Wer ab dem 1. Jänner 1964 geboren ist, bekommt keine befristete Invaliditätspension mehr. An ihre Stelle ist das Rehabilitationsgeld getreten - eine Leistung der Krankenversicherung für Menschen, die vorübergehend, aber mindestens sechs Monate lang aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können.
Die Höhe liegt bei 60 Prozent des früheren Bezugs, ausbezahlt zwölf Mal im Jahr, mindestens jedoch in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende: 1.308,39 Euro im Jahr 2026. Die Valorisierung der Bemessungsgrundlage ist für 2026 und 2027 ausgesetzt.
Der überraschendste Teil betrifft den Antrag: Rehabilitationsgeld beantragt man nicht direkt. Es entsteht aus einem abgelehnten Pensionsantrag - nämlich dann, wenn die Pensionsversicherung feststellt, dass keine dauernde, aber eine vorübergehende Invalidität vorliegt.
Wer Anspruch hat
Nach den Angaben der Arbeiterkammer müssen diese Punkte zusammentreffen:
- Geburtsdatum ab dem 1. Jänner 1964
- vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten, bescheidmäßig festgestellt
- der Pensionsantrag wurde mangels dauernder Invalidität abgelehnt
- berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar - andernfalls gebührt Umschulungsgeld
Der Weg beginnt also mit dem Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherung. Diese entscheidet über die Voraussetzungen; berechnet und ausbezahlt wird das Rehabilitationsgeld dann vom Krankenversicherungsträger, in den meisten Fällen der Österreichischen Gesundheitskasse.
Höhe und Auszahlung
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Bemessung | Höhe des Krankengeldes: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent |
| Mindestbetrag 2026 | 1.308,39 Euro monatlich (Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende) |
| Auszahlungen pro Jahr | 12 - keine Sonderzahlungen |
| Auszahlende Stelle | Krankenversicherungsträger |
| Valorisierung | für 2026 und 2027 ausgesetzt |
Dass es nur zwölf Auszahlungen gibt, ist der wesentliche Unterschied zur Pension mit ihren 14 Bezügen - beim Vergleich der Jahressumme ist das mitzurechnen.
Zuverdienst und Steuer
Neben dem Rehabilitationsgeld darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden - 551,10 Euro monatlich im Jahr 2026. Wer darüber liegt, erhält die Leistung nur noch anteilig.
Steuerlich ist das Rehabilitationsgeld nicht steuerfrei: Bei Tagesbeträgen über 30 Euro wird vorläufig ein Lohnsteuerabzug von 20 Prozent vorgenommen, und es besteht Pflicht zur Arbeitnehmerveranlagung. Die Erklärung ist bis 30. April des Folgejahres einzubringen, elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni. Details dazu stehen im Beitrag zum Lohnsteuerausgleich.
Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld
| Rehabilitationsgeld | Umschulungsgeld | |
|---|---|---|
| Wann | berufliche Rehabilitation ist nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar | berufliche Umschulung ist zweckmäßig und zumutbar |
| Auszahlende Stelle | Krankenversicherungsträger | AMS |
| Höhe | 60 Prozent des Letztbezugs, mindestens 1.308,39 Euro | Arbeitslosengeld plus 22 Prozent, mindestens 51 Euro täglich (2026) |
| Steuer | steuerpflichtig | grundsätzlich steuerfrei |
| Zuverdienst | bis 551,10 Euro, darüber anteilige Kürzung | bis 551,10 Euro, darüber Verlust des Anspruchs |
Welche der beiden Leistungen zusteht, entscheidet nicht die betroffene Person, sondern das Ergebnis der medizinischen und beruflichen Begutachtung. Beim Umschulungsgeld besteht die Pflicht, an Auswahl und Durchführung der Maßnahmen aktiv mitzuwirken.
Dauer, Überprüfung und Case Management
Das Rehabilitationsgeld ist keine Dauerleistung. Es läuft, bis die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist oder die Voraussetzungen für eine Pension vorliegen. Der Gesundheitszustand wird regelmäßig überprüft, spätestens nach einem Jahr.
Welche Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach dem Gesundheitszustand. Begleitet wird der Bezug durch ein Case Management der Krankenversicherung, das medizinische Rehabilitationsmaßnahmen koordiniert. Ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation besteht, soweit sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist - die Mitwirkung daran ist verpflichtend.
Was bei Ablehnung zu tun ist
Gegen den Bescheid der Pensionsversicherung kann binnen drei Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist für Versicherte in erster Instanz gebührenfrei, Anwaltszwang besteht nicht. Kostenlose Beratung und Vertretung bieten die Arbeiterkammern - die dreimonatige Frist ist allerdings eine Fallfrist, sie lässt sich nicht verlängern.
Häufige Fragen
Bin ich während des Bezugs kranken- und pensionsversichert?
Ja. Der Krankenversicherungsschutz bleibt aufrecht, und die Zeiten wirken sich auf die spätere Pension aus. Wie sich das im Detail niederschlägt, zeigt der Auszug aus dem Pensionskonto.
Was passiert, wenn ich wieder arbeitsfähig werde?
Das Rehabilitationsgeld endet. Besteht das Dienstverhältnis noch, ist die Arbeit wieder aufzunehmen; andernfalls kommt Arbeitslosengeld in Betracht. Der Übergang sollte vorab mit AMS und Krankenversicherung abgestimmt werden, damit keine Lücke entsteht.
Zählt das Rehabilitationsgeld für die Ausgleichszulage?
Es ist eine Leistung der Krankenversicherung, keine Pension - ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht daraus nicht. Der Mindestbetrag orientiert sich allerdings am Richtsatz für Alleinstehende und liegt damit auf vergleichbarem Niveau.
Kann ich nach dem Rehabilitationsgeld in Pension gehen?
Stellt sich später heraus, dass die Invalidität dauerhaft ist, kann eine Pension zuerkannt werden. Dafür ist ein neuerlicher Antrag beziehungsweise die amtswegige Prüfung durch die Pensionsversicherung erforderlich.
Gilt das auch für Selbstständige?
Für Selbstständige gelten eigene Regelungen in der gewerblichen und bäuerlichen Sozialversicherung. Anlaufstelle ist die SVS; die Grundstruktur mit vorübergehender Erwerbsunfähigkeit und begleitender Rehabilitation ist vergleichbar.