Der Begriff Kleinunternehmer steht in Österreich für vier verschiedene Regelungen mit vier verschiedenen Grenzen. Die Umsatzsteuerbefreiung endet bei 55.000 Euro brutto, die Pauschalierung in der Einkommensteuer knüpft an dieselbe Grenze an, die Ausnahme von der SVS-Pflichtversicherung verlangt zusätzlich Einkünfte unter 6.613,20 Euro im Jahr, und für Umsätze im EU-Ausland gilt seit 2025 eine eigene Regelung mit einer unionsweiten Schwelle von 100.000 Euro.
Wer nur die erste Zahl kennt, übersieht die anderen drei - und genau dort entstehen die teuren Überraschungen: die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die verlorene Pauschalierung oder die Registrierungspflicht in einem anderen Mitgliedstaat.
Grundlagen zur Umsatzsteuer selbst stehen im Beitrag zur Umsatzsteuer in Österreich. Hier geht es um das Zusammenspiel der vier Grenzen.
Grenze 1: Umsatzsteuerbefreiung bei 55.000 Euro brutto
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Umsatzgrenze bei 55.000 Euro pro Kalenderjahr - und zwar, wie die WKO ausdrücklich betont, als Bruttogrenze. Die fiktive Umsatzsteuer wird seit 2025 nicht mehr herausgerechnet.
Nicht in die Berechnung fließen unter anderem Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Umsätze sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze, etwa aus Gesundheitsberufen oder von Schulen.
Für die Überschreitung gilt eine Toleranzregelung von 10 Prozent:
| Jahresumsatz | Folge |
|---|---|
| bis 55.000 Euro | Befreiung bleibt bestehen |
| über 55.000 bis 60.500 Euro | Befreiung gilt bis Jahresende weiter, entfällt ab dem Folgejahr |
| über 60.500 Euro | ab jenem Umsatz, der die Grenze reißt, wird dieser und jeder weitere Umsatz steuerpflichtig - die davor erzielten bleiben steuerfrei |
Der praktische Kern: Wer im November über 60.500 Euro kommt, muss ab dieser Rechnung Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Wer das erst im Nachhinein bemerkt, schuldet die Steuer trotzdem - und bekommt sie vom Kunden oft nicht mehr nachgefordert.
Rechnung, Vorsteuer und der Verzicht
Die Befreiung selbst steht in § 6 UStG. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Steht sie versehentlich auf der Rechnung, schulden Sie sie kraft Rechnungslegung. Eine UID-Nummer ist nicht erforderlich; empfohlen wird ein Hinweis wie „umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Für Kleinbetragsrechnungen gilt seit 1. Jänner 2025 eine Grenze von 400 Euro.
Die Befreiung ist eine unechte: Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Genau deshalb kann der Verzicht sinnvoll sein - bei hohen Investitionen oder wenn die Kunden ohnehin vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind. Der Verzicht erfolgt mit dem Formular U12 und bindet mindestens fünf Jahre; der Widerruf ist danach bis 31. Jänner des gewünschten Jahres möglich.
Wer optiert, bekommt eine UID-Nummer und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt - mit den vollen Pflichten aus Voranmeldung und Jahreserklärung.
Grenze 2: Die Pauschalierung in der Einkommensteuer
Die Kleinunternehmerpauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG erlaubt es, statt der tatsächlichen Betriebsausgaben einen Pauschalsatz anzusetzen:
- 45 Prozent der Betriebseinnahmen bei Produktions- und Handelsbetrieben, höchstens 24.750 Euro
- 20 Prozent bei bestimmten Dienstleistungsbetrieben, höchstens 11.000 Euro
Zulässig ist sie, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar wäre - die Umsatzgrenze von 55.000 Euro gilt also auch hier, samt einmaliger Toleranz von 10 Prozent. Zusätzlich abgezogen werden dürfen die Sozialversicherungsbeiträge sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags.
Die Rechnung ist schnell gemacht: Wer als Dienstleister 40.000 Euro einnimmt und real 5.000 Euro Ausgaben hat, fährt mit der Pauschale von 8.000 Euro besser. Wer 15.000 Euro Ausgaben hat, verliert damit Geld. Die Pauschalierung ist keine Vereinfachung um jeden Preis, sondern eine Rechenaufgabe - und ein Wechsel zurück ist mit einer Sperrfrist verbunden.
Grenze 3: Die SVS-Ausnahme bei 6.613,20 Euro
Die Sozialversicherung hat eigene Werte. Nach den Angaben der SVS können Kleinunternehmer 2026 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden, wenn:
- die Einkünfte höchstens 6.613,20 Euro im Jahr betragen (durchschnittlich 551,10 Euro monatlich) und
- die Umsätze 55.000 Euro nicht übersteigen (durchschnittlich 4.583,33 Euro monatlich).
Dazu kommen Vorversicherungsbedingungen: Unter 57 Jahren darf in den letzten fünf Jahren nicht mehr als zwölf Monate eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden haben. Ab 57 müssen die Grenzen in den vorangegangenen fünf Jahren eingehalten worden sein.
Die Unfallversicherung bleibt aufrecht - mit einem monatlichen Fixbetrag, der quartalsweise vorgeschrieben wird. Die Ausnahme wirkt ab 1. Jänner des Jahres, in dem der Antrag einlangt, und steht unter Vorbehalt: Zeigt der Steuerbescheid später höhere Werte, werden die Beiträge rückwirkend nachverrechnet. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte für diesen Fall Rücklagen bilden.
Grenze 4: Die EU-Kleinunternehmerregelung
Seit 1. Jänner 2025 kann die Befreiung auch für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden. Voraussetzung ist eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die über FinanzOnline zu beantragen ist. Dazu kommen zwei Schwellen, die gleichzeitig gelten:
- der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 Euro nicht übersteigen
- die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Landes muss eingehalten werden - sie liegt in jedem Mitgliedstaat anders
Der Antrag läuft über FinanzOnline; nach Bestätigung durch die anderen Mitgliedstaaten - vorgesehen sind dafür 35 Arbeitstage - vergibt das Finanzamt eine eigene Nummer mit dem Zusatz „-EX“, die nicht mit der UID-Nummer identisch ist. Dazu kommen quartalsweise Meldungen über die Umsätze in den einzelnen Staaten, jeweils binnen eines Monats nach Quartalsende. Für Unternehmen mit regelmäßigen Auslandsumsätzen ist die Regelung eine echte Erleichterung, weil sie die Registrierung im Ausland erspart. Für einmalige Geschäfte lohnt der Verwaltungsaufwand meist nicht.
Die vier Grenzen im Überblick
| Regelung | Grenze 2026 | Wirkung |
|---|---|---|
| Umsatzsteuerbefreiung | 55.000 Euro brutto, Toleranz bis 60.500 Euro | keine USt, kein Vorsteuerabzug |
| Kleinunternehmerpauschalierung | 55.000 Euro | 45 oder 20 Prozent Betriebsausgabenpauschale |
| SVS-Ausnahme | 6.613,20 Euro Einkünfte und 55.000 Euro Umsatz | keine KV- und PV-Pflicht, Unfallversicherung bleibt |
| EU-Kleinunternehmerregelung | 100.000 Euro unionsweit plus nationale Grenzen | Befreiung auch im EU-Ausland |
Häufige Fragen
Zählt der Umsatz aus mehreren Tätigkeiten zusammen?
Ja. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Unternehmers, nicht der einzelne Betrieb. Wer neben der Vermietung noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, muss beide Umsätze addieren - eine häufige Ursache für unbemerkte Überschreitungen.
Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Vermietung?
Die Umsätze aus Vermietung zählen grundsätzlich mit. Für Wohnraumvermietung mit dem ermäßigten Steuersatz kann der Verzicht auf die Befreiung sinnvoll sein, weil dann der Vorsteuerabzug aus Sanierungen zusteht - hier lohnt eine Berechnung über die gesamte Bindungsdauer von fünf Jahren.
Was passiert im Jahr der Betriebseröffnung?
Die Grenze wird nicht aliquotiert - sie gilt auch bei unterjährigem Beginn in voller Höhe für das Kalenderjahr. Wer im Oktober startet und bis Jahresende unter 55.000 Euro bleibt, ist Kleinunternehmer.
Bin ich als Kleinunternehmer von der Einkommensteuer befreit?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer fällt nach den allgemeinen Regeln an, sobald das Einkommen über die Steuerfreigrenze steigt - Details dazu im Beitrag zur Einkommensteuererklärung.
Brauche ich als Kleinunternehmer einen Gewerbeschein?
Die steuerliche Einstufung sagt nichts über die gewerberechtliche Seite aus. Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, braucht die entsprechende Berechtigung unabhängig von der Höhe des Umsatzes - siehe den Beitrag zum Gewerbeschein.