Ehevertrag in Österreich - Form, Grenzen und Kosten
Der häufigste Irrtum zum Ehevertrag lautet, in Österreich gehöre nach der Hochzeit ohnehin alles beiden. Das Gegenteil steht im Gesetz: Nach § 1237 ABGB behält jeder Ehegatte sein Eigentum, und auf das, was der andere während der Ehe erwirbt, hat er während aufrechter Ehe keinen Anspruch. Bei der Scheidung dreht sich das Bild allerdings - dann greift die gerichtliche Aufteilung nach dem Ehegesetz. Genau diese Aufteilung kann ein Ehevertrag im Voraus regeln, aber nur in bestimmten Grenzen und nur in bestimmter Form.
| Gesetzlicher Güterstand | Gütertrennung (§§ 1233, 1237 ABGB) |
| Was bei Scheidung aufgeteilt wird | Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse (§ 81 EheG) |
| Form der Vorwegvereinbarung | Notariatsakt für Ersparnisse und Ehewohnung, Schriftform für das übrige Gebrauchsvermögen (§ 97 Abs. 1 EheG) |
| Gerichtlicher Vorbehalt | Abweichung bei unbilliger Benachteiligung (§ 97 Abs. 2), bei der Ehewohnung strengerer Maßstab (§ 97 Abs. 3) |
| Frist nach der Scheidung | Ein Jahr ab Rechtskraft, sonst erlischt der Aufteilungsanspruch (§ 95 EheG) |
| Kosten | Nach dem Notariatstarifgesetz, bemessen am Wert des betroffenen Vermögens ohne Abzug von Schulden |
Der gesetzliche Güterstand: Gütertrennung
Ohne Vertrag gilt in Österreich die Gütertrennung. § 1233 ABGB stellt klar, dass die Ehe allein noch keine Gütergemeinschaft begründet - dafür braucht es einen eigenen Vertrag. Praktisch heißt das während der Ehe:
- Wer etwas kauft, wird alleiniger Eigentümer, auch wenn es der andere mitbenutzt.
- Gehalt, Erbschaften und Schenkungen bleiben bei dem, der sie erhält.
- Für Schulden haftet jeder allein. Der andere haftet nur, wenn er ausdrücklich mitunterschrieben hat, etwa als Bürge oder Mitkreditnehmer - siehe Bonitätsprüfung.
Diese Regel klingt fair, solange beide verdienen. Sie wird zum Risiko, sobald einer die Erwerbsarbeit für die Kinderbetreuung zurückfährt: Das Vermögen wächst dann auf dem Konto des anderen, und ohne die Aufteilungsregeln des Ehegesetzes stünde der betreuende Teil bei einer Trennung mit leeren Händen da.
Was bei der Scheidung aufgeteilt wird
§ 81 EheG kennt zwei Töpfe, die bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe aufgeteilt werden:
- Eheliches Gebrauchsvermögen - alle körperlichen Sachen, die während der aufrechten Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider gedient haben. Dazu zählen ausdrücklich der Hausrat und die Ehewohnung.
- Eheliche Ersparnisse - Wertanlagen jeder Art, die während der Ehe angesammelt wurden und ihrer Art nach für eine Verwertung bestimmt sind: Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Edelmetalle.
Schulden, die mit diesem Vermögen in innerem Zusammenhang stehen, werden dabei gegengerechnet - der Kredit auf das gemeinsame Haus mindert also den zu teilenden Wert.
Was nicht aufgeteilt wird
§ 82 Abs. 1 EheG nimmt vier Gruppen aus:
- Was ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen
- Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
- Unternehmensanteile - außer es handelt sich um bloße Wertanlagen
Für die Ehewohnung gilt eine wichtige Rückausnahme. Auch eine eingebrachte, geerbte oder geschenkte Wohnung wird nach § 82 Abs. 2 EheG einbezogen, wenn das vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf daran hat. Dasselbe gilt für den Hausrat.
Die Frist, die am häufigsten übersehen wird
§ 95 EheG setzt eine Fallfrist von einem Jahr: Der Aufteilungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder bei Gericht geltend gemacht wird. Nach Ablauf gibt es keine Verlängerung und keine Wiedereinsetzung. Wer sich nach einer einvernehmlichen Scheidung ein Jahr lang nicht meldet, verliert den Anspruch auf die Hälfte der ehelichen Ersparnisse endgültig.
Was ein Ehevertrag regeln kann
Der Begriff ist ein Sammelbegriff. Rechtlich stecken meist drei verschiedene Vereinbarungen dahinter, die sich in einer Urkunde bündeln lassen:
| Regelung | Rechtsgrundlage | Form |
|---|---|---|
| Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus | § 97 Abs. 1 EheG | Notariatsakt |
| Aufteilung oder Nutzung der Ehewohnung im Voraus | § 97 Abs. 1 EheG | Notariatsakt |
| Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens | § 97 Abs. 1 EheG | Schriftform genügt |
| Gütergemeinschaft statt Gütertrennung | § 1233 ABGB | Notariatsakt |
| Erb- und Pflichtteilsverzicht | § 551 ABGB | Notariatsakt |
Die Gütergemeinschaft lässt sich auf den Todesfall beschränken oder auch für die Lebzeiten vereinbaren. Sie ist der Gegenentwurf zur gesetzlichen Trennung: Was in die Gemeinschaft fällt, gehört ab dann beiden - mit allen Folgen, auch für den Zugriff von Gläubigern.
Wo der Vertrag an Grenzen stößt
Ein Ehevertrag ist keine Blankovollmacht. § 97 EheG behält dem Gericht in zwei Fällen das letzte Wort vor:
- Bei Ersparnissen und Gebrauchsvermögen (Abs. 2): Das Gericht darf abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des aufzuteilenden Vermögens im Zeitpunkt der Entscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. Maßstab ist also nicht der Tag der Unterschrift, sondern der Tag der Scheidung.
- Bei der Ehewohnung (Abs. 3): Hier ist die Schwelle niedriger. Das Gericht weicht ab, wenn der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse hinnehmen müsste. Ein pauschaler Vorwegverzicht auf die Wohnung hält deshalb selten.
Worauf das Gericht bei einer Abweichung schaut, steht in Abs. 4: auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe und - für die Praxis entscheidend - ob der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde. Ein Vertrag, bei dem beide Seiten unabhängig beraten waren und der als Notariatsakt errichtet wurde, ist deutlich haltbarer als ein handschriftlicher Zettel. Das ist der praktische Grund, warum sich Sparen an der Form fast immer rächt.
Nicht wirksam regeln lassen sich außerdem:
- Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder. Solche Klauseln sind Absichtserklärungen; entscheidend bleibt das Kindeswohl und im Streitfall das Gericht.
- Der Unterhalt zwischen den Ehegatten während aufrechter Ehe. Ein Verzicht darauf ist unzulässig. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind dagegen möglich, solange sie nicht sittenwidrig sind - dieser Unterschied wird regelmäßig verwechselt. Zur Berechnung des Kindesunterhalts siehe Alimente.
Eine Ausnahme von allen Formvorschriften nennt § 97 Abs. 5 EheG: Für Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren geschlossen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. Wer sich erst bei der Scheidung einigt, ist damit freier als der, der 20 Jahre vorher vorgesorgt hat.
Was ein Ehevertrag kostet
Einen Fixpreis gibt es nicht. Die Notarkosten richten sich nach dem Notariatstarifgesetz, und die Gebühr wird nach § 5 Abs. 1 NTG nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, ohne Abzug von Schulden. Daraus folgt der teuerste Denkfehler bei der Kostenschätzung: Wer eine Wohnung mit 400.000 Euro Verkehrswert und 300.000 Euro offenem Kredit in den Vertrag nimmt, wird nach 400.000 Euro verrechnet, nicht nach den 100.000 Euro Nettowert.
Drei Punkte, mit denen sich die Kosten steuern lassen:
- Ein Pauschalhonorar ist zulässig und kann statt der Wertgebühr vereinbart werden. Fragen Sie danach, bevor der Auftrag erteilt wird.
- Verlangen Sie ein schriftliches Kostenangebot mit der Bemessungsgrundlage. Erst daran sieht man, welches Vermögen der Notar angesetzt hat.
- Jede spätere Änderung kostet erneut. Ein Ehevertrag lässt sich jederzeit ändern oder aufheben, aber jede Fassung ist ein eigener Notariatsakt. Wer absehbare Entwicklungen gleich mitregelt, spart die zweite Runde.
Dazu kommen die Kosten der rechtlichen Beratung. Sie sind kein Nebenposten, sondern nach § 97 Abs. 4 EheG ein Kriterium, an dem die Haltbarkeit des Vertrags gemessen wird - eine getrennte Beratung beider Seiten erhöht den Preis und die Bestandskraft zugleich.
Zum Vergleich: die Gerichtsgebühren bei der Scheidung
Wer die Kosten eines Ehevertrags einordnen will, sollte die Gegenrechnung kennen. Für die einvernehmliche Scheidung fallen laut Antragsformular des Justizministeriums an:
| Position | Gebühr |
|---|---|
| Antrag auf einvernehmliche Scheidung | 384 € |
| Abschluss des Scheidungsvergleichs | 384 € |
| Zuschlag, wenn dabei Liegenschaftseigentum übertragen oder ein bücherliches Recht begründet wird | + 192 € |
Von diesen Gebühren kann auf Antrag befreit werden, wer ein Jahresnettoeinkommen bis 18.251 Euro hat und über nicht mehr als 6.083 Euro Sparvermögen verfügt. Jede Partei muss den Antrag gesondert stellen. Das sind die reinen Gerichtskosten - Anwalts- und Notarkosten kommen hinzu, ebenso die Kosten eines streitigen Aufteilungsverfahrens, wenn die Einigung scheitert. Genau diese Differenz ist das wirtschaftliche Argument für eine Vorwegvereinbarung.
Wann sich ein Ehevertrag rechnet
Nicht jede Ehe braucht einen. Vier Konstellationen sprechen dafür:
- Ein Partner steckt beruflich zurück. Ohne Vertrag entscheidet die Billigkeit des Gerichts; mit Vertrag lässt sich der Ausgleich vorher beziffern - etwa durch die Zuordnung bestimmter Ersparnisse.
- Ein Unternehmen ist im Spiel. Betriebsvermögen fällt ohnehin nicht in die Aufteilung. Streit entsteht regelmäßig an der Grenze zwischen Betrieb und bloßer Wertanlage - und daran, ob eheliche Ersparnisse in die Firma geflossen sind, denn deren Wert ist nach § 91 Abs. 2 EheG wieder einzubeziehen.
- Eine Immobilie kommt von einer Seite. Wird sie zur Ehewohnung, ist sie über § 82 Abs. 2 EheG angreifbar. Eine Vorwegvereinbarung dazu braucht zwingend den Notariatsakt und hält nur, wenn der andere Teil versorgt bleibt.
- Ungleiche Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat. Ein Vermögensverzeichnis als Anhang zum Vertrag dokumentiert, was eingebracht wurde. Fehlt ein solches Verzeichnis, ist Jahre später kaum mehr zu beweisen, welches Guthaben schon vor der Ehe bestand.
Häufige Fragen
Gilt in Österreich Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?
Gütertrennung. Nach §§ 1233 und 1237 ABGB behält jeder sein Vermögen; eine Gütergemeinschaft entsteht nur durch ausdrücklichen Vertrag. Einen Zugewinnausgleich wie in Deutschland kennt das österreichische Recht nicht.
Muss ein Ehevertrag zum Notar?
Für Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse und über die Ehewohnung ja, dort verlangt § 97 Abs. 1 EheG einen Notariatsakt. Für das übrige eheliche Gebrauchsvermögen genügt Schriftform. Auch dort ist der Notariatsakt aber ratsam, weil das Gericht nach § 97 Abs. 4 EheG die Form und die vorangegangene Beratung bewertet.
Kann ein Ehevertrag später gekippt werden?
Teilweise ja. Das Gericht darf abweichen, wenn die Vereinbarung im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt. Bei der Ehewohnung genügt schon, dass der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht mehr hinreichend decken kann.
Wird eine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?
Nein. Was von Todes wegen erworben oder von Dritten geschenkt wurde, ist nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Eine Ausnahme gilt für die Ehewohnung unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2.
Was passiert mit der Firma bei einer Scheidung?
Unternehmen und Unternehmensanteile unterliegen nicht der Aufteilung, außer sie sind bloße Wertanlagen. Wurden eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eingebracht, ist ihr Wert nach § 91 Abs. 2 EheG jedoch einzubeziehen, wobei der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet werden darf.
Wie lange habe ich nach der Scheidung Zeit für die Aufteilung?
Ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Danach erlischt der Anspruch nach § 95 EheG endgültig.
Kann ich im Ehevertrag auf Unterhalt verzichten?
Auf den Unterhalt während aufrechter Ehe nicht. Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind zulässig, dürfen aber nicht sittenwidrig sein.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Notarkosten folgen dem Notariatstarifgesetz und bemessen sich am Wert des betroffenen Vermögens, ohne Abzug von Schulden. Ein Pauschalhonorar kann vereinbart werden. Lassen Sie sich vor dem Auftrag ein schriftliches Kostenangebot samt Bemessungsgrundlage geben.
Stand: August 2026. Rechtliche Grundlagen: §§ 1233, 1237 ABGB, §§ 81, 82, 91, 95, 97 Ehegesetz, § 5 Notariatstarifgesetz. Alle Angaben ohne Gewähr; sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
RIS - § 97 Ehegesetz: Vereinbarungen im Voraus, Form und gerichtlicher Vorbehalt
RIS - § 82 Ehegesetz: Was der Aufteilung nicht unterliegt
RIS - § 95 Ehegesetz: Einjahresfrist für den Aufteilungsanspruch
RIS - § 1237 ABGB: Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand
RIS - Notariatstarifgesetz, geltende Fassung
oesterreich.gv.at - Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen
oesterreich.gv.at - Ehevertrag im Rechtslexikon
oesterreich.gv.at - Notariatsakt
justiz.gv.at - Antrag auf Scheidung im Einvernehmen mit Gebührenübersicht (PDF)