Die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz der meisten Menschen in Österreich ist und bleibt eine reguläre berufliche Tätigkeit. Im Normalfall wird diese in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Das heißt, der Arbeitnehmer finanziert über seinen Lohn auch verschiedene Sozial- und Vorsorgeleistungen, wie Pensionsversicherung oder Krankenkasse. Grundlage für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist in den meisten Fällen eine Vollbeschäftigung. Doch auch eine Anstellung in Teilzeit kann im Rahmen der Sozialversicherungspflicht stattfinden. Davon wird vom Gesetzgeber jedoch die geringfügige Beschäftigung abgegrenzt. Für geringfügig Beschäftigte gelten in Österreich eine Reihe von speziellen Regelungen. Dies gilt etwa für die Frage der Versicherung und der Vorsorge. Doch zunächst muss geklärt werden, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis überhaupt vorliegt. Wie diese Form der Beschäftigung von anderen Formen konkret abgegrenzt wird und was Sie als geringfügig Beschäftigter unbedingt beachten sollten, zeigen wir Ihnen in den nun folgenden Abschnitten.
Wann spricht man von geringfügiger Beschäftigung?
Für die Bezeichnung geringfügige Beschäftigung orientiert sich der Gesetzgeber ausschließlich an der Höhe des Verdienstes, der im Monat durch eine bestimmte Beschäftigung erzielt wird. Die Grenze liegt 2018 bei genau 438,05 Euro je Monat. Diese Summe wird aber regelmäßig entsprechend Inflation und Preisentwicklung angepasst. Entscheidend sind dabei jeweils die monatlichen Summen, die mit der Tätigkeit verdient werden. Es ist prinzipiell nicht möglich, den Status der geringfügigen Beschäftigung aufgrund des durchschnittlichen Verdienst im Monat über ein ganzes Jahr betrachtet festzustellen – entscheidend sind stets der monatliche Verdienst. Zudem kommt es in vielen Fällen auch dazu, dass mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander eingegangen werden. In diesem Fall geht jedoch der Status als geringfügig Beschäftigter verloren. Für den Status der geringfügigen Beschäftigung spielt es darüber hinaus keine Rolle, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausgeübt wird, oder ob eine Beschäftigung als freier Dienstnehmer vorliegt. Gleichwohl sind einige wichtige Unterschiede zwischen Angestellten sowie Beschäftigten als freie Dienstnehmer zu beachten. Welche das sind, zeigen wir nun.
Was steht Ihnen als geringfügig Beschäftigter zu?
Zunächst soll auf geringfügig Beschäftigte eingegangen werden, die ihr Geld als Angestellte bei einem festen Arbeitgeber verdienen. Prinzipiell haben geringfügig Beschäftigte in vielerlei Hinsicht die gleichen Rechte, wie sie auch normal sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zustehen. Prinzipiell können Sie also von folgenden Regelungen profitieren:
- Urlaub im Umfang von 20 bis 30 Tagen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Pflegefreistellung
- Abfertigung
- Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld
Arbeitnehmer, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, haben genauso wie ihre Kollegen in Vollzeit oder Teilzeit Anspruch auf den tariflich vereinbarten Urlaub. Dieser liegt üblicherweise Weise in einem Bereich von 20 bis 30 Tagen, was etwa fünf bis sechs Wochen im Jahr entspricht. Werden geringfügig Beschäftigte krank, haben auch sie einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Sollten Angehörige wie Eltern oder Kinder längerfristig erkranken, so besteht außerdem ein Anspruch auf Pflegefreistellung. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, können geringfügig Beschäftigte zudem einen Anspruch auf eine Abfertigung geltend machen.
Die Höhe bemisst sich dabei u.a. an der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Werden im Unternehmen Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld gezahlt, so haben auch geringfügig Beschäftigte selbstverständlich einen Anspruch auf diese Lohnbestandteile. In vielerlei Hinsicht sind geringfügig Beschäftigte also ihren Kollegen in Vollzeit gleichgestellt. Für Beschäftigte, die als freie Dienstnehmer arbeiten, gelten diese Regelungen und Rechte jedoch nicht. Darüber hinaus gibt es natürlich auch eine Reihe von Unterschieden, auf die wir im Folgenden noch zu sprechen kommen werden. Doch zunächst zu einem heiklen Thema für geringfügig Beschäftigte: die Arbeitszeit.
Welche Rolle spielt die Arbeitszeit?
Es liegt auf der Hand, dass Mitarbeiter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zeitlich gesehen in einem deutlich geringeren Umfang tätig sind, als ihre in Voll- oder auch nur in Teilzeit angestellten Kollegen. Allerdings ist Umfang und auch die Lage der Arbeitszeit nicht immer eindeutig geregelt. Rein gesetzlich steht es den beiden Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei, die Arbeitszeit zu vereinbaren. Normalerweise wird dies zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt und darf in der Folge auch nicht einseitig verändert werden. Entscheidend ist außerdem, dass etwa Anforderungen an den geltenden Mindestlohn nicht unterlaufen werden. Eine besondere Betrachtung verdienen Feiertage. Fällt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf einen Feiertag, so erhalten Sie als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auch für diesen Tag das vertraglich vereinbarte Entgelt. Auch aus diesem Grunde sollte also im Vertrag genau festgelegt werden, an welchen Tagen der Woche in welchem Umfang und natürlich auch in welcher Zeit gearbeitet werden muss.
Sozialversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden
Die wichtigste Besonderheit eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses liegt aber darin, dass keine klassischen Sozialabgaben fällig werden. Allerdings muss auch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber der Krankenkasse gemeldet werden. In diesem Zusammenhang genießt der Beschäftigte zumindest eine Unfallversicherung. Ob darüber hinaus auch Beiträge zur Pensionsversicherung sowie zur Krankenkasse bezahlt werden, obliegt der Entscheidung des Beschäftigten.
Für einen monatlichen Beitrag in Höhe von 61,83 Euro können sich geringfügig Beschäftigte derzeit freiwillig in der Krankenkasse und Pensionskasse versichern. Eine Arbeitslosenversicherung, wie sie bei regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen vorgesehen ist, gibt es bei der geringfügigen Beschäftigung nicht. Die freiwilligen Beiträge für die Krankenkasse und die Pensionskasse müssen zudem vom Beschäftigten selber getragen werden. Immerhin bietet dies aber die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung diese Kosten geltend zu machen. Immerhin 50 Prozent der Beiträge bzw. maximal 400 Euro erhalten Sie dabei vom Finanzamt zurück. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gilt im Übrigen auch für geringfügig Beschäftigte in einem freien Dienstverhältnis.
Fazit – Geringfügig Beschäftigte bietet durchaus Chancen
Eine geringfügige Beschäftigung kann in verschiedenen Fällen durchaus sinnvoll sein. Für Menschen, die lange nicht beruflich tätig waren, kann es ein Einstieg in den Arbeitsmarkt sein. Eine geringfügige Beschäftigung ist außerdem für Personen interessant, die etwa als Ehepartner für die Familie etwas dazu verdienen wollen, jedoch kein größeres Beschäftigungsverhältnis eingehen wollen. Ein Vorteil liegt zunächst darin, dass man zumindest als Angestellter in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis weitgehend die gleichen Rechte genießt, wie Beschäftigte in einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Da keine regulären Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen, ist es vor allem für den Arbeitgeber finanziell sehr attraktiv, Mitarbeiter auf geringfügiger Basis zu beschäftigen. Sie sollten sich dabei überlegen, ob Sie die Beiträge für Krankenkasse und Pensionskasse freiwillig zahlen wollen, um sich abzusichern. Ein Teil der Kosten wird Ihnen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung am Ende des Jahres zurückerstattet.