Nach einem Todesfall in Österreich muss niemand ein Verfahren beantragen: Das Standesamt meldet den Sterbefall an das zuständige Bezirksgericht, und dieses bestellt einen Notar zum Gerichtskommissär. Das Verlassenschaftsverfahren läuft damit automatisch an.
Was Angehörige dagegen sehr wohl entscheiden müssen, ist die Form der Erbantrittserklärung. Wer unbedingt erklärt, haftet für die Schulden des Verstorbenen mit dem gesamten eigenen Vermögen - auch über den Wert des Nachlasses hinaus. Wer bedingt erklärt, haftet nur bis zur Höhe dessen, was er tatsächlich erbt.
Und ein zweiter Punkt sorgt regelmäßig für Ärger: Vor der Einantwortung darf niemand Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen. Was in der Wohnung des Verstorbenen steht, gehört bis dahin der Verlassenschaft - nicht den Erben.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Meldung. Das Standesamt übermittelt die Sterbeurkunde an das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz.
- Bestellung des Gerichtskommissärs. Das Gericht beauftragt einen Notar, der das Verfahren führt.
- Todesfallaufnahme. Der Notar lädt Angehörige, erhebt Vermögen und Schulden, fragt das Zentrale Testamentsregister ab und ermittelt die gesetzlichen Erben.
- Verlassenschaftsabhandlung. Übersteigen die Aktiva die Wertgrenze, werden die Erbberechtigten zur Abgabe der Erbantrittserklärung eingeladen; bei mehreren Erben wird ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen.
- Einantwortung. Das Gericht überträgt den Nachlass mit Beschluss an die Erben. Erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses gehen die Vermögenswerte über.
Die 5.000-Euro-Grenze
Überschreiten die Vermögenswerte der Verlassenschaft 5.000 Euro nicht und sind keine Eintragungen im Grundbuch erforderlich, entfällt das formale Abhandlungsverfahren. Nach den Angaben von oesterreich.gv.at wird das vorhandene Vermögen dann in der Regel jener Person an Zahlungs statt überlassen, die die Begräbniskosten getragen hat.
Diese Überlassung an Zahlungs statt nach § 154 Außerstreitgesetz ist auch der Weg bei überschuldeten Nachlässen: Reichen die Aktiva nicht aus, um die Verbindlichkeiten - vor allem die Begräbniskosten - zu decken, wird das Verfahren mit Beschluss beendet. Eine Einantwortung findet nicht statt, und es kommt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Die Erben treten damit nicht in die Schulden ein.
Bedingt oder unbedingt: die wichtigste Entscheidung
| Bedingte Erbantrittserklärung | Unbedingte Erbantrittserklärung | |
|---|---|---|
| Haftung für Nachlassschulden | nur bis zum Wert des übernommenen Nachlasses | unbeschränkt, auch mit dem eigenen Vermögen |
| Inventar | zwingend zu errichten | nicht erforderlich |
| Kosten und Dauer | höher, weil das Vermögen bewertet wird | geringer, Verfahren läuft schneller |
| Sinnvoll | wenn Schulden möglich oder unklar sind | nur bei vollständig bekanntem, schuldenfreiem Nachlass |
Die Haftungsfolgen der unbedingten Erklärung ergeben sich aus § 801 ABGB. Die Faustregel der Praxis: Im Zweifel bedingt. Die Mehrkosten für das Inventar sind überschaubar, das Risiko einer erst später auftauchenden Bürgschaft oder Steuerschuld dagegen unbegrenzt. Wer bereits unbedingt erklärt hat, kann das nicht mehr zurücknehmen.
Möglich ist außerdem, das Erbe auszuschlagen. Dann treten die nächstberufenen Erben an die Stelle - was innerhalb der Familie zu klären ist, weil sonst unbemerkt die eigenen Kinder in die Erbfolge rücken.
Was der Notar erhebt
Der Gerichtskommissär ermittelt die gesetzlichen Erben, fragt das Zentrale Testamentsregister ab, übermittelt vorhandene letztwillige Verfügungen, verständigt Vermächtnisnehmer, setzt Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses und erhebt Aktiva und Passiva. Er erstellt auch Erbteilungs- und Pflichtteilsübereinkommen.
Für die Todesfallaufnahme brauchen Angehörige typischerweise: Sterbeurkunde, Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen, Ausweise der Erben, Kontoauszüge und Sparbücher, Versicherungspolizzen, Grundbuchsauszüge, offene Rechnungen und die Rechnung des Bestattungsunternehmens. Je vollständiger diese Unterlagen sind, desto kürzer dauert das Verfahren.
Kosten und Dauer
Die Gebühren des Gerichtskommissärs richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind gesetzlich tarifiert; dazu kommen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Kosten für Sachverständige und Grundbuchseintragungen. Bezahlt werden sie aus dem Nachlass beziehungsweise von den Erben.
Eine feste Verfahrensdauer gibt es nicht - der Notar ist als Gerichtskommissär grundsätzlich nicht an Fristen gebunden, sondern an die Weisungen des Gerichts. Einfache Verfahren sind in einigen Monaten erledigt, strittige oder solche mit Auslandsbezug und Liegenschaften dauern länger als ein Jahr.
Steuern und Gebühren nach der Einantwortung
Eine Erbschaftssteuer gibt es in Österreich nicht. Bei Liegenschaften fällt aber Grunderwerbsteuer an - im Familienverband nach dem begünstigten Stufentarif vom Grundstückswert - sowie die Eintragungsgebühr im Grundbuch. Details dazu stehen im Beitrag zur Erbschaftssteuer.
Wer die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil nachvollziehen will, findet die Systematik im Beitrag zum Erbrecht.
Häufige Fragen
Darf ich vor der Einantwortung auf das Konto des Verstorbenen zugreifen?
Nein. Die Bank sperrt das Konto mit Kenntnis vom Todesfall für Verfügungen. Bezahlt werden dürfen in der Regel Begräbniskosten direkt aus dem Nachlass; Daueraufträge und Abbuchungen laufen dagegen häufig weiter und sollten aktiv gestoppt werden.
Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto?
Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Kontoinhaber grundsätzlich verfügungsberechtigt, das Guthaben ist aber anteilig Teil der Verlassenschaft. Beim Und-Konto ist bis zur Einantwortung praktisch keine Verfügung möglich. Details dazu stehen im Beitrag zum Gemeinschaftskonto.
Wer zahlt das Begräbnis?
Die Begräbniskosten sind aus dem Nachlass zu decken und gehen anderen Forderungen vor. Reicht der Nachlass nicht, haften nach der gesetzlichen Reihenfolge die Unterhaltspflichtigen. Wer die Kosten vorstreckt, sollte die Rechnungen aufbewahren - sie sind die Grundlage für die Überlassung an Zahlungs statt.
Kann ich das Verfahren beschleunigen?
Indirekt ja: durch vollständige Unterlagen, rasche Rückmeldungen an den Notar und Einigkeit unter den Erben. Die häufigsten Verzögerungen entstehen durch fehlende Bankauskünfte, unklare Liegenschaftsbewertungen und Streit über die Aufteilung.
Was gilt, wenn Vermögen im Ausland liegt?
Innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit nach der Europäischen Erbrechtsverordnung, in der Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Für Liegenschaften in Drittstaaten kann ein eigenes Verfahren nach dortigem Recht nötig sein - das verlängert die Abwicklung erheblich.