Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können
Eine verbindliche Patientenverfügung bindet Ärzte tatsächlich - aber nur 8 Jahre lang. Wer sie einmal errichtet und dann ablegt, hat im neunten Jahr ein Dokument, das nur noch beachtlich ist. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema.
Der zweite betrifft die Aufgabenteilung. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Die Patientenverfügung bestimmt, was medizinisch geschehen soll - und was nicht. Sie ersetzen einander nicht.
Ohne beides entscheidet nicht automatisch der Ehepartner über alles. Es greift die gesetzliche Vertretungsordnung, und wo die nicht reicht, bestellt das Gericht einen Erwachsenenvertreter - ein Verfahren mit Anhörung, Gutachten und laufender Kontrolle.
Die Vorsorgevollmacht: wer für Sie entscheidet
Sie ist eine Vollmacht, die erst wirksam wird, wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit in den davon erfassten Angelegenheiten verlieren. Bis dahin ändert sie nichts - Sie bleiben voll handlungsfähig.
Nach den Angaben von oesterreich.gv.at gilt für die Errichtung:
- Errichtet wird schriftlich vor einer Eintragungsstelle - Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder, in einfachen Fällen, Erwachsenenschutzverein.
- Bei besonderem rechtlichem Beratungsbedarf oder größerem Vermögen ist die anwaltliche oder notarielle Errichtung angezeigt.
- Die Vollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.
- Errichten kann sie jede entscheidungsfähige volljährige Person.
Der Umfang ist frei gestaltbar: von einem einzelnen Geschäft wie dem Verkauf einer Liegenschaft bis zur allgemeinen Vermögensverwaltung. Genau hier liegt die Gestaltungsarbeit - eine Vollmacht, die nur "alle Angelegenheiten" sagt, ist in der Praxis schwächer als eine, die Wohnort, medizinische Behandlung und Vermögensverwaltung ausdrücklich benennt.
Wann sie wirksam wird - und wieder endet
Der Eintritt des Vorsorgefalls muss eingetragen werden. Dafür suchen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte die Eintragungsstelle auf, und der Verlust der Entscheidungsfähigkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Erst mit dieser Eintragung im ÖZVV kann der Bevollmächtigte handeln.
Zeitlich befristet ist die Vorsorgevollmacht nicht. Sie endet mit dem Tod einer der beiden Personen, mit gerichtlicher Beendigung, mit der Eintragung eines Widerrufs oder einer Kündigung - und dann, wenn die Entscheidungsfähigkeit zurückkehrt. Widerrufen können Sie jederzeit, indem Sie eine Eintragungsstelle aufsuchen und den Widerruf registrieren lassen.
Die Kosten unterscheiden sich je nach Errichtungsstelle. Sie sollten vor dem Termin erfragt werden, ebenso die Frage, ob ein Erwachsenenschutzverein den Fall übernehmen kann.
Was ohne Vorsorgevollmacht passiert
Die Vorsorgevollmacht ist die erste von vier Formen der Vertretung volljähriger Personen. Fehlt sie, kommen der Reihe nach die gewählte, die gesetzliche und schließlich die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht.
Der Unterschied ist kein formaler. Bei der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie die Person und den Umfang, solange Sie es noch können. Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung entscheidet das Gericht beides - nach Aktenlage und Gutachten, und mit einer Person, die Sie sich möglicherweise nicht ausgesucht hätten.
Für Bankgeschäfte gilt das besonders: Eine gewöhnliche Kontovollmacht oder ein Gemeinschaftskonto regeln den Alltag, nicht aber Entscheidungen über Vermögen, Wohnort oder Behandlung.
Die Patientenverfügung: verbindlich oder beachtlich
Das Patientenverfügungs-Gesetz kennt zwei Stufen, und der Unterschied ist erheblich:
| Verbindliche Patientenverfügung | Beachtliche Patientenverfügung | |
|---|---|---|
| Wirkung | bindet Ärzte und andere Beteiligte rechtlich | ist bei der Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen, bindet aber nicht unter allen Umständen |
| Ärztliche Aufklärung | erforderlich, über die medizinischen Auswirkungen, und vom Arzt zu bestätigen | nicht zwingend |
| Errichtung | vor Notar, Rechtsanwalt, Patientenvertreter oder rechtskundigem Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins | formfrei möglich |
| Verbindlichkeit | höchstens acht Jahre, sofern nicht kürzer festgelegt | zeitlich nicht in dieser Weise begrenzt |
Wichtig ist, was auch die beachtliche Verfügung leistet: Sie verschwindet nicht ins Leere. Ärztinnen und Ärzte müssen auf den darin geäußerten Willen Bedacht nehmen - je konkreter und aktueller sie ist, desto stärker wirkt sie. Eine formlose, klar formulierte Verfügung ist deshalb immer noch besser als keine.
Die acht Jahre und die Erneuerung
Eine verbindliche Patientenverfügung bleibt nach den Angaben des Sozialministeriums maximal acht Jahre verbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine kürzere Frist bestimmt wurde. Danach sinkt sie nicht ins Nichts, sondern auf die Stufe der beachtlichen Verfügung.
Die Erneuerung verlangt eine neuerliche ärztliche Aufklärung. Eine Rechtsberatung ist seit der Novelle 2019 dafür nicht mehr zwingend - das hat die Erneuerung deutlich vereinfacht und verbilligt. Ebenfalls seit 2019 besteht die Möglichkeit, Patientenverfügungen über ELGA bereitzustellen, damit sie im Ernstfall auch tatsächlich auffindbar sind.
Der praktische Fehler ist fast immer derselbe: Das Dokument liegt im Safe zu Hause, während die Entscheidung im Spital fällt. Eine Verfügung, die niemand findet, wirkt nicht.
Wie die beiden zusammenspielen
Sie ergänzen einander und ersetzen einander nicht. Die Patientenverfügung wirkt dort, wo sie eine konkrete Behandlungssituation vorweggenommen hat. Für alles, was sie nicht abdeckt - und das ist der größere Teil des Lebens mit einer schweren Erkrankung -, braucht es eine Person, die entscheidet.
Wer beides errichtet, sollte darauf achten, dass sich die Dokumente nicht widersprechen: Der Bevollmächtigte darf nicht gegen eine verbindliche Patientenverfügung entscheiden. Sinnvoll ist zudem, im Gespräch festzuhalten, warum eine Behandlung abgelehnt wird - das hilft den Angehörigen mehr als jede Formulierung im Papier.
Beide Dokumente wirken zu Lebzeiten. Was danach gilt, regeln Testament und gesetzliche Erbfolge; der Ablauf danach ist im Verlassenschaftsverfahren beschrieben. Wer Angehörige pflegt, findet die Geldleistungen unter Pflegegeld und Pflegekarenz.
Häufige Fragen
Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam?
Erst mit dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit in den erfassten Angelegenheiten - und erst, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls bei einer Eintragungsstelle registriert wurde. Dafür ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
Vor wem muss eine Vorsorgevollmacht errichtet werden?
Schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder, in einfachen Fällen, einem Erwachsenenschutzverein. Sie wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
Wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Eine verbindliche Patientenverfügung bleibt höchstens acht Jahre verbindlich, sofern keine kürzere Frist festgelegt wurde. Danach ist sie weiterhin als beachtliche Verfügung zu berücksichtigen.
Was braucht die Erneuerung?
Eine neuerliche ärztliche Aufklärung. Eine Rechtsberatung ist seit der Novelle 2019 nicht mehr zwingend erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung?
Die verbindliche bindet Ärzte rechtlich und setzt ärztliche Aufklärung sowie Errichtung vor einer rechtskundigen Person voraus. Die beachtliche muss bei der Ermittlung des Patientenwillens berücksichtigt werden, bindet aber nicht unter allen Umständen.
Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen?
Ja, jederzeit. Dafür suchen Sie eine Eintragungsstelle auf und lassen den Widerruf registrieren. Sie endet außerdem mit dem Tod, mit gerichtlicher Beendigung oder wenn die Entscheidungsfähigkeit zurückkehrt.
Quellen
Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: Bestimmungen des ABGB zur Vorsorgevollmacht und zur Erwachsenenvertretung, Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in der Fassung der Novelle 2019. Die Kosten der Errichtung unterscheiden sich je nach Eintragungsstelle und sind dort zu erfragen.
- oesterreich.gv.at - Vorsorgevollmacht, Errichtung und Wirksamkeit
- oesterreich.gv.at - Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht im Überblick
- Justizministerium - Vorsorgevollmacht
- Sozialministerium - Patientenverfügung, verbindlich und beachtlich
- Gesundheitsportal - Patientenverfügung, Inhalte und Vorlagen