Ratgeber

Mehrkindzuschlag in Österreich

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

24,40 Euro im Monat für jedes dritte und weitere Kind - so hoch ist der Mehrkindzuschlag 2026 (§ 9 FLAG). Die Leistung gibt es seit 1999, der Betrag lag von 2011 bis 2022 unverändert bei 20 Euro und wurde erst danach angehoben: 2023 auf 21,20 Euro, 2024 auf 23,30 Euro und mit 2025 auf 24,40 Euro. Dieser Satz gilt laut Gesetz auch für 2026 und 2027. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Familienbeihilfe wird für mindestens drei Kinder bezogen.
  • Das Familieneinkommen übersteigt nicht die zulässige Höchstgrenze.
  • Die Kinder leben ständig in Österreich - oder im EU- beziehungsweise EWR-Raum oder in der Schweiz.

Familienbeihilfe

Wird die Familienbeihilfe zum Teil vom Vater und zum Teil von der Mutter bezogen, dann kann der Mehrkindzuschlag für Kinder aus einem Haushalt zusammengerechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die beiden Eltern darüber geeinigt haben, wer von ihnen den Mehrkindzuschlag bekommen soll. Hat eine Einigung stattgefunden, dann muss dem Antrag eine Verzichtserklärung des verzichtenden Elternteils beigefügt werden.

Im Ausland lebende Kinder

Um den Mehrkindzuschlag gewährt zu bekommen, müssen Ihre Kinder ständig in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU-Leben. Für Kinder, die in Drittstaaten leben wird kein Mehrkindzuschlag gewährt, außer es handelt sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wie zum Beispiel im Rahmen einer Ausbildung.

Familieneinkommen

Ob Sie den Mehrkindzuschlag beantragen können, hängt von Ihrem Familieneinkommen ab. Grundlage ist immer das Familieneinkommen des Vorjahres: Über den Zuschlag für 2026 entscheidet also das Einkommen des Jahres 2025. Das Familieneinkommen besteht in der Regel aus der Summe der Einkommen beider Elternteile. Leben die Eltern mehr als sechs Monate getrennt, werden die Einkommen nicht zusammengezählt. Es wird also nur das Einkommen desjenigen Elternteils berücksichtigt, der ihn beantragt. Ebenso entfällt die Zusammenrechnung, wenn das Einkommen eines Elternteils negativ war.

Das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres darf 55.000 Euro nicht übersteigen. Diese Grenze ist seit 2011 unverändert - anders als der Zuschlag selbst wird sie nicht valorisiert. Wer knapp darüber liegt, verliert den Anspruch zur Gänze; eine Einschleifregelung gibt es nicht.

Den Mehrkindzuschlag beantragen

Da die Gewährung des Mehrkindzuschlags anhand des Einkommens des Vorjahres berechnet wird, liegt es nahe, dass dieser im Zuge der Einkommensteuererklärung bzw. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Veranlagung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragt wird. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Homepage). Dies ist aber nur eine Empfehlung, denn grundsätzlich können Sie den Mehrkindzuschlag jederzeit beantragen.

Der Mehrkindzuschlag wird für ein Jahr gewährt und muss für das Folgejahr neu beantragt werden.
Wird er rückwirkend beantragt, dann wird er Ihnen nur für die letzten fünf Jahre gewährt, gerechnet ab dem Monat der Antragstellung.

Hinweis für die rückwirkende Beantragung: Die Einkommensgrenze lag in all diesen Jahren bei 55.000 Euro, der Zuschlag selbst war jedoch niedriger - für 2024 sind es 23,30 Euro im Monat, für 2023 21,20 Euro und für die Jahre davor 20 Euro.

Bringen Sie keine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt ein, dann können Sie den Mehrkindzuschlag mit dem Formular E4 beantragen.

Hinweis: Erfüllen Sie allen Bedingungen, um den Mehrkindzuschlag zu erhalten, dann denken Sie daran, dass Ihnen der Mehrkindzuschlag nur gewährt wird, wenn die notwendigen Formulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind. Reichen Sie den Antrag elektronisch ein, dann müssen Sie ggfs. die Verzichtserklärung persönlich oder per Post einreichen.

Höhe des Mehrkindzuschlags

Der Mehrkindzuschlag beträgt 24,40 Euro pro Monat für das dritte Kind und denselben Betrag für jedes weitere. Eine Familie mit vier Kindern kommt damit auf 48,80 Euro im Monat oder 585,60 Euro im Jahr, bei fünf Kindern sind es 73,20 Euro monatlich.

Jahrje drittes und weiteres Kind
2026 und 202724,40 € / Monat
202524,40 € / Monat
202423,30 € / Monat
202321,20 € / Monat
2011 bis 202220,00 € / Monat

Wie wird der Mehrkindzuschlag ausbezahlt?

Wird der Mehrkindzuschlag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragt, wird er auch im Rahmen dieser ausbezahlt. Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab, dann wird der Mehrkindzuschlag in dieser berücksichtigt.

Haben Sie keine steuerpflichtigen Einnahmen, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen der Mehrkindzuschlag von der zuständigen
Stelle direkt ausbezahlt wird.

Häufige Fragen

Wer bekommt in Österreich den Mehrkindzuschlag?

Der Mehrkindzuschlag ist für Familien mit mehreren Kindern (= Mehrkindfamilien) vorgesehen. Mehrkindfamilien haben drei oder mehr Kinder. Um den Zuschlag zu bekommen, muss Ihre Familie aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen.

Ist der Mehrkindzuschlag an eine Einkommensgrenze gekoppelt?

Ja. Maßgeblich ist das zu versteuernde Familieneinkommen des Vorjahres, also das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Die Höchstgrenze liegt bei 55.000 Euro. Wird sie überschritten, entfällt der Mehrkindzuschlag zur Gänze.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit wir den Mehrkindzuschlag bekommen?

Sie müssen mindestens drei Kinder haben, die ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz leben und für die Sie Familienbeihilfe beziehen. Außerdem darf Ihr Familieneinkommen des Vorjahres nicht über 55.000 Euro liegen.

Wann und wo kann ich den Zuschlag beantragen?

Da die Basis immer das Einkommen des Vorjahres ist, empfiehlt es sich, ihn mit der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie können den Mehrkindzuschlag aber auch zu einem anderen Zeitpunkt beantragen, denn der Zeitpunkt für die Beantragung kann von Ihnen frei gewählt werden. Beantragt wird er beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Kann er auch für Kinder, die im Ausland leben, beantragt werden?

Nein, außer die Kinder leben ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz.

Quellen

ris.bka.gv.at - § 9 FLAG (Höhe des Mehrkindzuschlags ab 1.1.2026)

bundeskanzleramt.gv.at - Mehrkindzuschlag, Beträge und Einkommensgrenzen

oesterreich.gv.at - Mehrkindzuschlag

arbeiterkammer.at - Mehrkindzuschlag in der Arbeitnehmerveranlagung