Der Investitionsfreibetrag ist eine zusätzliche Betriebsausgabe, die den Gewinn senkt, ohne dass Geld abfließt: Die Investition wird ganz normal abgeschrieben, und obendrein dürfen 10 Prozent der Anschaffungskosten sofort abgesetzt werden. Für ökologische Investitionen sind es 15 Prozent.
Befristet ist dieser Hebel deutlich größer. Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 eine vorübergehende Verdoppelung beschlossen: Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen, beträgt der Freibetrag 20 Prozent beziehungsweise 22 Prozent beim Öko-IFB. Bei einer Maschine um 100.000 Euro sind das 20.000 Euro zusätzliche Betriebsausgabe - bei einem Grenzsteuersatz von 48 Prozent rund 9.600 Euro weniger Steuer.
Zwei Bedingungen entscheiden darüber, ob der Vorteil bleibt: die Behaltefrist von vier Jahren und die Entscheidung zwischen Investitionsfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag. Beide für dasselbe Wirtschaftsgut geht nicht.
Höhe, Deckel und Zeitraum
| Investition | Regelsatz | 1.11.2025 bis 31.12.2026 |
|---|---|---|
| allgemeine Investitionen | 10 Prozent | 20 Prozent |
| ökologische Investitionen (Öko-IFB) | 15 Prozent | 22 Prozent |
Die Bemessungsgrundlage ist nach den Angaben der WKO mit 1.000.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr begrenzt; bei Rumpfwirtschaftsjahren wird der Betrag aliquotiert. Der IFB wirkt zusätzlich zur normalen Abschreibung - die Anschaffungskosten werden also nicht gekürzt.
Was als ökologische Investition gilt
Der erhöhte Satz für den Öko-IFB richtet sich nach der Öko-IFB-Verordnung. Erfasst sind unter anderem:
- emissionsfreie Fahrzeuge und E-Ladestationen
- Fahrräder und Transporträder mit Elektroantrieb
- Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
- Wasserstoff-Infrastruktur
Für Photovoltaikanlagen im Betrieb lohnt der Blick auf die Kombination aus Investitionsfreibetrag und Förderung - Details zur steuerlichen Behandlung stehen im Beitrag zur PV-Anlage.
Was ausgeschlossen ist
Der Investitionsfreibetrag steht nicht zu für:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
- unkörperliche Wirtschaftsgüter mit bestimmten Ausnahmen
- Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
Die gesetzliche Grundlage steht in § 11 EStG. Voraussetzung ist außerdem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die Zurechnung zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der IFB ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.
Behaltefrist: vier Jahre
Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens vier Jahre im Betrieb bleiben. Scheiden sie vorher aus - durch Verkauf, Entnahme oder Verbringung ins Ausland -, wird der Investitionsfreibetrag nachversteuert. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt und behördlicher Eingriffe.
Das ist bei kurzlebigen Investitionsgütern der kritische Punkt. Wer einen Firmenwagen üblicherweise nach drei Jahren tauscht, holt sich mit dem IFB eine Nachversteuerung ins Haus - die Steuerersparnis wird dann nur gestundet, nicht erzielt.
IFB oder Gewinnfreibetrag - die Vorteilhaftigkeitsrechnung
Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ist nur eines von beidem möglich. Die Entscheidung hängt an drei Faktoren:
| Kriterium | Investitionsfreibetrag | investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
|---|---|---|
| Wer kann ihn nutzen | alle betrieblichen Einkunftsarten, auch Kapitalgesellschaften | nur natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften |
| Bindung an den Gewinn | keine - wirkt auch bei niedrigem Gewinn und erhöht den Verlust | gestaffelter Prozentsatz vom Gewinn |
| Begünstigte Wertpapiere | nein | ja, als Alternative zur Sachinvestition |
| Behaltefrist | 4 Jahre | 4 Jahre |
Als Faustregel: Wer den Gewinnfreibetrag ohnehin mit anderen Investitionen oder Wertpapieren ausschöpft, nimmt für die restlichen Anschaffungen den IFB. Kapitalgesellschaften haben die Wahl gar nicht - für sie ist der Investitionsfreibetrag das einzige der beiden Instrumente. Bei welchen Beträgen sich das lohnt, zeigt der Beitrag zur Körperschaftsteuer.
Beispielrechnung
Ein Handwerksbetrieb kauft im Juni 2026 eine Maschine um 60.000 Euro mit zehn Jahren Nutzungsdauer:
- normale Abschreibung im ersten Jahr: 6.000 Euro
- Investitionsfreibetrag 20 Prozent: 12.000 Euro
- gewinnmindernd im ersten Jahr: 18.000 Euro
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bedeutet allein der IFB rund 5.040 Euro weniger Einkommensteuer. Die Maschine wird trotzdem über zehn Jahre voll abgeschrieben - der Freibetrag kürzt die Abschreibungsbasis nicht.
Häufige Fragen
Muss der Investitionsfreibetrag beantragt werden?
Er wird in der Steuererklärung geltend gemacht und ist im Anlageverzeichnis je Wirtschaftsgut auszuweisen. Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig, die Dokumentation aber Voraussetzung für die Anerkennung.
Gilt der IFB auch für Gebäude?
Für Gebäude sieht das Gesetz eigene Regelungen vor; der Investitionsfreibetrag steht dafür grundsätzlich nicht zu. Bei gemischt genutzten Investitionen und bei Gebäudeinvestitionen lohnt die Abklärung im Einzelfall, weil die Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung entscheidet.
Was passiert bei einem Verlust?
Der Investitionsfreibetrag kann einen Verlust erhöhen oder erst entstehen lassen - anders als beim Gewinnfreibetrag gibt es keine Bindung an einen positiven Gewinn. Der Verlust ist nach den allgemeinen Regeln vortragsfähig.
Kann der IFB für E-Autos genutzt werden?
Emissionsfreie Fahrzeuge zählen zu den ökologischen Investitionen und sind damit vom höheren Satz erfasst. Zu beachten sind die allgemeinen Grenzen für die Angemessenheit von Personenkraftwagen im Steuerrecht sowie die Behaltefrist von vier Jahren.
Was gilt bei Anschaffungen über den Jahreswechsel?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, nicht der Bestellung oder Bezahlung. Bei Investitionen, die sich über den Jahreswechsel ziehen, kann der IFB von den bereits angefallenen Teilbeträgen geltend gemacht werden - die Zuordnung sollte mit der Steuerberatung abgestimmt werden, weil sie über den befristet erhöhten Satz entscheidet.