Witwenpension in Österreich 2026 - Berechnung, Schutzbestimmung und die 30-Monats-Befristung

Die Witwenpension beträgt in Österreich zwischen 0 und 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person. Der genaue Prozentsatz ergibt sich aus einer Formel, die viele erst nach dem Bescheid kennenlernen: 70 minus 30 mal dem Verhältnis der beiden Berechnungsgrundlagen.

Wer annähernd gleich viel verdient hat wie der verstorbene Partner, bekommt 40 Prozent. Wer selbst deutlich mehr verdient hat, kann bei null landen. Und wer wesentlich weniger hatte, kommt auf den Höchstsatz von 60 Prozent. Das Prinzip dahinter ist kein Erbrecht, sondern eine Unterhaltsersatzleistung: Ersetzt wird, was an Versorgung weggefallen ist.

Zwei Regelungen korrigieren dieses Ergebnis in beide Richtungen. Eine Schutzbestimmung hebt niedrige Pensionen auf bis zu 60 Prozent an, solange das Gesamteinkommen 2.616,70 Euro brutto im Monat nicht übersteigt. Eine Leistungsobergrenze von 8.460 Euro monatlich kürzt umgekehrt hohe Gesamtbezüge.

Wer Anspruch hat

Anspruch besteht, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestanden hat. Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf die gesetzliche Witwenpension - unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat.

Die verstorbene Person muss außerdem die Wartezeit erfüllt haben. Die Pensionsversicherungsanstalt nennt dafür alternativ mindestens 180 Beitragsmonate, 300 Versicherungsmonate oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate. Bezog die verstorbene Person bereits eine Pension, ist die Wartezeit ohnehin erfüllt.

Die Pensionsversicherung fasst die Regeln in einem eigenen Merkblatt zusammen. Geschiedene Ehepartner können unter engen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch haben - vor allem dann, wenn zum Todeszeitpunkt ein Unterhaltsanspruch bestand. Die Leistung ist dann mit der Höhe des zuletzt geleisteten Unterhalts begrenzt.

Die Berechnung Schritt für Schritt

Der Prozentsatz wird nach folgender Formel ermittelt:

Prozentsatz = 70 - 30 × (Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Person ÷ Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person)

Das Ergebnis wird bei 60 Prozent gedeckelt und kann nicht unter null fallen. Herangezogen werden laut oesterreich.gv.at die Bruttoeinkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Sterbemonat. War das Einkommen der verstorbenen Person durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit vermindert, werden vier Kalenderjahre betrachtet.

Einkommensverhältnis Rechnung Prozentsatz
Hinterbliebene verdiente gleich viel 70 - 30 × 1,00 40 Prozent
Hinterbliebene verdiente halb so viel 70 - 30 × 0,50 55 Prozent
Verstorbener verdiente dreimal so viel 70 - 30 × 0,33 60 Prozent (Deckel)
Hinterbliebene verdiente doppelt so viel 70 - 30 × 2,00 10 Prozent
Hinterbliebene verdiente rund zweieinhalbmal so viel 70 - 30 × 2,33 0 Prozent

Der Prozentsatz wird auf die Pension angewandt, die der verstorbenen Person zustand oder zugestanden wäre. Aus 2.000 Euro Pension und einem Prozentsatz von 55 werden also 1.100 Euro brutto Witwenpension - zuzüglich der eigenen Pension, sofern eine bezogen wird.

Schutzbestimmung und Leistungsobergrenze

Die Schutzbestimmung greift bei niedrigen Einkommen: Liegt die Summe aus eigener Pension, Witwenpension und Erwerbseinkommen unter 2.616,70 Euro brutto monatlich (Wert 2026), wird die Witwenpension bis auf 60 Prozent angehoben, höchstens jedoch bis zum Erreichen dieser Grenze.

Die Leistungsobergrenze wirkt am anderen Ende: Übersteigt das Gesamteinkommen 8.460 Euro im Kalendermonat (Wert 2026), wird der Überschreitungsbetrag von der Witwenpension abgezogen. Die Grenze entspricht dem Doppelten der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 und wird jährlich angepasst.

Beide Werte werden brutto gerechnet. Von der Witwenpension gehen Krankenversicherungsbeitrag und gegebenenfalls Lohnsteuer ab; mehrere Pensionen werden für die Besteuerung zusammengerechnet.

Wann die Pension befristet ist

In bestimmten Konstellationen gebührt die Witwenpension nur bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Sterbemonats. § 258 ASVG unterscheidet dabei zwei Gruppen.

Unter 35 Jahren: War die hinterbliebene Person zum Todeszeitpunkt noch keine 35 Jahre alt, ist die Pension auf 30 Monate befristet - es sei denn, die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.

Ab 35 Jahren: Bezog die verstorbene Person bereits eine Pension und wurde die Ehe erst danach geschlossen, hängt die Befristung von Ehedauer und Altersunterschied ab. Unbefristet gebührt die Pension bei mindestens drei Jahren Ehedauer und höchstens 20 Jahren Altersunterschied, bei mindestens fünf Jahren und höchstens 25 Jahren Unterschied sowie bei mindestens zehn Jahren Ehedauer und mehr als 25 Jahren Unterschied.

Die Befristung entfällt in jedem Fall, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, die Witwe zum Todeszeitpunkt schwanger war oder ein Kind der verstorbenen Person im Haushalt lebt und Waisenpension bezieht. Wäre die hinterbliebene Person bei Ablauf der 30 Monate als invalid anzusehen, wird die Pension auf Antrag weitergewährt - der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Wegfall zu stellen.

Wiederverehelichung: Abfertigung und Wiederaufleben

Mit einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft fällt der Anspruch weg. Als Ausgleich gebührt eine Abfertigung in Höhe der 35-fachen monatlichen Witwenpension.

Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, kann die frühere Witwenpension aufleben - allerdings nur, wenn die Auflösung nicht überwiegend selbst verschuldet wurde, und frühestens zweieinhalb Jahre nach der Abfertigung. Die 35 Monatsbezüge sind also keine geschenkte Zusatzleistung, sondern ein Vorgriff auf diesen Zeitraum.

Antrag: sechs Monate sind entscheidend

Die Witwenpension gebührt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod gestellt, läuft die Leistung ab dem Todestag. Danach gebührt sie erst ab dem Monatsersten nach der Antragstellung - verlorene Monate lassen sich nicht nachholen.

Für den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt brauchen Sie in der Regel Sterbeurkunde, Heiratsurkunde beziehungsweise Partnerschaftsurkunde, Meldebestätigung, Einkommensnachweise beider Personen sowie die Versicherungsdaten. Neben der Witwenpension besteht für Kinder ein eigener Anspruch auf Waisenpension, der gesondert zu beantragen ist.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Witwenpension zusätzlich zur eigenen Pension?

Ja, beide Leistungen werden nebeneinander ausbezahlt. Sie werden aber gemeinsam auf die Leistungsobergrenze von 8.460 Euro monatlich angerechnet, und für die Schutzbestimmung zählt die Summe aus allen Einkünften. Steuerlich werden mehrere Pensionen zusammengerechnet, was zu einer gemeinsamen Versteuerung führt.

Wirkt sich mein eigenes Erwerbseinkommen auf die Witwenpension aus?

Direkt nur über die beiden Grenzwerte. Der Prozentsatz selbst wird aus den Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Tod berechnet und ändert sich später nicht mehr, wenn Sie mehr oder weniger verdienen. Sehr hohe laufende Einkünfte können aber über die Leistungsobergrenze zu einer Kürzung führen.

Haben Lebensgefährten Anspruch?

Nein. Die gesetzliche Witwenpension setzt eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Todeszeitpunkt voraus. Für Lebensgefährten kommen andere Absicherungen in Betracht, etwa eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung oder eine testamentarische Regelung im Rahmen des Erbrechts.

Was ist mit dem Sterbequartal oder der Auszahlung im Todesmonat?

Die Pension der verstorbenen Person gebührt bis zum Ende des Sterbemonats. Bereits überwiesene Beträge für die Zeit danach werden zurückgefordert - Daueraufträge und Abbuchungen vom Pensionskonto sollten daher rasch geprüft werden.

Wie hoch ist die Witwerpension?

Identisch. Die Berechnung nach der Formel gilt geschlechtsunabhängig für Witwen, Witwer und hinterbliebene eingetragene Partner. Der praktische Unterschied liegt nur in den Einkommensverhältnissen, die in die Formel einfließen.

Zählt die Witwenpension zur Ausgleichszulage?

Ja, sie wird bei der Prüfung des Anspruchs auf die Ausgleichszulage als Einkommen berücksichtigt. Wer mit allen Einkünften unter dem Richtsatz bleibt, kann die Differenz als Ausgleichszulage erhalten.