Steuern

Kalte Progression in Österreich 2026 - zwei Drittel statt drei

Aktualisiert am 10. August 2026·Redaktion finfo.at

Die Tarifstufen sind zum 1. Jänner 2026 um 1,733 Prozent gestiegen - bei einer maßgeblichen Inflationsrate von 2,6 Prozent. Die Differenz ist kein Rechenfehler, sondern das dritte Drittel, das seit der Anpassung für 2026 in die Budgetkonsolidierung fließt. Die kalte Progression ist damit zu zwei Dritteln abgeschafft, nicht zur Gänze.

Kalte Progression - das Wichtigste auf einen Blick
Rechtsgrundlage§ 33 Abs. 1a und § 33a EStG, seit 1. Jänner 2023
Automatischer Ausgleichzwei Drittel der Inflationsrate, ohne Ermessen
Letztes Drittelbei den Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028 ausgesetzt (§ 124b Z 477 EStG)
Maßgebliche Inflationsrate 20262,6 Prozent, Anpassung daher 1,733 Prozent
Steuerfreigrenze 202613.539 Euro (2025: 13.308 Euro)
Nicht angepasstdie Millionengrenze für den Spitzensteuersatz

Was die kalte Progression ist

Der österreichische Einkommensteuertarif ist progressiv: Das Einkommen wird in Teile zerlegt, und jeder Teil wird mit einem eigenen, ansteigenden Satz besteuert. Steigt der Lohn genau um die Inflation, bleibt die Kaufkraft gleich - der zusätzliche Einkommensteil wandert aber in eine höhere Tarifstufe. Der Staat nimmt real mehr ein, ohne dass ein Gesetz beschlossen wurde. Diese schleichende Steuererhöhung heißt kalte Progression.

Betroffen sind nicht allein die Tarifstufen. Auch Absetzbeträge, die als fixe Eurobeträge im Gesetz stehen, verlieren durch Inflation an Wert, wenn sie nicht angehoben werden. Deshalb erfasst die gesetzliche Anpassung beide Größen.

Wie der Ausgleich rechnerisch funktioniert

§ 33a EStG legt drei Schritte fest, und alle drei sind nachrechenbar:

  1. Die Inflationsrate. Maßgeblich ist das arithmetische Mittel der Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres, gerundet auf ein Zehntel Prozentpunkt (§ 33a Abs. 3). Für die Anpassung 2026 war das der Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 mit 2,6 Prozent.
  2. Zwei Drittel davon werden auf die Beträge des § 33 Abs. 1a aufgeschlagen, das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet (§ 33a Abs. 4). Zwei Drittel von 2,6 Prozent sind 1,733 Prozent.
  3. Kundmachung per Verordnung bis zum 31. August des Vorjahres. Für 2026 geschah das mit BGBl. II Nr. 191/2025; die Werte für 2027 sind bis 31. August 2026 kundzumachen.

Nachrechnen lässt sich das mit einer Zeile. Steuerfreigrenze 2025 mal 1,01733: 13.308 × 1,01733 = 13.538,6, aufgerundet 13.539 Euro. Dieselbe Rechnung führt bei allen fünf angepassten Grenzbeträgen exakt auf die amtlichen Werte für 2026. Nicht mitgerechnet wird die Millionengrenze für den Spitzensteuersatz - sie steht seit 2016 nominell unverändert bei einer Million Euro und wird von der Valorisierung ausdrücklich ausgenommen.

Das dritte Drittel - und wohin es geht

Der Mechanismus war von Anfang an zweiteilig angelegt. Zwei Drittel laufen automatisch, über das restliche Drittel sollte die Bundesregierung jedes Jahr entscheiden: Nach § 33a Abs. 5 EStG hatte sie bis 15. September einen Ministerratsbeschluss über Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht abgegoltenen Volumens zu fassen, gestützt auf einen Progressionsbericht zweier Forschungsinstitute.

Genau diese Bestimmung ist ausgesetzt. § 124b Z 477 EStG ordnet an, dass § 33a Abs. 5 und 6 „im Rahmen der Inflationsanpassungen in den Jahren 2025 bis 2028 nicht anzuwenden" ist. Weil die Anpassung eines Jahres immer für das Folgejahr wirkt, betrifft das die Steuerjahre 2026 bis 2029. Für 2025 wurde das Drittel noch teilweise verteilt: Die Tarifstufen stiegen damals um 3,833 statt der automatischen 3,333 Prozent.

Was das fehlende Drittel kostet

Der Unterschied lässt sich beziffern, indem man die Tarifstufen einmal mit 1,733 und einmal mit den vollen 2,6 Prozent fortschreibt und die Steuer gegenüberstellt:

JahreseinkommenSteuer 2026 (Anpassung 1,733 %)bei voller Anpassung (2,6 %)Mehrbelastung
25.000 €2.593,00 €2.551,00 €42,00 €
35.000 €5.593,00 €5.551,00 €42,00 €
45.000 €9.447,20 €9.374,20 €73,00 €
60.000 €15.447,20 €15.374,20 €73,00 €
80.000 €24.218,00 €24.097,00 €121,00 €

Die Beträge wirken klein, sie fallen aber jedes Jahr an und wirken kumulativ: Weil die Basis für die nächste Anpassung der bereits zu niedrige Wert ist, wächst der Abstand mit jedem Jahr. Über die vier betroffenen Steuerjahre summiert sich die Wirkung auf einen Milliardenbetrag.

Tarifstufen 2026 und 2025 im Vergleich

GrenzsteuersatzEinkommen 2025Einkommen 2026
0 %bis 13.308 €bis 13.539 €
20 %13.308 bis 21.617 €13.539 bis 21.992 €
30 %21.617 bis 35.836 €21.992 bis 36.458 €
40 %35.836 bis 69.166 €36.458 bis 70.365 €
48 %69.166 bis 103.072 €70.365 bis 104.859 €
50 %103.072 bis 1.000.000 €104.859 bis 1.000.000 €
55 %über 1.000.000 €über 1.000.000 €

Der Satz von 55 Prozent ist nach § 33 Abs. 1 EStG auf die Kalenderjahre 2016 bis 2029 befristet. Die vollständige Tabelle samt Absetzbeträgen steht in der Lohnsteuertabelle, die konkrete Berechnung übernimmt der Einkommensteuerrechner.

Welche Absetzbeträge mitwandern

Die Valorisierung erfasst neben den Tarifstufen auch die Absetzbeträge des § 33 Abs. 1a EStG:

Getrennt davon zu betrachten sind die Familienleistungen. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag werden nach eigenen Bestimmungen valorisiert - und diese Anpassung ist für 2026 und 2027 im Zuge der Budgetkonsolidierung ebenfalls ausgesetzt. Wer beides zusammenzählt, kommt bei Familien auf eine spürbar größere Wirkung als die Tarifzahlen allein nahelegen.

Was der Ausgleich bisher gebracht hat

Der Budgetdienst des Parlaments beziffert die im Jahr 2025 auszugleichende kalte Progression mit 2,0 Milliarden Euro und den kumulierten Progressionsausgleich seit 2023 mit rund 7,8 Milliarden Euro. Damals wurden die ersten fünf Tarifgrenzen um 3,83 statt 3,33 Prozent angehoben - das war die letzte Anpassung, in der ein Teil des dritten Drittels weitergegeben wurde.

Die Inflationsraten, auf denen alles beruht

JahrInflationsrate (VPI, Jahresdurchschnitt)
20201,4 %
20212,8 %
20228,6 %
20237,8 %
20242,9 %
20253,6 %

Zwei Dinge sind hier auseinanderzuhalten: Der Jahresdurchschnitt der Statistik Austria ist nicht die Rechengröße des § 33a. Maßgeblich ist der Zeitraum Juli bis Juni, weshalb die Anpassung des Folgejahres von der Jahresinflation abweicht. Die laufende Entwicklung steht unter Inflation in Österreich.

Rechenbeispiel: Einkommensteuer 2026

Steuerpflichtiges Einkommen 40.000 Euro, Tarif 2026:

EinkommensteilSatzSteuer
13.539 €0 %0,00 €
8.453 €20 %1.690,60 €
14.466 €30 %4.339,80 €
3.542 €40 %1.416,80 €
Einkommensteuer 20267.447,20 €

Das ist die reine Tarifsteuer. Absetzbeträge wie der Verkehrsabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus werden davon noch abgezogen und senken die tatsächliche Belastung weiter.

Häufige Fragen zur kalten Progression

Ist die kalte Progression in Österreich abgeschafft?
Zu zwei Dritteln. Seit 1. Jänner 2023 werden Tarifstufen und Absetzbeträge automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angehoben. Das letzte Drittel, über das die Bundesregierung entscheiden sollte, ist bei den Anpassungen der Jahre 2025 bis 2028 ausgesetzt - betroffen sind damit die Steuerjahre 2026 bis 2029.

Um wie viel wurden die Tarifstufen 2026 angehoben?
Um 1,733 Prozent. Das sind zwei Drittel der maßgeblichen Inflationsrate von 2,6 Prozent für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025. Die Steuerfreigrenze stieg dadurch von 13.308 auf 13.539 Euro.

Wie wird die maßgebliche Inflationsrate ermittelt?
Als arithmetisches Mittel der monatlichen Jahresinflationsraten von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres, gerundet auf ein Zehntel Prozentpunkt (§ 33a Abs. 3 EStG). Sie unterscheidet sich deshalb vom Jahresdurchschnitt der Statistik Austria.

Was kostet mich das fehlende dritte Drittel?
Bei 45.000 Euro Jahreseinkommen 73 Euro im Jahr 2026, bei 25.000 Euro 42 Euro und bei 80.000 Euro 121 Euro. Der Effekt wiederholt sich jährlich und wächst, weil jede weitere Anpassung auf dem bereits zu niedrigen Wert aufsetzt.

Wird der Spitzensteuersatz auch angepasst?
Nein. Die Grenze von einer Million Euro ist von der Valorisierung ausgenommen und steht seit 2016 nominell unverändert. Der Satz von 55 Prozent ist nach § 33 Abs. 1 EStG auf die Kalenderjahre 2016 bis 2029 befristet.

Wann stehen die Werte für 2027 fest?
Bis 31. August 2026. § 33a Abs. 4 EStG verpflichtet den Finanzminister, die angepassten Beträge für das Folgejahr jeweils bis zu diesem Termin per Verordnung kundzumachen. Für 2026 war das BGBl. II Nr. 191/2025.

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 33 Abs. 1 und 1a EStG, § 33a EStG, § 124b Z 477 EStG; Verordnung BGBl. II Nr. 191/2025 für die Werte 2026. Inflationsraten: Statistik Austria, Verbraucherpreisindex, Jahresdurchschnitte. Entlastungsvolumina: Budgetdienst des Parlaments. Die Gegenüberstellung der Steuerbelastung bei 1,733 gegenüber 2,6 Prozent Anpassung ist eine eigene Berechnung nach der Tarifformel des § 33 Abs. 1 EStG.

Quellen

BMF - Steuertarif und Steuerabsetzbeträge

USP - Tarifstufen der Einkommensteuer

Parlament, Budgetdienst - Abgeltung der kalten Progression im Jahr 2025

RIS - § 33a EStG, Abgeltung der kalten Progression

Statistik Austria - Verbraucherpreisindex

BMF - Brutto-Netto-Rechner