Playboy Regelung 2024 – Grenze in Österreich


In einer Ehe gehört es zu der unabdingbaren Pflicht der Eltern, jeweils im gleichen Umfang für den Kindesunterhalt zu sorgen. Kommt es zu einer Scheidung beziehungsweise einer Trennung, kommen jedoch hohe Kosten auf den Elternteil zu, der nicht im selben Haushalt wie das Kind lebt.

Diese zu zahlenden Unterhaltsbeiträge nennt man Alimente und diese sind in Form von Geldbeträgen zu leisten. Wie hoch dieser Betrag exakt ist, lässt sich pauschal nicht sagen, da er nicht nur vom Einkommen, sondern auch von anderen Faktoren abhängt. Einige von ihnen sind beispielsweise das Privatvermögen, der Kindesbedarf oder die eigene Arbeitsfähigkeit.

Besserverdiener zahlen mehr

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Somit werden Besserverdiener automatisch zu höheren Zahlungen verpflichtet und extra zur Kasse gebeten. Jedoch ist dies nicht unbegrenzt möglich. Es gibt einen sogenannten Maximalsatz, der als Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden sollte. 

Definition „Playboygrenze“

Die sogenannte Playboygrenze ist als eine Obergrenze des Unterhalts zu verstehen, damit die Unterhaltsforderungen des erziehenden Elternteils nicht ins Unermessliche steigen.

Aus diesem Grund wird die Playboygrenze auch als „Unterhaltsstopp“ oder „Luxusgrenze“ bezeichnet.

Ein Elternteil mit normalen Einkommen zahlt den üblichen Durchschnittssatz (siehe Tabelle unterhalb), wohingegen ein überdurchschnittliches Gehalt mit höheren Alimenten einhergeht. Der Höchstbetrag ist jedoch auf das zwei- bis zweieinhalbfache des Regelbedarfs beschränkt – kann jedoch durch gerichtliche Entscheidungen überschritten werden, falls ein Mehrbedarf für schulische Belange, Erziehung oder die Gesundheit des zu versorgenden Kindes gerechtfertigt ist.

Regelbedarfssätze vs. Luxusobergrenze – Beispiel

Altersgruppe Regelbedafssatz Luxusgrenze von 2-fache des Regelbedarfs.) Luxusgrenze bis  (2,5-fache des Regelbedarfs.)

  • 0 – 3 Jahre 200 Euro EUR400,00 EUR 440
  • 3 – 6 Jahre 257 Euro EUR 514,00 EUR 642,50
  • 6 – 10 Jahre 331 Euro EUR 662,00 EUR 827,50
  • 10 – 15 Jahre 378 Euro EUR 756,00 EUR 945,00
  • 15 – 19 Jahre 446 Euro EUR 892,00 EUR 1.115
  • 19 – 25 Jahre 558 Euro EUR 1.116,00 EUR 1.395,00

Welche Forderungen haben Spitzenverdiener zu erwarten?

Folgende Tabelle gibt einen genauen Anhaltspunkt über die Höhe der zu zahlenden Alimente. Der Kindesunterhalt ist – wie bereits erwähnt – abhängig vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Unterhaltszahlung wird anhand der Prozentsatzmethode ermittelt. Folgende Prozentsätze sind in der Alimente-Tabelle festgelegt:

  • bis 6 Jahre: 16 Prozent
  • 6 – 10 Jahre: 18 Prozent
  • 10 – 15 Jahre: 20 Prozent
  • ab 15 Jahre: Prozent

Gibt es mehr als eine unterhaltsberechtigte Person, sind gewisse Abzüge vorzunehmen. Folgende Prozentsätze sind in der Alimente-Tabelle bei mehreren Unterhaltsberechtigten festgelegt:

  • Jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1 %
  • Jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2 %
  • Für Ehegattin/Ehegatte – abhänging vom Einkommen: Zwischen 0 und 3 %.

Gehört der nicht erziehende Elternteil nun noch zu den Besserverdienern, muss er bei Kindern im Kindergarten- oder Schulalter zusätzlich etwa den doppelten Betrag des Regelsatzes berappen. Bei einem 1-jährigen Kind wären das also rund 400 Euro (vgl. Tabelle oben).

Die Luxusobergrenze dient allerdings nicht dazu, den unterhaltspflichtigen Besserverdiener zu entlasten. Aus juristischer Sicht ist sollte es viel mehr kein Bestreben sein, das Kind einem überzogenen Luxus auszusetzten. Eine Überalimentierung soll vermieden werden, um die Kindesentwicklung nicht zu gefährden. Es wird befürchtet, dass zu hohe Unterhaltszahlungen dazu führen, dass Kinder keinen Sinn darin sehen könnten, sich beruflich zu entwickeln, wenn die Unterhaltszahlungen gegebenenfalls über dem Gehalt der Erwerbstätigkeit liegen würden.

Durch die Unterhaltsregulierung soll die Motivation aufrecht erhalten werden und der Einstieg ins Berufsleben leichter gefunden werden. Aus diesem Grund gibt es weder eine konkretisierte Reglementierung oder eine gerichtlich angeordnete Bemessungsgrundlage. Dies ist für die Richter von Vorteil, da hierdurch eine individuelle Entscheidung getroffen werden und die Unterhaltsforderung gezielt an die einzelnen Bedürfnisse angepasst werden kann.

Meist wird bereits in der ersten Instanz auf die Luxusobergrenze verwiesen, ohne weitere Begründungen zu nennen. Solche Entscheidungen dürften einer Anfechtung an sich nicht standhalten. Die nachfolgenden Instanzen müssen die Grundsatzentscheidungen fällen. Etwaige Abweichungen von der Prozentrechnung sind besonders zu begründen. 

Sonderbedarf 

Ausnahmen bestätigen die Regel – so auch im Bezug auf die Playboygrenze. Bei einem berechtigten Sonderbedarf kann sich die Luxusobergrenze natürlich entsprechend verschieben und kann angepasst werden. Allerdings ist hierbei zu differenzieren, was zu einem Sonderbedarf zählt. Eine Klassenfahrt oder eine Schulsport-Veranstaltung zählt nicht zu den Sonderausgaben. Diese müssen durch die normalen Unterhaltszahlungen abgedeckt werden.


Sonderausgaben sind Dinge, die die Berufsausbildung betreffen. Ein teurer Laptop, der beispielsweise für Bewerbungen gebraucht wird, stellt hingegen schon einen Sonderbedarf dar. Ausgaben, die die schulische Erziehung oder die medizinische Versorgung betreffen, gelten hingegen immer als Sonderausgaben, da sie die Entwicklung des Kindes maßgeblich beeinflussen. Essenziell ist also die Frage, ob die Sonderausgaben zum Wohle und zur Förderung des Kindes beitragen.

Diese nötigen Entscheidungen beziehungsweise Differenzierungen erfolgen durch einen Richter und sind immer individuell und von Fall zu Fall abzuwägen. Besonders im technischen Zeitalter ist die digitale Grundausstattung für Kinder unabdingbar und kann sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen. Ein solcher stark erhöhter Sonderbedarf kann dann durch einen höheren Unterhalt ausgeglichen werden.

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