Die Elternteilzeit ist der einzige Teilzeitanspruch im österreichischen Arbeitsrecht, der bis zu sieben Jahre dauern kann. Zwei Hürden entscheiden darüber, ob daraus ein Rechtsanspruch wird oder nur ein Wunsch: Der Betrieb muss mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, und das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen mindestens drei Jahre bestehen.
Wer beide Bedingungen erfüllt, kann die Arbeitszeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes reduzieren - der Arbeitgeber kann das nicht verweigern, sondern nur über Ausmaß und Lage verhandeln. Wer sie nicht erfüllt, ist auf eine Vereinbarung angewiesen, die derselbe Zeitrahmen abdecken kann, aber eben freiwillig bleibt.
Der Unterschied ist im Streitfall alles wert. Beim Rechtsanspruch besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, der bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes reicht. Bei der vereinbarten Variante endet der Schutz mit dem, was im Vertrag steht.
Wer Anspruch hat
Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit setzt nach den Angaben des Sozialministeriums voraus:
- mehr als 20 Arbeitnehmer im Betrieb - bei genau 20 oder weniger gibt es keinen Anspruch
- drei Jahre ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, wobei Mutterschutz- und Karenzzeiten mitzählen
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind beziehungsweise Obsorge
Gezählt werden die Arbeitnehmer des Betriebs, nicht des Unternehmens - bei mehreren Standorten kann das den Unterschied machen. Die drei Jahre umfassen auch Zeiten, in denen nicht gearbeitet wurde, sofern das Arbeitsverhältnis aufrecht war.
Dauer, Ausmaß und die 12-Stunden-Grenze
Seit 1. November 2023 läuft die Elternteilzeit bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes; davor endete sie mit dem siebenten Geburtstag. Die Höchstdauer beträgt sieben Jahre, wobei das Beschäftigungsverbot nach der Geburt und Karenzzeiten für dasselbe Kind abgezogen werden. Wer zwei Jahre in Karenz war, hat also noch rund fünf Jahre Elternteilzeit zur Verfügung.
Beim Ausmaß gelten zwei Grenzen gleichzeitig:
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden.
- Die verbleibende Arbeitszeit darf 12 Wochenstunden nicht unterschreiten.
Bei einer 40-Stunden-Woche heißt das: Der Korridor reicht von 12 bis 32 Wochenstunden. Eine Reduktion von 40 auf 36 Stunden erfüllt die Voraussetzung nicht, eine auf 10 Stunden ebenso wenig. Neben der Reduktion ist laut AMS auch eine bloße Verschiebung der Lage der Arbeitszeit möglich - etwa auf vier statt fünf Tage bei gleichem Stundenausmaß.
Die Bekanntgabefristen
| Situation | Frist für die Bekanntgabe |
|---|---|
| Mutter, Antritt unmittelbar nach der Schutzfrist | während der Schutzfrist |
| Vater, Antritt unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter | spätestens 8 Wochen nach der Geburt |
| späterer Beginn | spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt |
Die Bekanntgabe muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeit enthalten. Je konkreter, desto besser - sie ist die Grundlage der Verhandlung und im Streitfall auch die Grundlage des Verfahrens.
Wenn keine Einigung zustande kommt
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage sind grundsätzlich zwischen Betrieb und Beschäftigten zu vereinbaren. Scheitert das, entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht. Wichtig für die Beschäftigten: Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch während eines Verfahrens zur Durchsetzung der Elternteilzeit - wer seinen Anspruch geltend macht, steht in dieser Zeit nicht schutzlos da.
Auch eine spätere Änderung von Ausmaß oder Lage ist möglich, aber nicht beliebig oft: Das Gesetz sieht dafür begrenzte Antrittszeitpunkte vor. Wer die Teilzeit später wieder auf Vollzeit umstellen will, sollte das Ende von vornherein in die Bekanntgabe schreiben.
Kündigungsschutz - und was danach gilt
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz endet spätestens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, höchstens aber vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach bleibt der Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen der Elternteilzeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Das ist ein schwächerer, aber wirksamer Schutz - die Arbeiterkammer berät dazu kostenlos - die Beweislage entscheidet. Wer nach Bekanntgabe der Teilzeit plötzlich schlechte Beurteilungen und eine Kündigung erhält, sollte die zeitliche Abfolge dokumentieren und sich bei der Arbeiterkammer beraten lassen, bevor die Anfechtungsfrist verstreicht.
Elternteilzeit im Kleinbetrieb
Bei 20 oder weniger Arbeitnehmern - oder wenn die drei Jahre Dienstzeit fehlen - bleibt die vereinbarte Elternteilzeit. Sie kann laut WKO ebenfalls bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes laufen. Der Unterschied liegt nicht in der Dauer, sondern in der Durchsetzbarkeit: Ohne Zustimmung des Arbeitgebers gibt es sie nicht, und der Kündigungsschutz richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung.
Verhandlungsspielraum besteht trotzdem. Für viele Kleinbetriebe ist eine Fachkraft mit 25 Stunden deutlich besser als eine, die kündigt - das Argument zieht in der Praxis häufiger als der Verweis auf das Gesetz.
Was die Teilzeit finanziell bedeutet
Das Entgelt sinkt proportional zur Arbeitszeit, ebenso die Sonderzahlungen. Weniger offensichtlich sind die Folgewirkungen: Der Anspruch auf Urlaub bleibt in Wochen gleich, wird aber in Stunden weniger wert. Die Beitragsgrundlage für die Pension sinkt - Kindererziehungszeiten werden zwar eigens angerechnet, gleichen die Lücke aber nicht vollständig aus. Ein Blick auf das Pensionskonto zeigt die Auswirkung Jahr für Jahr.
Wer während der Elternteilzeit unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt, verliert die Vollversicherung - bei 12 Wochenstunden ist das je nach Stundenlohn ein realistisches Szenario und sollte vor der Bekanntgabe durchgerechnet werden. Wie sich das Nettoentgelt bei reduzierten Stunden verändert, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner abschätzen.
Häufige Fragen
Können beide Eltern gleichzeitig in Elternteilzeit sein?
Ja, die Elternteilzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden, sofern jeder für sich die Voraussetzungen im eigenen Betrieb erfüllt. Anders als bei der Karenz gibt es hier kein Ausschlussverhältnis.
Muss ich nach der Elternteilzeit auf meinen alten Arbeitsplatz zurück?
Nach dem Ende der Teilzeit lebt das ursprüngliche Arbeitszeitausmaß wieder auf. Der Arbeitgeber muss eine gleichwertige Beschäftigung bereitstellen; eine Rückkehr auf exakt denselben Arbeitsplatz ist nicht in jedem Fall garantiert, eine Verschlechterung von Einstufung und Entgelt aber unzulässig.
Zählt die Elternteilzeit als Vordienstzeit?
Ja. Das Arbeitsverhältnis läuft durchgehend weiter, die Zeit zählt für Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß und Abfertigungsansprüche. Reduziert wird nur das Entgelt entsprechend der geringeren Arbeitszeit.
Was ist der Unterschied zur Karenz?
Die Karenz ist eine vollständige Freistellung ohne Entgelt bis maximal zum zweiten Geburtstag, finanziell abgefedert durch das Kinderbetreuungsgeld. Die Elternteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit mit entsprechend reduziertem Entgelt und läuft bis zum Ablauf des achten Lebensjahres. Beide lassen sich nacheinander nutzen, die Karenzzeit wird aber auf die Höchstdauer der Elternteilzeit angerechnet.
Kann der Arbeitgeber die gewünschte Lage der Arbeitszeit ablehnen?
Ausmaß und Lage sind zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann betriebliche Erfordernisse einwenden - der Anspruch auf Reduktion an sich bleibt davon unberührt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht.