Wenn ein Elternteil plötzlich pflegebedürftig wird, entsteht ein Konflikt, den kein Urlaubskontingent löst: Die Pflege muss organisiert werden, und zwar sofort. Für genau diese Übergangszeit gibt es die Pflegekarenz und die Pflegeteilzeit - beide arbeitsrechtlich abgesichert, beide mit einer eigenen Geldleistung hinterlegt.
Der Zugang hat allerdings eine Hürde, die viele überrascht: Für die volle Dauer von ein bis drei Monaten braucht es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Einen Rechtsanspruch gibt es nur für zwei Wochen, in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern und seit 1. Jänner 2020.
Die zweite Hürde ist die Pflegestufe. Die pflegebedürftige Person muss Pflegegeld ab Stufe 3 beziehen - bei demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen genügt Stufe 1.
Voraussetzungen im Detail
Nach den Angaben des Sozialministeriums müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen seit mindestens drei Monaten
- es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor
- die pflegebedürftige Person bezieht Pflegegeld ab Stufe 3, bei Demenz oder Minderjährigkeit ab Stufe 1
- es handelt sich um einen nahen Angehörigen - ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich
Rechtsgrundlage sind die §§ 14c bis 15 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes. Welche Pflegestufe zusteht, richtet sich nach dem Pflegebedarf in Stunden - die Einstufung ist im Beitrag zum Pflegegeld dargestellt.
Dauer und Ausmaß
| Pflegekarenz | Pflegeteilzeit | |
|---|---|---|
| Wirkung | vollständige Freistellung ohne Entgelt | Reduktion der Arbeitszeit |
| Dauer | 1 bis 3 Monate, nach Vereinbarung | 1 bis 3 Monate, nach Vereinbarung |
| Mindestarbeitszeit | - | die wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen |
| Rechtsanspruch | zwei Wochen, in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern; kommt danach keine Vereinbarung zustande, weitere zwei Wochen | |
Eine Unterbrechung innerhalb der vereinbarten Periode ist nicht zulässig. Pro pflegebedürftiger Person ist die Maßnahme grundsätzlich einmal möglich; erhöht sich die Pflegestufe, kann sie neuerlich vereinbart werden.
Das Pflegekarenzgeld
Die Freistellung ist unbezahlt - das Einkommen ersetzt das Pflegekarenzgeld des Sozialministeriumservice. Es gebührt in Höhe des Arbeitslosengeldes, also 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Jahr 2026. Für unterhaltsberechtigte Kinder kommt ein Kinderzuschlag von 29,07 Euro dazu, solange Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die Berechnungsgrundlagen sind für Dienstgeber gesondert aufbereitet. Bei der Pflegeteilzeit wird das Pflegekarenzgeld anteilig gewährt, entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit. Während des Bezugs bleibt die Kranken- und Pensionsversicherung aufrecht.
Die wichtigste Frist: Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beim Sozialministeriumservice zu stellen. Wer sie versäumt, verliert die Leistung - die Freistellung bleibt trotzdem unbezahlt.
Kündigungsschutz
Es gilt ein Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz erfolgt, kann bei Gericht angefochten werden. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber die Kündigung schriftlich begründen.
Das ist schwächer als der besondere Kündigungsschutz bei Eltern- oder Bildungskarenz, aber wirksam - vor allem, wenn der zeitliche Zusammenhang zur Bekanntgabe dokumentiert ist. Die Anfechtungsfristen sind kurz; eine Beratung bei der Arbeiterkammer sollte daher sofort erfolgen und nicht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Familienhospizkarenz: die andere Variante
Für die Sterbebegleitung naher Angehöriger und für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder gibt es die Familienhospizkarenz. Sie unterscheidet sich in zwei entscheidenden Punkten von der Pflegekarenz:
- Es besteht ein Rechtsanspruch - der Arbeitgeber kann sie nicht verweigern, sondern nur die konkrete Ausgestaltung mitgestalten.
- Sie setzt keine Pflegegeldstufe voraus.
Auch hier ist eine finanzielle Unterstützung über das Sozialministeriumservice möglich. Wer für einen sterbenden Angehörigen freigestellt werden will, geht diesen Weg - er ist rechtlich der stärkere.
Was in der Praxis zu klären ist
- Pflegegeldantrag zuerst. Ohne die erforderliche Stufe kein Pflegekarenzgeld. Läuft das Pflegegeldverfahren noch, sollte das mit dem Sozialministeriumservice besprochen werden.
- Vereinbarung schriftlich. Beginn, Ende und Ausmaß gehören ins Papier, ebenso die Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit.
- Antrag binnen zwei Monaten. Am besten gleich mit Beginn der Karenz.
- Anschlusslösung planen. Drei Monate vergehen schnell; parallel sollten mobile Dienste, Kurzzeitpflege oder ein Heimplatz organisiert werden.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber die Pflegekarenz ablehnen?
Für die Dauer von ein bis drei Monaten ja - sie beruht auf einer Vereinbarung. Nicht ablehnen kann er den Rechtsanspruch auf zwei Wochen in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern; kommt danach keine Einigung zustande, kann um weitere zwei Wochen verlängert werden.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Der Kreis ist weit gefasst und umfasst Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie Schwiegereltern und Wahl- oder Pflegekinder. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
Können sich mehrere Angehörige abwechseln?
Ja. Mehrere Angehörige können nacheinander Pflegekarenz für dieselbe Person vereinbaren; gleichzeitig ist der Bezug von Pflegekarenzgeld für dieselbe pflegebedürftige Person nur eingeschränkt möglich. Diese Konstellation gehört vorab mit dem Sozialministeriumservice geklärt.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Die Pflegekarenz zählt zur Dienstzeit, das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht. Der Urlaubsanspruch wird für die Zeit der vollständigen Freistellung allerdings aliquotiert - Details richten sich nach dem Kollektivvertrag.
Gibt es die Pflegekarenz auch für Selbstständige?
Die arbeitsrechtliche Freistellung setzt ein Dienstverhältnis voraus. Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekarenzgeld beziehen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege unterbrechen - der Antrag läuft ebenfalls über das Sozialministeriumservice.