Ratgeber

Kündigungsfristen und Kündigungstermine in Österreich

Aktualisiert am 22. August 2026·Redaktion finfo.at

Wer gekündigt wird, hat je nach Dienstzeit sechs Wochen bis fünf Monate Zeit - und der Termin ist meist das Quartalsende. Wer selbst kündigt, kommt mit einem Monat zum Monatsletzten hinaus. Diese Asymmetrie ist kein Versehen, sondern die gesetzliche Grundregel.

Seit 1. Oktober 2021 gilt sie für Arbeiterinnen und Arbeiter genauso wie für Angestellte. Die Ausnahme für Saisonbranchen, die davon übrig blieb, hat der Nationalrat im Dezember 2025 gestutzt: Erhalten bleibt sie nur den Kollektivverträgen, die zwischen 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2025 abgeschlossen wurden.

Die teuerste Rechenfalle liegt beim Termin, nicht bei der Frist: Wer die sechs Wochen einhält, aber am Quartalsende vorbeirechnet, verlängert das Dienstverhältnis um bis zu drei Monate.

Kündigung durch den Arbeitgeber: die Staffel

§ 1159 ABGB und der wortgleiche § 20 Angestelltengesetz staffeln die Frist nach der Dienstzeit:

Vollendete Dienstjahre Kündigungsfrist
bis 2 Jahre 6 Wochen
ab dem vollendeten 2. Jahr 2 Monate
ab dem vollendeten 5. Jahr 3 Monate
ab dem vollendeten 15. Jahr 4 Monate
ab dem vollendeten 25. Jahr 5 Monate

Diese Fristen sind nach unten nicht verhandelbar. Eine Vereinbarung, die sie verkürzt, ist unwirksam - auch wenn sie unterschrieben wurde.

Der Kündigungstermin ist gesetzlich das Ende des Kalendervierteljahres, also der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Zulässig ist die Vereinbarung, dass die Kündigung stattdessen am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet. Genau diese Klausel steht in den meisten Dienstverträgen und in vielen Kollektivverträgen - ein Blick hinein lohnt vor jeder Berechnung, weil sie die Frist praktisch um Wochen verkürzt.

Selbst kündigen: ein Monat zum Monatsletzten

Für die Eigenkündigung gilt eine einmonatige Frist zum letzten Tag des Kalendermonats. Wer am 20. April kündigt, ist mit 31. Mai draußen - die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung, nicht ab dem Monatsersten.

Diese Frist lässt sich vertraglich auf bis zu sechs Monate verlängern. Dabei gibt es eine Schranke, die oft übersehen wird: Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist darf nie kürzer sein als die vereinbarte Frist des Arbeitnehmers. Wer also eine dreimonatige Eigenkündigungsfrist unterschrieben hat, kann umgekehrt auch nicht mit sechs Wochen gekündigt werden.

Eine längere Frist ist deshalb nicht automatisch nachteilig - sie schneidet beide Seiten. Nachteilig wird sie, wenn ein neuer Job wartet: Der neue Arbeitgeber muss dann drei Monate warten, oder es braucht eine einvernehmliche Auflösung. Wie diese im Vergleich zur Eigenkündigung wirkt, steht im Beitrag zur Kündigung als Arbeitnehmer.

Arbeiter, Angestellte und die Saisonbranchen

Bis Ende September 2021 galten für Arbeiter eigene, meist deutlich kürzere Fristen - oft 14 Tage aus dem Kollektivvertrag. Seit 1. Oktober 2021 ist die Unterscheidung Geschichte: § 1159 ABGB übernimmt die Angestelltenregelung wörtlich.

Geblieben war eine Ermächtigung für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen: Ihre Kollektivverträge durften weiterhin kürzere Fristen vorsehen. Diese Ermächtigung wurde mit einer Novelle im Dezember 2025 gestrichen, rückwirkend mit 1. Juli 2025. Ausgenommen bleiben nur jene Branchen, die zwischen 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2025 eine solche kollektivvertragliche Regelung tatsächlich vereinbart haben - nach den Erläuterungen 29 Kollektivverträge, darunter Bauindustrie und Baugewerbe, Dachdecker, Spengler, Maler und Glaser, das Bewachungsgewerbe sowie private Busunternehmen und das Kleintransportgewerbe.

Im Hotel- und Gastgewerbe ist die Lage anders, als viele Betriebe annehmen. Der Oberste Gerichtshof hat in zwei Entscheidungen festgehalten, dass der Nachweis, es handle sich um eine Saisonbranche, bislang nicht erbracht wurde. Die Wirtschaftskammer empfiehlt ihren Mitgliedern deshalb seit Juli 2024, die gesetzlichen Fristen anzuwenden - wer weiter mit 14 Tagen kündigt, riskiert eine Kündigungsentschädigung.

Probezeit, Befristung und freie Dienstverträge

  • Probemonat: Im ersten Monat kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Frist gelöst werden. Länger als einen Monat darf die Probezeit nicht dauern, ausgenommen bestimmte Lehrverhältnisse.
  • Befristete Verträge enden mit Zeitablauf und lassen sich davor grundsätzlich gar nicht kündigen - außer, der Vertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vor.
  • Vorübergehender Bedarf: Ist das Dienstverhältnis nur dafür vereinbart, gilt im ersten Monat beiderseits eine einwöchige Frist.
  • Freie Dienstnehmer: Hier beträgt die Frist vier Wochen, nach dem vollendeten zweiten Jahr sechs Wochen, jeweils zum 15. oder Letzten. Diese Rechte können im freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Den letzten Arbeitstag ausrechnen

Die Rechnung geht rückwärts: Zuerst steht der zulässige Termin fest, dann muss die Frist davor vollständig Platz haben.

Beispiel. Eine Angestellte ist seit sieben Jahren im Betrieb, die Frist beträgt also drei Monate. Der Dienstvertrag enthält keine Monatsvereinbarung, es gilt das Quartalsende.

Kündigung zugegangen am Frist endet frühestens Nächster zulässiger Termin Letzter Arbeitstag
28. Juni 28. September 30. September 30. September
2. Juli 2. Oktober 31. Dezember 31. Dezember

Vier Tage Unterschied beim Zugang verschieben das Ende um drei Monate. Mit der üblichen Vereinbarung "zum Monatsletzten" wäre im zweiten Fall der 31. Oktober das Ende gewesen.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden: Die Kündigung wirkt, sobald sie so in den Machtbereich der anderen Seite gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen war. Ein Einschreiben, das erst nach Ende der Abholfrist zurückkommt, gilt in der Regel mit dem Tag der Hinterlegung als zugegangen.

Wenn die Frist nicht eingehalten wird

Eine fristwidrige Kündigung ist nicht unwirksam - sie beendet das Dienstverhältnis, aber sie kostet. Nach § 1162b ABGB und § 29 Angestelltengesetz gebührt das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung hätte verstreichen müssen: die Kündigungsentschädigung.

Sie umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern die anteiligen Sonderzahlungen und alles, was regelmäßig dazugehört. Für die ersten drei Monate ist sie sofort und ungekürzt zu zahlen; darüber hinaus wird angerechnet, was in dieser Zeit anderweitig verdient oder erspart wurde. Der Anspruch auf die Abfertigung bleibt davon unberührt.

Dasselbe gilt bei einer ungerechtfertigten Entlassung und bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt: Auch dann ist zu zahlen, was bis zum nächsten regulären Kündigungstermin angefallen wäre.

Freizeit für die Postensuche

Während einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht auf Verlangen mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als bezahlte Freizeit zu - bei 38,5 Stunden also gut sieben Stunden pro Woche. Der Anspruch besteht nicht, wenn bereits ein Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt.

Er entsteht nicht automatisch: Wer ihn nicht verlangt, bekommt ihn nicht. Und er gilt nur bei Arbeitgeberkündigung, nicht bei Eigenkündigung oder einvernehmlicher Auflösung - was ein weiteres Argument gegen das vorschnelle Unterschreiben einer einvernehmlichen Lösung ist.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Kündigungsfrist in Österreich?

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber sechs Wochen, nach zwei Dienstjahren zwei Monate, nach fünf drei, nach fünfzehn vier und nach fünfundzwanzig Jahren fünf Monate. Bei Eigenkündigung ein Monat.

Zu welchem Termin kann gekündigt werden?

Gesetzlich zum Ende des Kalendervierteljahres. Vereinbart werden kann der 15. oder der Letzte eines Monats - diese Klausel steht in den meisten Dienstverträgen und verkürzt die tatsächliche Wartezeit erheblich.

Gelten für Arbeiter kürzere Fristen?

Seit 1. Oktober 2021 nicht mehr. Nur in einigen Saisonbranchen gelten weiterhin kürzere kollektivvertragliche Fristen, und auch das nur, wenn die Regelung zwischen 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2025 vereinbart wurde.

Kann die Kündigungsfrist im Vertrag verkürzt werden?

Nein, die gesetzlichen Fristen sind eine Untergrenze. Verlängert werden kann die Eigenkündigungsfrist auf bis zu sechs Monate - dann darf aber auch der Arbeitgeber nicht kürzer kündigen.

Was passiert, wenn zu kurz gekündigt wird?

Das Dienstverhältnis endet trotzdem, es gebührt aber die Kündigungsentschädigung: das gesamte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt, an dem es bei richtiger Frist geendet hätte, für die ersten drei Monate ohne Abzug.

Wie viel Zeit bekomme ich für Bewerbungen?

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber auf Verlangen mindestens ein Fünftel der Wochenarbeitszeit bezahlt frei, bei einer 38,5-Stunden-Woche also rund sieben Stunden.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlage: § 1159 ABGB (Kündigungsfristen und -termine, freie Dienstverhältnisse), § 1160 ABGB und § 22 AngG (Freizeit während der Kündigungsfrist), § 1162b ABGB und § 29 AngG (Kündigungsentschädigung), § 20 AngG. Die Terminberechnung im Beispiel ist eine eigene Anwendung dieser Bestimmungen.