Ratgeber

Geringfügige Beschäftigung in Österreich - Ihre Rechte

Aktualisiert am 7. August 2026·Redaktion finfo.at

Geringfügig heißt nicht: weniger Rechte

Unter 551,10 Euro im Monat endet die Sozialversicherungspflicht - das Arbeitsrecht nicht. Wer geringfügig arbeitet, hat dieselben Ansprüche wie jeder Vollzeitbeschäftigte, nur anteilig: 5 Wochen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach Kollektivvertrag. Bei 2 Arbeitstagen pro Woche sind das 10 bezahlte Urlaubstage im Jahr.

Das wird in der Praxis regelmäßig anders gehandhabt, und zwar zulasten der Beschäftigten. Die Bezeichnung „geringfügig" verleitet dazu, das Arbeitsverhältnis als eine Art Gefälligkeit zu behandeln - rechtlich ist es ein ganz normales Dienstverhältnis.

AnspruchGilt für geringfügig Beschäftigte
Urlaubja, 5 Wochen pro Arbeitsjahr, auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet
Entgeltfortzahlung im Krankenstandja, nach denselben Regeln wie bei Vollzeit
Urlaubs- und Weihnachtsgeldja, soweit der Kollektivvertrag sie vorsieht
Feiertagsentgeltja, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt
Kündigungsfristenja, dieselben wie sonst - keine Sonderregeln
Abfertigung neuja, der Arbeitgeber zahlt in die Vorsorgekasse ein
Dienstzettelja, verpflichtend

Weil Sonderzahlungen bei der Prüfung der Geringfügigkeit nicht mitgerechnet werden, kosten sie den Status nicht: Wer 500 Euro monatlich verdient und zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommt, bleibt geringfügig beschäftigt.

Urlaub richtig umrechnen

Der Anspruch von fünf Wochen gilt unabhängig vom Stundenausmaß - er wird nur auf die tatsächlichen Arbeitstage umgelegt. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf zehn Urlaubstage im Arbeitsjahr (5 × 2). Wer an drei Tagen arbeitet, auf fünfzehn.

Der häufigste Fehler ist die Umrechnung auf Stunden statt auf Tage - dabei geht Urlaub verloren, wenn die Arbeitstage unterschiedlich lang sind. Maßgeblich ist: Für jeden Tag, an dem sonst gearbeitet worden wäre, wird ein Urlaubstag verbraucht, und bezahlt wird, was an diesem Tag verdient worden wäre.

Bei unregelmäßiger Arbeitszeit wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen herangezogen. Nicht verbrauchter Urlaub wird am Ende des Dienstverhältnisses als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.

Krankenstand: Entgelt ja, Krankengeld nein

Auch hier gilt das normale Arbeitsrecht: Im Krankenstand zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort, gestaffelt nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Wer krank ist, meldet sich wie jeder andere und legt auf Verlangen eine Bestätigung vor.

Der Unterschied liegt danach: Endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, gibt es kein Krankengeld von der Gesundheitskasse - eine geringfügige Beschäftigung begründet nur die Unfallversicherung, keine Krankenversicherung. Wer sich dagegen absichern will, braucht die freiwillige Selbstversicherung oder eine Mitversicherung.

Was die Sozialversicherung im Einzelnen kostet und wann sie sich lohnt, steht im Beitrag zur Geringfügigkeitsgrenze.

Anmeldung: vor dem ersten Arbeitstag

Der Arbeitgeber muss auch geringfügig Beschäftigte vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anmelden. Das ist keine Formalie:

  • Ohne Anmeldung besteht kein Unfallversicherungsschutz. Passiert etwas am Weg zur Arbeit oder im Betrieb, zahlt niemand.
  • Ohne Anmeldung fehlen die Zeiten später im Pensionskonto.
  • Die Anmeldung ist die Grundlage dafür, Ansprüche überhaupt belegen zu können.

Ob die Anmeldung erfolgt ist, lässt sich über das Versicherungsdatenauszug bei der Gesundheitskasse oder in FinanzOnline prüfen. Wer feststellt, dass er nicht gemeldet wurde, sollte das umgehend klären - die Nachmeldung ist möglich, wird aber mit zunehmendem Abstand mühsamer.

Angestellt oder freier Dienstvertrag?

Für die Geringfügigkeitsgrenze macht es keinen Unterschied - für die Rechte einen sehr großen. Ein freier Dienstvertrag fällt nicht unter das Arbeitsrecht:

Echtes DienstverhältnisFreier Dienstvertrag
Urlaubsanspruchjanein
Entgeltfortzahlung im Krankenstandjanein
Sonderzahlungennach Kollektivvertragnein
Kollektivvertraggiltgilt nicht
Kündigungsfristengesetzlich geregeltfrei vereinbar
Weisungsgebundenheitjanein, freie Zeiteinteilung

Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie tatsächlich gearbeitet wird. Wer zu festen Zeiten am Arbeitsplatz erscheinen muss, Weisungen befolgt, die Betriebsmittel des Arbeitgebers benutzt und sich nicht vertreten lassen darf, steht in einem echten Dienstverhältnis - auch wenn auf dem Papier „freier Dienstvertrag" steht.

Diese Umqualifizierung lässt sich nachträglich durchsetzen; Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Arbeiterkammer prüft solche Verträge kostenlos.

Mehrere Jobs nebeneinander

Zwei geringfügige Beschäftigungen sind erlaubt - arbeitsrechtlich ist jede für sich zu betrachten, mit eigenem Urlaubsanspruch und eigenen Kündigungsfristen.

Sozialversicherungsrechtlich werden die Entgelte allerdings zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die Geringfügigkeitsgrenze, tritt Vollversicherung ein, und die Beiträge werden im Nachhinein direkt beim Versicherten eingefordert - oft erst im Folgejahr und in einem Betrag. Wer mehrere Jobs hat, sollte den Gesamtverdienst deshalb laufend im Blick behalten.

Ein Sonderfall ist die geringfügige Beschäftigung neben einer Vollzeitstelle beim selben Arbeitgeber: Sie ist sozialversicherungsrechtlich nicht getrennt zu betrachten, sondern zählt zum Hauptverhältnis dazu.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Es gibt keine Sonderregeln. Es gelten die normalen Kündigungsfristen: für den Arbeitnehmer ein Monat zum Monatsletzten, für den Arbeitgeber sechs Wochen zum Quartalsende, ansteigend mit der Dienstzeit. Auch die Probezeit von höchstens einem Monat ist möglich.

Zum Ende stehen zu: Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Tage, anteilige Sonderzahlungen, ein Dienstzeugnis und die Arbeitsbescheinigung. Das Guthaben in der Vorsorgekasse bleibt erhalten und wandert in das nächste Dienstverhältnis mit.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht aus einer geringfügigen Beschäftigung allein nicht - dafür fehlen die arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten.

Häufig gestellte Fragen

Habe ich als geringfügig Beschäftigter Anspruch auf Urlaub?

Ja, fünf Wochen pro Arbeitsjahr, umgerechnet auf die tatsächlichen Arbeitstage. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind das zehn Urlaubstage.

Bekomme ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Ja, soweit der Kollektivvertrag sie vorsieht - und sie gefährden den geringfügigen Status nicht, weil Sonderzahlungen bei der Prüfung der Grenze nicht mitgerechnet werden.

Werde ich im Krankenstand weiterbezahlt?

Ja, der Arbeitgeber zahlt das Entgelt fort wie bei jedem anderen Dienstverhältnis. Danach gibt es allerdings kein Krankengeld, weil eine geringfügige Beschäftigung keine Krankenversicherung begründet.

Gelten für mich andere Kündigungsfristen?

Nein. Es gelten dieselben Fristen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Was ist der Unterschied zum freien Dienstvertrag?

Der freie Dienstvertrag kennt weder Urlaubsanspruch noch Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen oder Kollektivvertrag. Maßgeblich ist aber die tatsächliche Ausgestaltung: Wer weisungsgebunden zu festen Zeiten arbeitet, steht trotz anderslautendem Vertrag in einem echten Dienstverhältnis.

Darf ich zwei geringfügige Jobs haben?

Ja. Arbeitsrechtlich zählt jeder für sich, sozialversicherungsrechtlich werden die Entgelte aber zusammengerechnet - über der Grenze tritt Vollversicherung ein und die Beiträge werden nachgefordert.

Bekomme ich eine Abfertigung?

Der Arbeitgeber zahlt auch für geringfügig Beschäftigte in die betriebliche Vorsorgekasse ein. Das Guthaben bleibt erhalten und wandert in spätere Dienstverhältnisse mit.

Quellen

wko.at - Geringfügige Beschäftigung, arbeitsrechtlich

arbeiterkammer.at - Geringfügige Beschäftigung

usp.gv.at - Geringfügig Beschäftigte

arbeiterkammer.at - So viel Urlaub bekommen Sie