Ratgeber

Studienbeihilfe in Österreich - die Beträge ab September 2026 und die Rechnung dahinter

Aktualisiert am 22. August 2026·Redaktion finfo.at

Der Grundbetrag der Studienbeihilfe steigt mit 1. September 2026 auf 451 Euro monatlich. Wer auswärts studiert und über 24 ist, kommt auf einen Höchstsatz von 1.111 Euro, Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter auf denselben Betrag - ab 27 sind es 1.151 Euro.

Ausbezahlt wird davon im Schnitt deutlich weniger. Bezieherinnen und Bezieher der konventionellen Studienbeihilfe erhielten im Sommersemester 2025 durchschnittlich 488 Euro im Monat, bei der Beihilfe nach Selbsterhalt waren es 1.054 Euro. Der Unterschied hat einen einzigen Grund: Vom Höchstbetrag wird abgezogen, was die Eltern nach dem Gesetz beisteuern könnten - unabhängig davon, ob sie es tun.

Eine Neuerung des Studienjahres 2026/27 fällt dabei kaum auf, wirkt aber auf jeden Bescheid: Der Aufschlag von zuletzt zwei Prozent auf den errechneten Jahresbetrag läuft aus. Die Grundbeträge wurden dafür entsprechend angehoben.

Die Beträge ab September 2026

Die Sätze stehen in § 26 Studienförderungsgesetz und werden jährlich mit dem Anpassungsfaktor des ASVG valorisiert. Die für 2026/27 geltenden Werte wurden mit BGBl. II Nr. 221/2026 kundgemacht.

Bestandteil ab 1.9.2025 ab 1.9.2026
Grundbetrag 431 € 451 €
Erhöhung für auswärtige Studierende, Vollwaisen, Verheiratete, Studierende mit Kind oder ab 24 321 € 336 €
zusätzlich ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 309 € 324 €
zusätzlich ab dem vollendeten 27. Lebensjahr 38 € 40 €
je Kind 154 € 161 €
Höchstsatz nach Selbsterhalt 1.082 € 1.111 €
Höchstsatz nach Selbsterhalt ab 27 1.121 € 1.151 €

Die Erhöhung von 336 Euro gebührt auch bei mehreren zutreffenden Gründen nur einmal. Wer also auswärtig studiert und verheiratet ist, bekommt sie trotzdem nur einfach. Der Zuschlag ab 24 kommt dagegen zusätzlich dazu - deshalb liegt der Höchstsatz für auswärtige Studierende über 24 bei 451 + 336 + 324 = 1.111 Euro.

Auswärtig ist man nicht schon dann, wenn man am Studienort wohnt. Das Gesetz verlangt zweierlei: Der Wohnort der Eltern muss so weit entfernt sein, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt unzumutbar ist, und man muss aus Studiengründen einen zweiten Wohnsitz in erreichbarer Nähe haben. Als Grenze gilt eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel, wobei auch der Weg vom Elternhaus zur Haltestelle zählt. Die Behörde prüft das automatisiert anhand einer eigenen Verordnung.

Wie sich der Betrag berechnet

Die Rechnung nach § 27 StudFG hat drei Schritte: Die zustehenden Monatsbeträge werden auf ein Jahr hochgerechnet, davon werden die zumutbaren Leistungen der Eltern, des Ehepartners und andere Ausbildungsförderungen abgezogen, und das Ergebnis wird durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet. Bleiben weniger als fünf Euro im Monat übrig, entfällt der Anspruch ganz.

Bis einschließlich August 2026 wurde der Jahresbetrag vor der Division noch um zwei Prozent erhöht. Dieser Faktor lag ursprünglich bei acht Prozent und sinkt seit September 2023 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte - mit 1. September 2026 ist er bei null. Das Gesetz schreibt vor, dass der Wegfall über höhere Grundbeträge auszugleichen ist, weshalb die Sätze heuer stärker gestiegen sind als die reine Inflationsanpassung.

Rechenbeispiel. Zwei Elternteile, beide angestellt, gemeinsames Einkommen 55.000 Euro. Ein Kind studiert auswärts, ein zweites ist 15 Jahre alt.

Schritt Betrag
Einkommen der Eltern 55.000 €
abzüglich Absetzbetrag für das auswärtige studierende Kind - 9.610 €
abzüglich Absetzbetrag für das Kind zwischen 14 und 18 - 5.200 €
abzüglich Freibeträge für zwei Arbeitnehmer (2 × 1.650 € und 2 × 1.600 €) - 6.500 €
Bemessungsgrundlage 33.690 €
zumutbare Unterhaltsleistung daraus 3.263 €
Höchstbetrag auswärtig unter 24 (787 € × 12) 9.444 €
Studienbeihilfe (9.444 - 3.263, geteilt durch 12) 515 € monatlich

Dieselbe Familie mit einem 25-jährigen Kind käme auf 839 Euro, weil dann der Höchstbetrag 1.111 statt 787 Euro beträgt. Das Alter verschiebt das Ergebnis also stärker als die meisten Einkommensunterschiede.

Was die Eltern beisteuern müssen

Die zumutbare Unterhaltsleistung nach § 28 StudFG wird gestaffelt aus der Bemessungsgrundlage errechnet:

Teil der Bemessungsgrundlage Satz Betrag in dieser Stufe
bis 12.200 € 0 % 0 €
12.200 bis 18.600 € 10 % bis 640 €
18.600 bis 26.500 € 15 % bis 1.185 €
26.500 bis 46.000 € 20 % bis 3.900 €
über 46.000 € 25 % ohne Grenze

Entscheidend ist, dass die Bemessungsgrundlage weit unter dem Bruttolohn liegt. Sie geht vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG aus - also nach Werbungskosten und Sonderausgaben -, rechnet steuerfreie Bezüge wieder hinzu und zieht dann Absetzbeträge für jede unterhaltsberechtigte Person ab: 3.000 Euro bis zum 6. Geburtstag, 4.400 Euro bis 14, 5.200 Euro bis 18, danach 6.720 Euro und für auswärtige Studierende 9.610 Euro. Dazu kommen die Freibeträge für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Leben die Eltern getrennt, wird für jeden Elternteil einzeln gerechnet und dann summiert - was in der Regel günstiger ist, weil die niedrigen Stufen zweimal genutzt werden. Ein negatives Einkommen des einen Elternteils darf das Einkommen des anderen aber nicht mindern.

Zahlen die Eltern tatsächlich weniger, hilft das für sich genommen nichts. Ein geringerer Betrag wird nur angesetzt, wenn ein Gericht trotz ausdrücklichem Antrag weniger zugesprochen hat oder der Unterhalt trotz Exekution nicht hereinzubringen war.

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Wer vor dem Studium gearbeitet hat, kann die Beihilfe unabhängig vom Elterneinkommen bekommen. § 31 StudFG verlangt dafür mindestens vier Jahre vollständigen Selbsterhalt mit einem Jahreseinkommen von jeweils wenigstens 11.000 Euro. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst sowie ein Freiwilligenjahr zählen jedenfalls mit.

Der Höchstsatz beträgt ab September 2026 1.111 Euro monatlich, nach dem vollendeten 27. Lebensjahr 1.151 Euro. Abgezogen wird hier nur, was man selbst verdient und was der Ehepartner beisteuern kann - das Elterneinkommen bleibt außen vor. Deshalb liegt der tatsächliche Durchschnitt mit gut 1.000 Euro auch nahe am Maximum, während er bei der konventionellen Beihilfe kaum die Hälfte erreicht.

Der Selbsterhalt verschiebt zusätzlich die Altersgrenze: Für jedes volle Jahr über die vier Jahre hinaus kommt ein Jahr dazu, höchstens fünf. Wege in ein Studium ohne klassischen Bildungsweg beschreibt der Beitrag zum Studium ohne Matura.

Voraussetzungen und Altersgrenze

§ 6 StudFG nennt vier Bedingungen: soziale Bedürftigkeit, noch kein abgeschlossenes Studium oder gleichwertige Ausbildung, ein günstiger Studienerfolg und der Studienbeginn vor Vollendung des 33. Lebensjahres.

Diese Altersgrenze wird oft zu niedrig angenommen. Sie erhöht sich um bis zu fünf Jahre für Selbsterhalter, um fünf Jahre für Studierende mit Kind und um fünf Jahre für behinderte Studierende.

Der günstige Studienerfolg ist in den ersten beiden Semestern schon mit der Zulassung als ordentliche Studierende erbracht. Danach verlangt das Gesetz Zeugnisse über 30 ECTS-Punkte aus Pflicht- und Wahlfächern. Der Nachweis muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist vorliegen, sonst fällt das Semester aus. Ein Studienwechsel ist zweimal möglich; wer nach dem dritten Semester wechselt, verliert den günstigen Studienerfolg.

Die Anspruchsdauer umfasst die vorgesehene Studienzeit plus ein Semester. Wichtige Gründe - Krankheit, Schwangerschaft, Pflege - können sie verlängern.

Zuverdienst: 17.677 Euro im Jahr 2026

Neben der Beihilfe darf gearbeitet werden. Die Grenze liegt bei einer Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro, die aber jährlich valorisiert wird: Für 2025 waren es 17.212 Euro, für 2026 sind es 17.677 Euro. Wer nicht das ganze Jahr Beihilfe bezieht, dem wird die Grenze aliquot gekürzt.

Damit fallen zwei Grenzen auseinander, die jahrelang gleich hoch waren. Die Familienbeihilfe ist nach § 5 FLAG weiterhin bei fix 17.212 Euro gedeckelt, ohne Valorisierung. Wer 2026 zwischen diesen Beträgen liegt, behält die Studienbeihilfe ungekürzt und verliert trotzdem einen Teil der Familienbeihilfe. Die übrigen Grenzen für Studierende stehen im Beitrag zur Zuverdienstgrenze.

Überschreiten heißt nicht, dass die ganze Beihilfe weg ist. Zurückzuzahlen ist nur der übersteigende Betrag, begrenzt mit der bezogenen Beihilfe. Bei 20.000 Euro Einkommen im Jahr 2026 wären das 2.323 Euro. Geprüft wird das erst im Nachhinein, wenn der Einkommensteuerbescheid vorliegt - die Rückforderung kommt also oft mit über einem Jahr Verzögerung. Wie sich Nebenjobs sonst auswirken, steht bei den Studentenjobs.

Antrag, Fristen und Auszahlung

Der Antrag läuft online über die Studienbeihilfenbehörde und ist an starre Fristen gebunden:

  • Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
  • Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

Innerhalb der Frist gestellte Anträge wirken auf den Beginn des Auszahlungszeitraums zurück. Wer später einreicht, bekommt die Beihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung - der Dezember-Termin ist damit bares Geld wert. Ein einmal gestellter Antrag gilt für das gesamte weitere Studium, solange der Anspruch ununterbrochen besteht; jährlich nachzureichen sind nur die Nachweise.

Ausbezahlt wird monatlich. Änderungen bei Einkommen, Wohnsitz oder Studium sind zu melden, weil sie den Anspruch rückwirkend berühren können.

Studienabschluss-Stipendium und weitere Leistungen

Neben der laufenden Beihilfe gibt es das Studienabschluss-Stipendium für die letzte Phase eines Studiums. Es beträgt ab September 2026 zwischen 873 und 1.496 Euro monatlich, richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen und wird für mindestens sechs, höchstens achtzehn Monate gewährt. Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit für den Abschluss aufgegeben oder deutlich eingeschränkt wird.

Dazu kommen Fahrtkostenzuschuss, Studienzuschuss zur Erstattung von Studienbeiträgen und ein Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten. Leistungsstipendien vergeben dagegen die Hochschulen selbst nach eigenen Regeln - sie liegen zwischen 750 und 1.500 Euro einmal jährlich und werden laut Sozialerhebung von 5,6 Prozent der Studierenden bezogen, im Schnitt mit 1.000 Euro.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Studienbeihilfe 2026/27 maximal?

451 Euro Grundbetrag, plus 336 Euro etwa für auswärtige Studierende, plus 324 Euro ab dem vollendeten 24. und weitere 40 Euro ab dem vollendeten 27. Lebensjahr. Der Höchstsatz liegt damit bei 1.111 Euro monatlich, ab 27 bei 1.151 Euro. Für jedes Kind kommen 161 Euro dazu.

Bis zu welchem Elterneinkommen gibt es Studienbeihilfe?

Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht. Der Anspruch erlischt, sobald die zumutbare Unterhaltsleistung den Höchstbetrag erreicht und rechnerisch weniger als fünf Euro monatlich übrig bleiben. Weil vom Einkommen zuerst Absetzbeträge für jedes Kind und Freibeträge für Arbeitnehmer abgezogen werden, liegt die tatsächliche Grenze deutlich über dem, was die Prozentstaffel vermuten lässt.

Wie viel darf ich neben der Studienbeihilfe verdienen?

2026 sind es 17.677 Euro Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr. Darüber ist der übersteigende Betrag zurückzuzahlen, höchstens jedoch die bezogene Beihilfe. Bezieht man nicht das ganze Jahr Beihilfe, verringert sich die Grenze anteilig.

Bis zu welchem Alter kann ich Studienbeihilfe bekommen?

Das Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen worden sein. Für Selbsterhalter erhöht sich die Grenze um bis zu fünf Jahre, ebenso für Studierende mit Kind und für behinderte Studierende.

Was ist der Unterschied zwischen Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium?

Beim Selbsterhalterstipendium bleibt das Elterneinkommen unberücksichtigt. Voraussetzung sind vier Jahre Selbsterhalt mit jährlich mindestens 11.000 Euro. Der Höchstsatz von 1.111 Euro entspricht dem der konventionellen Beihilfe für auswärtige Studierende über 24, wird aber wesentlich häufiger auch tatsächlich erreicht.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Im Wintersemester zwischen 20. September und 15. Dezember, im Sommersemester zwischen 20. Februar und 15. Mai. Nach Fristende eingebrachte Anträge wirken erst ab dem Monat der Antragstellung.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage: Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), insbesondere §§ 6, 16, 18, 20, 26 bis 31 und 52b, sowie die Valorisierung mit BGBl. II Nr. 221/2026. Das Rechenbeispiel und die Ableitung der Bemessungsgrundlage sind eigene Berechnungen nach §§ 28 und 30 StudFG.