minus Anschaffungskosten (0,3 × 26.000 €) = 1.200 € Gewinn × 27,5 % KESt = 330 € Steuer.

Die verbleibenden 0,7 BTC behalten den Durchschnittspreis von 26.000 €. Bei weiteren Käufen wird der Durchschnitt neu berechnet.

Staking - Anschaffungskosten Null

Erträge aus Staking (Belohnung für das Halten und Validieren von Coins) lösen beim Zufluss keine Steuer aus. Die erhaltenen Coins werden mit Anschaffungskosten von Null Euro verbucht.

Steuerlich relevant wird Staking erst beim späteren Verkauf der Staking-Belohnungen: Der volle Verkaufspreis ist Gewinn, weil die Anschaffungskosten Null waren. Wer 0,1 ETH durch Staking erhält und ein Jahr später für 200 Euro verkauft, zahlt 55 Euro KESt (27,5 % von 200 €).

Diese Regel gilt für Staking, bei dem die vorhandenen Kryptowährungen die wesentliche Leistung sind (Proof-of-Stake-Netzwerke wie Ethereum, Cardano, Solana). Bei aktiver Validator-Tätigkeit mit eigener Hardware könnte das Finanzamt die Erträge als gewerbliche Einkünfte werten - dann gilt der progressive ESt-Tarif statt der 27,5 Prozent.

Lending - 27,5 % bei Zufluss

Anders als Staking unterliegen Lending-Erträge der Besteuerung bereits im Zuflusszeitpunkt. Wer Kryptowährungen an einen Lending-Service verleiht (Centralized Exchanges wie Nexo, Binance Earn, oder DeFi-Protokolle wie Aave) und Zinsen in Krypto erhält, muss diese mit 27,5 Prozent versteuern - bewertet zum Kurs des Zuflusszeitpunkts.

Der Zufluss-Wert wird gleichzeitig zur Anschaffungskosten-Basis für die erhaltenen Coins. Beim späteren Verkauf wird nur noch die Differenz zwischen Zufluss-Bewertung und Verkaufspreis versteuert. Wer 50 USDT als Lending-Zins erhält (Kurs 1 USD = 0,92 €, also 46 €), versteuert sofort 46 × 27,5 % = 12,65 € KESt. Beim späteren Verkauf zu 47 € wäre nur noch 1 € Gewinn steuerpflichtig.

Automatischer KESt-Abzug bei inländischen Anbietern

Seit 1. Januar 2024 sind österreichische Krypto-Dienstleister - Börsen mit Sitz in Österreich oder mit österreichischer Betriebsstätte - verpflichtet, die KESt direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für Anleger heißt das:

  • Kauf und Verkauf über einen österreichischen Broker (z.B. Bitpanda, Coinfinity): KESt wird automatisch abgezogen, der Anleger muss in der Regel nichts in der Steuererklärung angeben.
  • Kauf und Verkauf über ausländische Börsen (Binance, Kraken, Coinbase): Keine automatische KESt. Der Anleger muss die Gewinne in der Steuererklärung (Beilage E1kv) selbst deklarieren.

Verluste aus ausländischen Börsen können mit Gewinnen aus inländischen verrechnet werden, jedoch nicht automatisch - dafür ist ein expliziter Antrag in der Steuererklärung nötig.

DAC8-Meldepflicht ab 1. Januar 2026

Mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie DAC8 per 1. Januar 2026 melden Krypto-Dienstleister in der gesamten EU - und über bilaterale Abkommen viele Drittstaaten - die Transaktionsdaten ihrer Nutzer automatisch an die Finanzbehörden des Wohnsitzlands. Konkret: Binance, Kraken, Coinbase und andere große Börsen melden österreichischen Nutzern Transaktionsdaten an das BMF Österreich.

Was gemeldet wird:

  • Identität des Kontoinhabers (Name, Geburtsdatum, Steuernummer)
  • Wallet-Adressen
  • Kauf-, Verkaufs-, Tausch- und Übertragungstransaktionen
  • Jahres-Endbestände

Die praktische Folge: Wer bisher Gewinne aus ausländischen Börsen nicht in der Steuererklärung angegeben hat, kann ab 2026 mit Aufforderungs- und Bescheidverfahren des Finanzamts rechnen. Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist bis zur Aufdeckung möglich - eine Reparatur lohnt sich für alle, die in den letzten Jahren signifikante Krypto-Gewinne hatten und sie nicht erklärt haben.

Verlustverrechnung mit Aktien und ETFs

Krypto-Verluste können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden - innerhalb des 27,5-Prozent-Tarifs gehören Aktien-, ETF- und Krypto-Gewinne in denselben Verrechnungs-Topf. Wer mit Krypto 5.000 Euro Verlust macht und mit Aktien 3.000 Euro Gewinn, bleibt mit 2.000 Euro Restverlust übrig.

Wichtig: Verluste sind nicht ins Folgejahr vortragbar. Sie können nur im selben Kalenderjahr gegenverrechnet werden. Wer Ende Dezember einen größeren Krypto-Verlust realisiert und keine Kapitalerträge gegenrechnen kann, verliert die Verrechnungsmöglichkeit unwiederbringlich. Strategisch: gewinnbringende Aktien-Positionen im selben Jahr realisieren, um den Verlust zu nutzen.

Keine Verrechnung mit Lohn-, Miet- oder Gewerbeeinkünften. Krypto-Verluste bleiben innerhalb der Kapitalvermögens-Welt.

Rechenbeispiel - Bitcoin-Verkauf 2026 mit Altbestand und Neubestand

Frau K. hält in zwei separaten Wallets:

  • Wallet 1 (Altbestand): 0,8 BTC, gekauft Januar 2018 zu 8.000 € = 6.400 € Einsatz
  • Wallet 2 (Neubestand): 1,2 BTC, gekauft Mai 2022 zu 35.000 € = 42.000 € Einsatz

Im Juni 2026 verkauft sie beide Wallets zum Kurs von 80.000 € pro BTC:

  • Wallet 1 Verkauf: 0,8 × 80.000 € = 64.000 €. Altbestand, daher steuerfrei.
  • Wallet 2 Verkauf: 1,2 × 80.000 € = 96.000 €. Anschaffungskosten 42.000 €. Gewinn 54.000 €. KESt 27,5 % = 14.850 € Steuer.
  • Steuerersparnis durch saubere Wallet-Trennung: 17.600 € (= 27,5 % auf den Altbestands-Gewinn, wenn er fälschlich als Neubestand behandelt worden wäre).

Häufige Fehler bei der Krypto-Steuer

  • Krypto-zu-Krypto-Tausch als Verkauf gewertet. Steuerneutral seit 2022. Erst der Tausch in Euro/Dollar löst KESt aus.
  • Altbestand und Neubestand auf einer Wallet vermischt. Im Zweifel droht ungünstigere Beurteilung als Neubestand. Separate Wallets verwenden.
  • FIFO statt AVCO angewandt. Seit 1.1.2023 ist das Durchschnittswertverfahren gesetzlich verpflichtend pro Wallet und Coin.
  • Staking-Erträge im Zufluss versteuert. Falsch. Staking-Coins haben Anschaffungskosten Null, Steuer erst bei Verkauf.
  • Lending-Erträge nicht versteuert. Falsch. Zinsen aus Lending sind bei Zufluss mit 27,5 % steuerpflichtig.
  • Ausländische Börsen ohne Selbstdeklaration genutzt. Ab 2026 melden Börsen via DAC8. Wer bisher nichts angegeben hat, sollte selbst anzeigen, solange das noch strafbefreiend wirkt.
  • Verluste nicht im selben Jahr verrechnet. Keine Vortragsmöglichkeit. Strategisches Realisieren am Jahresende.
  • NFTs wie Krypto besteuert. Falsch. NFTs fallen unter Spekulations- bzw. Einkommensteuer mit progressivem Tarif.

FAQ zur Krypto-Steuer Österreich 2026

Wie hoch ist die Krypto-Steuer in Österreich 2026?
27,5 Prozent KESt auf Gewinne aus Krypto-Neubestand (Erwerb ab 1. März 2021). Altbestand (vor 1.3.2021) ist beim Verkauf steuerfrei.

Gilt eine Freigrenze für Krypto-Gewinne?
Nein. Im Gegensatz zu früher gibt es seit der Steuerreform 2022 keine Spekulationsfreigrenze mehr. Jeder Krypto-Gewinn aus Neubestand ist steuerpflichtig.

Muss ich Krypto-Gewinne in die Steuererklärung schreiben?
Nur, wenn der KESt-Abzug nicht automatisch erfolgt ist (also bei ausländischen Börsen oder selbstverwalteten Wallets). Bei inländischen Brokern mit automatischem Abzug ist die Steuer abgegolten.

Was passiert mit Krypto-Verlusten?
Verrechenbar im selben Kalenderjahr mit Krypto-, Aktien- und ETF-Gewinnen aus dem 27,5-Prozent-Tarif. Kein Vortrag ins Folgejahr.

Sind Stablecoins steuerlich Krypto?
Ja. USDT, USDC und Co. gelten als Kryptowährungen. Tausch Bitcoin gegen USDT ist daher steuerneutral. Erst der Tausch USDT gegen Euro löst KESt aus.

Wann gilt eine Krypto-Tätigkeit als Gewerbe?
Bei nachhaltiger, professioneller, intensiver Trading-Tätigkeit oder eigenem Mining/Validating-Setup mit Hardware-Investment kann das Finanzamt gewerbliche Einkünfte annehmen. Dann gilt der progressive Einkommensteuertarif statt 27,5 Prozent. Im Zweifel mit Steuerberater klären.

Stand: Juni 2026. Steuersätze und Regelungen basieren auf dem ÖkoStRG 2022, der Übergangsregelung für Altbestand und der DAC8-Umsetzung in Österreich per 1. Jänner 2026. Bei komplexen Konstellationen (Mining, Lending-Pool, NFT-Trading, DeFi-Protokolle) empfiehlt sich eine Beratung durch einen auf Krypto spezialisierten Steuerberater.