Seit 1. Jänner 2026 gibt es in Österreich eine Möglichkeit, die es vorher so nicht gab: Wer Anspruch auf eine Alterspension hat, kann die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Die Teilpension macht aus dem Entweder-oder ein Sowohl-als-auch.
Die Mechanik ist einfach: Wer die Arbeitszeit um mindestens 25 und höchstens 75 Prozent reduziert, bekommt je nach Ausmaß 25, 50 oder 75 Prozent der Pension ausbezahlt - zusätzlich zum vollen Entgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden. Für den nicht in Anspruch genommenen Teil läuft das Pensionskonto weiter und sammelt neue Gutschriften.
Der Preis dafür steht im Kleingedruckten: Wer vor dem Regelpensionsalter in die Teilpension geht, nimmt die Abschläge der jeweiligen Pensionsart mit - bei der Korridorpension 5,1 Prozent pro Jahr. Diese Kürzung bleibt, sie wird durch die spätere Vollpensionierung nicht rückgängig gemacht.
Wer die Teilpension in Anspruch nehmen kann
Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf eine Alterspension. Die Pensionsversicherungsanstalt nennt vier Varianten:
| Pensionsart | Antrittsalter | Abschlag pro Jahr |
|---|---|---|
| Korridorpension | ab 62 Jahren; für Jahrgänge ab 1.1.1964 steigt das Antrittsalter ab Jänner 2026 quartalsweise um zwei Monate auf 63 Jahre, die nötigen Versicherungsmonate von 480 auf 504 | 5,1 Prozent |
| Langzeitversichertenpension | ab 62 Jahren | 4,2 Prozent |
| Schwerarbeitspension | ab 60 Jahren | 1,8 Prozent |
| Alterspension | Männer ab 65, Frauen entsprechend dem angehobenen Antrittsalter | kein Abschlag |
Dazu kommen zwei arbeitsrechtliche Bedingungen: eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Dauer und Ausmaß der Reduktion sowie eine aufrechte Pflichtversicherung zum Stichtag. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers gibt es keine Teilpension - einen einseitigen Anspruch auf die Arbeitszeitreduktion schafft das Gesetz nicht. Zur Leistung von Überstunden darf während der Teilpension nicht verpflichtet werden.
Die Staffelung: 25, 50 oder 75 Prozent
Die Höhe der Teilpension richtet sich nicht exakt nach der Reduktion, sondern nach einer Staffel:
| Arbeitszeit reduziert um | Teilpension |
|---|---|
| 25 bis 40 Prozent | 25 Prozent der Pension |
| über 40 bis 60 Prozent | 50 Prozent der Pension |
| über 60 bis 75 Prozent | 75 Prozent der Pension |
Die Sprünge lohnen sich zu kennen. Wer von 40 auf 24 Stunden geht, reduziert um 40 Prozent und landet noch in der ersten Stufe mit 25 Prozent Pension. Eine Stunde weniger - 23 Stunden statt 24 - bedeutet 42,5 Prozent Reduktion und damit die doppelte Teilpension. Vor der Unterschrift lohnt die Rechnung an der Stufengrenze.
Was mit dem Pensionskonto passiert
Beim Antritt der Teilpension wird das Pensionskonto anteilig geschlossen - bei 50 Prozent Teilpension also zur Hälfte. Der verbleibende Teil läuft weiter: Aus der Teilzeitbeschäftigung fließen neue Beitragsgutschriften zu, und der Kontostand wird jährlich aufgewertet.
Bei der späteren Vollpensionierung wird die Teilpension Bestandteil der neuen Pension. Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, erhält für den aufgeschobenen Teil einen Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr, begrenzt auf drei Jahre.
Nicht ausbezahlt werden während der Teilpension Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus und Pensionsbonus. Diese Leistungen setzen die volle Pensionierung voraus - für Menschen mit niedrigen Ansprüchen kann das den Ausschlag gegen die Teilpension geben.
Was das für die Altersteilzeit bedeutet
Die Teilpension verdrängt die Altersteilzeit schrittweise. Nach den Angaben der Arbeiterkammer ist die Altersteilzeit künftig nur noch möglich, wenn kein Anspruch auf eine Teilpension besteht. Gleichzeitig sinkt die zulässige Höchstdauer:
| Beginn der Altersteilzeit | maximale Dauer |
|---|---|
| 2026 | 4,5 Jahre |
| 2027 | 4 Jahre |
| 2028 | 3,5 Jahre |
| ab 2029 | 3 Jahre |
Der Unterschied zwischen beiden Modellen ist grundlegend. Bei der Altersteilzeit zahlt der Arbeitgeber einen Lohnausgleich und bekommt vom AMS einen Zuschuss; die Pension bleibt unangetastet. Bei der Teilpension kommt das Geld aus der eigenen Pension - mit dem entsprechenden Abschlag, aber ohne Kostenbeteiligung des Betriebs. Für Arbeitgeber ist die Teilpension deshalb attraktiver, für Beschäftigte nicht automatisch.
Antrag und laufende Pflichten
Für die Lohnverrechnung hat die Gesundheitskasse eigene Hinweise veröffentlicht. Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, empfohlen wird das rund drei Monate vor dem gewünschten Stichtag. Beigelegt werden die schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie die üblichen Versicherungsunterlagen.
Während des Bezugs gilt die vereinbarte Reduktion. Wer mehr arbeitet als vereinbart oder zusätzlich selbstständig tätig wird, riskiert vor dem Regelpensionsalter den Wegfall der Teilpension. Änderungen des Arbeitsausmaßes sind daher vorab mit der Pensionsversicherung zu klären, nicht im Nachhinein.
Für wen sich die Teilpension rechnet
Sie lohnt sich vor allem dort, wo ohnehin über eine vorzeitige Pension nachgedacht wird. Denn wer mit 62 in Korridorpension geht, nimmt den Abschlag von 5,1 Prozent pro Jahr auf die gesamte Pension mit und verdient nichts mehr dazu. In der Teilpension gilt derselbe Abschlag, aber eben nur auf den bezogenen Teil - der Rest wächst weiter.
Gegen die Teilpension spricht der umgekehrte Fall: Wer ohnehin bis zum Regelpensionsalter arbeiten wollte, verzichtet mit einem vorzeitigen Teilbezug dauerhaft auf einen Teil der späteren Pension. Wie hoch der Verlust ausfällt, zeigt am besten die Pensionskontoberechnung mit und ohne Teilpension - die Pensionsversicherung rechnet das auf Anfrage durch.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber der Teilpension zustimmen?
Ja. Erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung über Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Einen einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Reduktion gibt es nicht - anders als bei der Elternteilzeit.
Wird die Teilpension besteuert?
Ja, Pensionen sind steuerpflichtige Einkünfte. Da neben der Teilpension weiter Erwerbseinkommen zufließt, werden beide Bezüge im Wege der Veranlagung zusammengerechnet - was regelmäßig zu einer Nachzahlung führt. Die Größenordnung lässt sich mit dem Einkommensteuerrechner abschätzen.
Kann ich die Teilpension wieder beenden und voll weiterarbeiten?
Die Teilpension endet mit dem Ende der vereinbarten Arbeitszeitreduktion oder mit dem Übergang in die Vollpension. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit ist möglich, der bereits konsumierte Abschlag bleibt aber bestehen.
Bleibt der Abschlag dauerhaft?
Ja. Der Abschlag der jeweiligen Pensionsart wird auf den in Anspruch genommenen Teil angewendet und bleibt auch nach der Vollpensionierung erhalten. Er wird nicht rückgerechnet, wenn später länger gearbeitet wird - dafür gibt es den Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr für den aufgeschobenen Teil über dem Regelpensionsalter.
Was passiert bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit während der Teilpension?
Die Teilpension läuft weiter, für das Erwerbseinkommen gelten die üblichen Regeln der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Fällt die Beschäftigung dauerhaft weg, ist die Pensionsversicherung zu verständigen - die Voraussetzung der vereinbarten Reduktion besteht dann nicht mehr.