Ratgeber

Urlaubsanspruch in Österreich - 30 Werktage, die sechste Woche und die Zweijahresfrist

Aktualisiert am 15. August 2026·Redaktion finfo.at

30 Werktage Urlaub gebühren pro Arbeitsjahr, und nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage. In der Fünftagewoche sind das 25 beziehungsweise 30 Arbeitstage - fünf und sechs Wochen.

Der Anspruch entsteht schneller, als viele glauben: Nur in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres wächst er anteilig mit, danach steht er in voller Höhe zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr ist der gesamte Anspruch bereits mit dem ersten Tag des Arbeitsjahres da.

Verloren geht er trotzdem, und zwar leise: Nach zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt er.

Wie viel Urlaub zusteht

§ 2 Urlaubsgesetz spricht von einem ununterbrochenen bezahlten Urlaub für jedes Arbeitsjahr: 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren, 36 Werktage danach.

Dienstzeit Werktage Arbeitstage bei Fünftagewoche
unter 25 Jahren 30 25
ab Vollendung des 25. Jahres 36 30

Werktage sind Montag bis Samstag. Wer an fünf Tagen arbeitet, rechnet deshalb um - 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen. Für Teilzeitkräfte gilt derselbe Wochenanspruch; verbraucht werden die Tage, an denen sonst gearbeitet worden wäre, wie im Beitrag zur Teilzeitarbeit beschrieben.

Urlaubsjahr ist grundsätzlich das Arbeitsjahr, das mit dem Eintrittsdatum beginnt. Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben ohne Betriebsrat - schriftliche Einzelvereinbarung kann stattdessen das Kalenderjahr vereinbart werden. Welche Zählung gilt, steht im eigenen Kollektivvertrag.

Zeiten ohne Entgeltanspruch kürzen den Urlaubsanspruch nicht, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Das erste Jahr: aliquot, dann voll

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten steht er in voller Höhe zu - nicht anteilig, sondern ganz.

Praktisch heißt das: Wer am 1. März eintritt, hat Ende Mai rund ein Viertel des Jahresanspruchs, mit 1. September aber die vollen fünf Wochen für dieses Arbeitsjahr. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Anspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.

Die sechste Woche: welche Zeiten zählen

Die 25 Jahre müssen nicht bei einem Arbeitgeber am Stück verbracht worden sein. § 3 UrlG regelt die Anrechnung:

  • Beim selben Arbeitgeber sind Dienstzeiten zusammenzurechnen, wenn die Unterbrechungen jeweils nicht länger als drei Monate waren. Die Zusammenrechnung unterbleibt allerdings, wenn die Unterbrechung durch eigene Kündigung, unbegründeten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung eingetreten ist.
  • Frühere Arbeitsverhältnisse im Inland sind anzurechnen, sofern sie jeweils mindestens sechs Monate gedauert haben.
  • Schul- und Studienzeiten über die allgemeine Schulpflicht hinaus werden nach Maßgabe des Gesetzes angerechnet.

Der Nachweis liegt bei Ihnen, und er lohnt sich: Eine zusätzliche Urlaubswoche pro Jahr entspricht bei einem Monatsgehalt von 3.000 Euro einem Gegenwert von etwa 690 Euro. Zeugnisse und Bestätigungen gehören deshalb beim Eintritt vorgelegt, nicht Jahre später gesucht.

Vereinbaren, nicht anordnen

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist nach § 4 UrlG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren - unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers. Beide Seiten sind daran gebunden: Der Arbeitgeber kann Urlaub nicht einseitig anordnen, der Arbeitnehmer ihn nicht einseitig antreten.

Die Vereinbarung soll so erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres verbraucht werden kann, in dem der Anspruch entstanden ist.

Eine Schutzbestimmung wird selten genutzt: Für Zeiträume, in denen bereits bekannt ist, dass eine Dienstverhinderung oder ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, darf ein Urlaubsantritt nicht vereinbart werden. Geschieht es dennoch, gilt dieser Zeitraum nicht als Urlaub - die Tage bleiben auf dem Konto.

Krank im Urlaub

Erkranken Sie im Urlaub, werden die auf Werktage fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet - allerdings nur, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ein zweitägiger Infekt verbraucht also Urlaub, ein viertägiger nicht.

Daran hängen zwei Pflichten aus § 5 UrlG:

  1. Nach dreitägiger Krankheitsdauer ist die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. War das aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, gilt die Meldung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
  2. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Die Unterbrechung entfällt, wenn die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde - und ebenso, wenn sie ursächlich mit einer dem Erholungszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs zusammenhängt. Zur Entgeltfortzahlung in diesen Tagen siehe den Beitrag zum Krankenstand.

Verjährung nach zwei Jahren

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Karenz.

Zwei Jahre klingen großzügig, laufen aber unbemerkt ab. Weil der Anspruch erst mit dem Ende des Urlaubsjahres zu laufen beginnt, bleiben in der Praxis rund drei Jahre Zeit - dann aber ist er weg, und weder eine Vereinbarung noch die Zusage des Vorgesetzten, den Urlaub "später" zu nehmen, hilft darüber hinweg.

Eine Entwicklung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verschiebt das Risiko allerdings ein Stück weit zum Arbeitgeber. Nach den Angaben der Arbeiterkammer muss der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall des Resturlaubs hinweisen, und zwar rechtzeitig genug, dass die Tage noch verbraucht werden können. Wer nie einen solchen Hinweis erhalten hat, sollte den Verfall nicht ungeprüft hinnehmen.

Bei Beendigung: die Urlaubsersatzleistung

Endet das Arbeitsverhältnis, gebührt nach § 10 UrlG für das laufende Urlaubsjahr eine Ersatzleistung im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum gesamten Urlaubsjahr. Bereits verbrauchter Urlaub wird angerechnet.

Situation Folge
Zu viel Urlaub verbraucht das Urlaubsentgelt ist nicht rückzuerstatten
Zu viel verbraucht bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung Rückerstattung in Höhe des erhaltenen Urlaubsentgelts
Unberechtigter vorzeitiger Austritt keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Urlaubswoche des laufenden Jahres
Offener Urlaub aus früheren Urlaubsjahren Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts

Der Unterschied zwischen den Zeilen zwei und drei ist der Grund, warum die Art der Beendigung auch beim Urlaub Geld wert ist - Näheres dazu im Beitrag zur Kündigung als Arbeitnehmer. Nicht zu verwechseln ist die Ersatzleistung mit dem Urlaubsgeld, dem 14. Monatsbezug: Das eine gilt nicht genommenen Urlaub ab, das andere ist eine Sonderzahlung aus dem Kollektivvertrag.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir zu?

30 Werktage pro Arbeitsjahr, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage. In der Fünftagewoche entspricht das 25 beziehungsweise 30 Arbeitstagen.

Wann habe ich im ersten Jahr den vollen Anspruch?

Nach sechs Monaten. In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch anteilig, danach in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr steht er mit Beginn des Arbeitsjahres zur Gänze zu.

Wann verfällt der Urlaub?

Er verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Eine Karenz nach VKG oder MSchG verlängert die Frist um deren Dauer.

Kann mein Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Nein. Der Zeitpunkt ist nach § 4 UrlG zu vereinbaren, unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsmöglichkeiten. Einseitiges Anordnen ist ebenso unzulässig wie eigenmächtiger Urlaubsantritt.

Was gilt, wenn ich im Urlaub krank werde?

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden die auf Werktage fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Erkrankung ist nach drei Tagen unverzüglich zu melden, bei Dienstantritt ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Wird nicht verbrauchter Urlaub am Ende ausbezahlt?

Ja, als Urlaubsersatzleistung - für das laufende Jahr aliquot, für frühere Urlaubsjahre in vollem Ausmaß. Bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt entfällt sie für die fünfte und sechste Woche des laufenden Urlaubsjahres.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage: Urlaubsgesetz (UrlG), insbesondere §§ 2, 3, 4, 5 und 10. Die Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage und der Gegenwert einer Urlaubswoche sind eigene Berechnungen.