Ratgeber

Krankenstand in Österreich - Entgeltfortzahlung, Meldepflicht und der Übergang ins Krankengeld

Aktualisiert am 15. August 2026·Redaktion finfo.at

Die Entgeltfortzahlung beginnt bei 6 Wochen vollem Entgelt ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses und steigt auf 8 Wochen, sobald das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat. Der Sprung kommt damit deutlich früher, als viele Aufstellungen im Netz behaupten, die noch die alte Fünfjahresgrenze führen.

Gezählt wird nach Arbeitsjahr, nicht nach Kalenderjahr. Wer im November krank war und im Februar wieder, zehrt vom selben Kontingent, wenn das Arbeitsjahr im Juli begonnen hat.

Und der Punkt, der im Ernstfall am meisten wert ist: Eine Kündigung beendet die Entgeltfortzahlung nicht. Wer während des Krankenstands gekündigt wird, behält den Anspruch für die volle gesetzliche Dauer - auch wenn das Dienstverhältnis vorher endet.

Wie lange der Arbeitgeber zahlt

Die Dauer richtet sich nach der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses. Maßgeblich ist § 8 Angestelltengesetz; für Arbeiterinnen und Arbeiter gilt seit der Angleichung Inhaltsgleiches nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Dauer des Dienstverhältnisses Volles Entgelt Danach halbes Entgelt
ab Antritt 6 Wochen 4 Wochen
ab 1 Jahr 8 Wochen 4 Wochen
ab 15 Jahren 10 Wochen 4 Wochen
ab 25 Jahren 12 Wochen 4 Wochen

Ausgeschlossen ist die Fortzahlung nur, wenn die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht - der Skiunfall im Urlaub bleibt ein Krankenstand mit vollem Anspruch.

Ein eigenes, großzügigeres Kontingent gilt nach § 8 Abs. 2a AngG für Arbeitsunfall und Berufskrankheit: acht Wochen volles Entgelt, und zwar ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung, nach 15 Dienstjahren zehn Wochen. Dieses Kontingent wird also nicht durch die Grippe im Frühjahr aufgebraucht.

Das Arbeitsjahr, nicht das Kalenderjahr

Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres besteht der Anspruch nur, soweit das Kontingent noch nicht erschöpft ist. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum, nicht am 1. Jänner - wer am 1. September eingetreten ist, hat sein Kontingent jeweils am 1. September wieder voll.

Abweichendes ist möglich: Nach § 8 Abs. 9 AngG kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch nach dem Kalenderjahr richtet. Welche Zählung im eigenen Betrieb gilt, ist deshalb keine allgemeine Frage, sondern eine an den eigenen Kollektivvertrag.

Melden und nachweisen: zwei Pflichten, ein Risiko

§ 8 Abs. 8 AngG verlangt zweierlei. Sie müssen die Dienstverhinderung ohne Verzug anzeigen, und Sie müssen auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Das Verlangen darf nach angemessener Zeit wiederholt werden.

Die Rechtsfolge steht im selben Absatz: Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Nicht den ganzen Anspruch, aber jeden Tag, an dem die Meldung ausständig war.

Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens braucht es keine Krankmeldung ab dem dritten Tag - die Anzeige ist sofort fällig, die Bestätigung nur auf Verlangen. Zweitens genügt die Meldung an eine Person, die dafür zuständig ist; eine Nachricht an eine Kollegin, die sie vielleicht weitergibt, ist keine Anzeige an den Arbeitgeber.

Krankengeld: wenn nur mehr die Hälfte kommt

Das Krankengeld der Gesundheitskasse ersetzt nicht die Entgeltfortzahlung, es setzt dort an, wo sie ausläuft. Nach Angaben der ÖGK entsteht der Anspruch für Beschäftigte, sobald die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf die Hälfte oder darunter gesunken ist.

Regelung
Höhe, 4. bis 42. Tag 50 Prozent der Bemessungsgrundlage
Höhe ab dem 43. Tag 60 Prozent der Bemessungsgrundlage
Grunddauer 26 Wochen
Verlängert auf 52 Wochen bei mindestens 6 Monaten Versicherung in den letzten 12 Monaten
Im Einzelfall bis 78 Wochen
Auszahlung alle vier Wochen im Nachhinein
Sonderzahlungen Zuschlag von einem Sechstel, wenn sie nicht voll weitergezahlt werden
Steuer bis 30 Euro täglich steuerfrei, darüber 20 Prozent Abzug

Was das praktisch bedeutet, zeigt ein Beispiel. Eine Angestellte mit drei Dienstjahren und 3.000 Euro brutto erhält acht Wochen das volle Entgelt. Danach zahlt der Arbeitgeber vier Wochen lang 1.500 Euro - ab diesem Zeitpunkt kommt das Krankengeld dazu. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 42 Krankenstandstage vergangen, wird es mit 60 Prozent der Bemessungsgrundlage berechnet.

Kein Krankengeld gibt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst herbeigeführt wurde, aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, aus einer Schlägerei oder aus einem Rausch.

Kündigung im Krankenstand

Eine Kündigung während des Krankenstands ist zulässig - sie beendet aber die Zahlung nicht. Nach § 9 AngG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Das gilt bei Kündigung während der Dienstverhinderung, bei ungerechtfertigter Entlassung und bei einem vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt.

Der wichtigste Satz betrifft die einvernehmliche Auflösung: Auch sie lässt den Anspruch bestehen, wenn sie während der Dienstverhinderung oder im Hinblick auf sie geschlossen wird. Wer im Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung unterschreibt, verzichtet damit also nicht automatisch auf die restliche Entgeltfortzahlung - ein Verzicht müsste ausdrücklich und zulässig vereinbart sein. Zu Fristen und Formen der Beendigung siehe den Beitrag zur Kündigung als Arbeitnehmer.

Nach langem Krankenstand zurück in die Arbeit

Wer nach Monaten wiederkommt, muss nicht am ersten Tag wieder Vollzeit arbeiten. Für den stufenweisen Wiedereinstieg gibt es die Wiedereingliederungsteilzeit mit eigener Geldleistung der Krankenversicherung.

Bleibt die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, führen die Wege zum Rehabilitationsgeld oder zur Arbeitsunfähigkeitspension. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Besonderheit: Entgeltfortzahlung ja, Krankengeld nein, weil ohne Vollversicherung kein Anspruch entsteht.

Häufige Fragen

Wie lange zahlt der Arbeitgeber im Krankenstand?

Sechs Wochen volles Entgelt ab Antritt, acht Wochen sobald das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, zehn Wochen ab 15 und zwölf Wochen ab 25 Jahren. Danach folgen jeweils vier Wochen halbes Entgelt.

Gilt der Anspruch pro Kalenderjahr?

Nein, pro Arbeitsjahr ab dem Eintrittsdatum. Nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann auf das Kalenderjahr umgestellt werden (§ 8 Abs. 9 AngG).

Wann muss ich den Krankenstand melden?

Ohne Verzug, also unverzüglich nach Eintritt der Dienstverhinderung. Eine ärztliche Bestätigung ist auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen. Bei Säumnis entfällt der Entgeltanspruch für die Dauer der Säumnis.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Vom 4. bis zum 42. Tag 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent. Der Anspruch besteht, sobald die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf die Hälfte oder darunter gesunken ist.

Kann mir im Krankenstand gekündigt werden?

Ja, eine Kündigung ist zulässig. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt aber nach § 9 AngG für die gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis vorher endet.

Was gilt nach einem Arbeitsunfall?

Nach § 8 Abs. 2a AngG gebühren acht Wochen volles Entgelt ohne Anrechnung anderer Krankenstände, nach 15 Dienstjahren zehn Wochen.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 8 und 9 Angestelltengesetz (AngG), für Arbeiter das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Werte zum Krankengeld: Österreichische Gesundheitskasse. Das Rechenbeispiel ist eine eigene Berechnung.