Ratgeber

Bargeld-Obergrenze in Österreich - die neuen Regeln ab 2027

Aktualisiert am 20. September 2026·Redaktion finfo.at

Ab 10. Juli 2027 darf kein Händler und kein Dienstleister in der EU mehr als 10.000 Euro in bar kassieren. Nicht als Empfehlung, nicht als Meldegrenze: als Verbot, das unmittelbar gilt, ohne dass Österreich ein eigenes Gesetz dafür beschließen müsste.

Heute gibt es in Österreich keine solche Grenze. Bei derselben Summe verlangt das Gewerberecht bisher nur, dass der Händler den Ausweis kopiert und den Vorgang dokumentiert. Zahlen darf man. Genau dieser Unterschied zwischen festhalten und verbieten ist die Neuerung.

Für Privatpersonen untereinander ändert sich nichts. Wer dem Nachbarn das Auto um 14.000 Euro bar verkauft, darf das auch 2028 noch. Die Grenze trifft, wer beruflich handelt, und sie trifft empfindlich: Der Verstoß ist zu sanktionieren, und zwar spürbar genug, dass er sich nicht als Betriebskosten einpreisen lässt.

Was ab 10. Juli 2027 gilt

Die Grundlage ist Artikel 80 der EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624. Sein erster Absatz ist in einem Satz erzählt: Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen von höchstens 10.000 Euro entgegennehmen oder leisten.

Drei Details darin werden in der Praxis wichtiger sein als die Zahl selbst.

Die Grenze gilt pro Geschäft, nicht pro Zahlung. Der Verordnungstext erfasst ausdrücklich auch mehrere Vorgänge, „zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint". Wer eine Küche um 18.000 Euro in vier Bartranchen über drei Wochen abstottert, hat die Obergrenze überschritten, nicht viermal 4.500 Euro brav bezahlt. Die Beurteilung liegt dabei nicht beim Kunden, sondern beim Unternehmen, das die Zahlung annimmt und haftet.

Sie gilt in beide Richtungen. Der Händler darf nicht nur nicht kassieren, er darf auch nicht so bezahlen. Eine Werkstatt, die einem Zulieferer 12.000 Euro bar hinlegt, verstößt genauso.

Sie gilt auch für Dienstleistungen. Nicht nur der Autohändler ist erfasst, sondern auch die Baufirma, die Anwaltskanzlei, das Bestattungsunternehmen, der Veranstalter.

Die Verordnung wirkt unmittelbar. Sie muss nicht in österreichisches Recht umgegossen werden, sie gilt am Stichtag. Nationaler Spielraum besteht nur nach unten: Ein Mitgliedstaat darf nach Anhörung der Europäischen Zentralbank eine strengere Grenze festlegen und muss sie binnen drei Monaten nach Brüssel melden. Bestehende, bereits strengere Grenzen bleiben in Kraft. Österreich hat keine.

Was heute schon gilt: Ausweis statt Verbot

Bis zum Stichtag bleibt die österreichische Rechtslage, wie sie ist, und sie ist weniger harmlos, als viele annehmen.

Nach § 365m1 Abs. 2 der Gewerbeordnung fallen Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer unter die Geldwäschebestimmungen, sobald sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro leisten oder entgegennehmen. Auch hier zählen verbundene Vorgänge zusammen. Für Kunsthändler und Kunstvermittler gilt die 10.000-Euro-Schwelle unabhängig vom Zahlungsmittel, für Immobilienmakler greift sie bei einer Monatsmiete ab 10.000 Euro.

Was daraus folgt, spürt der Kunde an der Kassa: Identität feststellen, Lichtbildausweis prüfen, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung erheben, Aufzeichnungen aufbewahren. Fällt etwas auf, geht eine Verdachtsmeldung über die Plattform goAML an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt, und zwar ohne den Kunden zu informieren.

Bei Banken und Versicherungen liegt die Schwelle für Gelegenheitsgeschäfte höher, nämlich bei 15.000 Euro. Wer ein Konto eröffnet, muss sich dagegen immer ausweisen, unabhängig vom Betrag. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Konto eröffnen in Österreich.

Die Schwellen sind Untergrenzen für die Pflicht, nicht Obergrenzen für die Neugier. Eine Bank darf jederzeit nach der Herkunft des Geldes fragen, auch bei 4.000 Euro, wenn ihr der Vorgang ungewöhnlich erscheint. Sie muss es sogar, sobald ein Verdacht besteht. Der Kontoauszug des Sparbuchs, der Kaufvertrag oder der Erbschaftsbeschluss ersparen in so einem Fall eine Menge Diskussion.

Die Schwellen im Überblick

Betrag Was gilt Seit / ab Grundlage
über 500 Euro Barzahlung von Bauleistungen steuerlich nicht abzugsfähig seit 2016 § 20 Abs. 1 Z 9 EStG
ab 1.000 Euro Identifizierung bei gelegentlichen Geldtransfers ab 10.7.2027 Art. 19 Abs. 2 VO 2024/1624
ab 2.000 Euro Identifizierung bei Glücksspieleinsätzen und Gewinnen ab 10.7.2027 Art. 19 Abs. 5 VO 2024/1624
ab 3.000 Euro Identifizierung bei gelegentlicher Barzahlung, aber nur bei Verpflichteten wie Banken, Edelmetall- und Kunsthandel ab 10.7.2027 Art. 19 Abs. 4 VO 2024/1624
ab 10.000 Euro Ausweispflicht beim Händler, Dokumentation seit 2017 § 365m1 GewO 1994
ab 10.000 Euro Anmeldepflicht beim Zoll an der EU-Außengrenze seit 2021 VO (EU) 2018/1672
über 10.000 Euro Barzahlung an Unternehmen verboten ab 10.7.2027 Art. 80 VO 2024/1624
ab 15.000 Euro Ausweispflicht bei Banken und Versicherungen im Gelegenheitsgeschäft seit 2017 FM-GwG

Die vier Zeilen mit dem Datum 10. Juli 2027 lösen die bisherigen Regeln nicht einfach ab, sie verschieben das Raster nach unten. Am auffälligsten ist die Identifizierung bei Bargeschäften: Sie beginnt künftig bei 3.000 Euro statt bei 10.000 Euro. Diese Schwelle gilt allerdings nur für jene Branchen, die auch nach 2027 noch Verpflichtete sind, also etwa für den Edelmetall- und Kunsthandel, nicht mehr für den Elektromarkt.

Wo die Obergrenze nicht gilt

Artikel 80 Abs. 4 nimmt zwei Fälle ausdrücklich aus.

Zahlungen zwischen Privatpersonen, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln. Der Gebrauchtwagen vom Nachbarn, die Ablöse für die Einbauküche, das geliehene Geld unter Freunden, die Anzahlung beim Wohnungstausch: bar erlaubt, in jeder Höhe, auch nach 2027. Wer allerdings beruflich mit Gütern handelt und den Verkauf privat nennt, fällt darunter nicht.

Ein- und Auszahlungen in den Räumlichkeiten von Banken, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern. Das eigene Geld bleibt also unbeschränkt abhebbar und einzahlbar. Allerdings steht im selben Absatz der Satz, der für Private die eigentliche Änderung bringt: Solche Ein- und Auszahlungen über der Obergrenze werden der zentralen Meldestelle gemeldet, innerhalb der Fristen, die diese festlegt.

Das ist keine Verdachtsmeldung und kein Verbot. Es ist eine automatische Routinemeldung, ausgelöst allein durch den Betrag. Wer 2028 einen Sparstrumpf von 25.000 Euro auf sein Konto legt, wird das Geld einzahlen dürfen, aber der Vorgang landet bei der Geldwäschemeldestelle. Für Erbschaften, Wohnungsverkäufe und aufgelöste Sparbücher ist es ratsam, den Beleg über die Herkunft griffbereit zu haben, auch Jahre später.

Der Sonderfall Bau: Grenze bei 500 Euro

Eine strengere Regel gilt in Österreich längst, sie ist nur wenig bekannt, weil sie im Steuerrecht steht statt im Geldwäscherecht.

Nach § 20 Abs. 1 Z 9 EStG darf ein Unternehmen Barzahlungen für beauftragte Bauleistungen nicht mehr absetzen, sobald sie für die einzelne Leistung 500 Euro übersteigen. Kein Verbot im Wortsinn, aber wirtschaftlich eines: Die Ausgabe ist angefallen und mindert den Gewinn trotzdem nicht.

Dazu kommt § 48 EStG, das echte Barzahlungsverbot: Arbeitslohn an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, darf nicht bar gezahlt und nicht bar entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer ein Girokonto hat oder einen Rechtsanspruch auf eines. Da in Österreich jede Verbraucherin und jeder Verbraucher Anspruch auf ein Basiskonto hat, greift die Ausnahme praktisch nie.

Wer vorsätzlich dagegen verstößt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. g Finanzstrafgesetz. Die Geldstrafe reicht bis 5.000 Euro, und sie trifft beide Seiten: den, der bar zahlt, und den, der bar nimmt.

Für Private beim Hausbau heißt das: Die Handwerkerrechnung gehört überwiesen, nicht auf den Küchentisch gelegt. Der Nebeneffekt ist ein Beweis, den man später ohnehin braucht, etwa für die Gewährleistung.

Bargeld über die Grenze: 10.000 Euro sind anzumelden

Beim Reisen gilt die 10.000-Euro-Marke schon heute, und sie wird streng vollzogen. Wer aus einem Drittstaat in die EU einreist oder sie verlässt und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mitführt, muss das schriftlich beim Zoll anmelden, mit dem Formular CC2. Rechtsgrundlage ist die Barmittelverordnung (EU) 2018/1672.

Der Begriff Barmittel ist dabei weiter, als er klingt. Laut Finanzministerium zählen dazu:

  • Banknoten und Münzen, auch außer Kurs gesetzte, solange sie noch umtauschbar sind
  • Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen
  • Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Goldbarren, -nuggets und -klumpen mit mindestens 99,5 Prozent Goldgehalt

Gold zählt also mit. Wer zwei Unzenbarren und 3.000 Euro Bargeld dabeihat, liegt bei den Goldpreisen des Jahres 2026 klar über der Grenze, obwohl im Geldbörsel nur 3.000 Euro stecken. Worauf beim Kauf sonst noch zu achten ist, steht im Beitrag Gold kaufen - Münzen, Barren oder ETF?. Kasino-Spielmarken zählen übrigens nicht dazu.

Innerhalb der EU gibt es keine Anmeldepflicht, aber eine Auskunftspflicht. § 17b des Zollrechts-Durchführungsgesetzes verpflichtet jede natürliche Person, auf Verlangen der Zollorgane Auskunft zu geben, ob sie 10.000 Euro oder mehr in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet befördert, und die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Die Fahrt nach München fällt also sehr wohl darunter, sobald kontrolliert wird.

Bei Post-, Fracht- und Kuriersendungen läuft es umgekehrt: Der Zoll kann eine Offenlegungserklärung verlangen, die binnen 30 Tagen abzugeben ist. Bis dahin dürfen die Barmittel einbehalten werden.

Die Strafen sind kein Kavaliersdelikt. § 48b Finanzstrafgesetz sieht für die Verletzung dieser Pflichten eine Geldstrafe bis 100.000 Euro bei Vorsatz und bis 10.000 Euro bei Fahrlässigkeit vor. Übersteigen die Barmittel 30.000 Euro, ist nicht mehr die Finanzstrafbehörde zuständig, sondern das Gericht. Die erhobenen Daten gehen an die Geldwäschemeldestelle.

Wer nach 2027 überhaupt noch Geldwäschepflichten hat

Ein Teil der neuen Verordnung entlastet den Handel. Weil die Obergrenze das Risiko großer Barzahlungen ohnehin kappt, fallen gewöhnliche Güterhändler aus dem Kreis der Verpflichteten heraus. Der Möbelhändler muss ab 2027 keine Geldwäsche-Risikoanalyse mehr führen, er darf einfach nicht mehr als 10.000 Euro bar nehmen.

Vier Gruppen bleiben drin, und bei ihnen zählt der Warenwert, nicht das Zahlungsmittel:

  • Edelmetalle und Edelsteine. Anhang V der Verordnung nennt Gold, Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium sowie Diamant, Rubin, Saphir und Smaragd.
  • Hochwertige Güter nach Anhang IV: Schmuck sowie Gold- und Silberschmiedewaren über 10.000 Euro, Uhren über 10.000 Euro, Kraftfahrzeuge über 250.000 Euro, Luft- und Wasserfahrzeuge über 7,5 Millionen Euro.
  • Kulturgüter ab einem Transaktionswert von 10.000 Euro, Kunstgalerien und Auktionshäuser eingeschlossen.
  • Freizonen und Zolllager, in denen solche Güter gelagert oder gehandelt werden, ebenfalls ab 10.000 Euro.

Für den Fußball gilt eine eigene Frist: Profivereine und Spielervermittler werden erst ab 10. Juli 2029 zu Verpflichteten.

Beaufsichtigt wird das Ganze künftig auch von einer neuen europäischen Stelle, der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt am Main, die 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat.

Muss ein Geschäft Bargeld annehmen?

Diese Frage stellt sich umgekehrt zur Obergrenze, und sie ist rechtlich bis heute nicht sauber geklärt. Euro-Banknoten und -Münzen sind gesetzliches Zahlungsmittel, die Annahme ist damit grundsätzlich verpflichtend. Eine ausdrückliche unionsrechtliche Regelung dazu fehlt aber, und in Österreich schlägt die Vertragsfreiheit in der Praxis durch: Wer vorab aushängt, dass nur mit Karte gezahlt wird, kommt damit meist durch.

Im Alltag ist das spürbar. Laut Nationalbank konnten 86 Prozent der Befragten immer bar zahlen, wenn sie wollten. 9 Prozent wurden mindestens einmal abgewiesen, am häufigsten in Restaurants und in Geschäften des täglichen Bedarfs.

Ein Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom Juni 2023 soll die Annahmepflicht ausdrücklich ins EU-Recht schreiben. Abgelehnt werden dürfte Bargeld dann nur noch in engen Fällen, etwa bei fehlendem Wechselgeld oder wenn beide Seiten vorab eine andere Zahlungsart vereinbart haben. Die Europäische Zentralbank drängt darauf, Schilder mit der Aufschrift „keine Barzahlung" unmissverständlich zu verbieten, und rechnete im Juni 2026 damit, dass die Trilogverhandlungen zügig abgeschlossen werden und die Rechtsvorschriften bis Ende 2026 stehen.

Solange das nicht beschlossen ist, bleibt die Rechtslage: Annahmepflicht dem Grunde nach, ausgehebelt durch vorherige Vereinbarung.

Was sich für Private nicht ändert

Vier Punkte gehen in der Aufregung regelmäßig unter.

Bargeld besitzen bleibt unbeschränkt. Keine Regel begrenzt, wie viel Bargeld jemand zu Hause oder im Schließfach haben darf. Eine Grenze zieht höchstens die Haushaltsversicherung: Für Bargeld gilt dort üblicherweise ein niedriger Fixbetrag als Sublimit, unabhängig von der Versicherungssumme.

Abheben bleibt unbeschränkt. Die Bank kann Vorlauffristen für größere Summen verlangen, weil die Filiale das Geld bestellen muss. Ein Recht, die Auszahlung zu verweigern, folgt daraus nicht.

Schenken bleibt erlaubt, ist aber anzeigepflichtig. Bargeschenke unter Angehörigen sind dem Finanzamt zu melden, sobald sie binnen zwölf Monaten 50.000 Euro übersteigen, unter Fremden schon ab 15.000 Euro in fünf Jahren. Die Anzeige hat binnen drei Monaten zu erfolgen. Das hat mit der Bargeldobergrenze nichts zu tun, wird aber oft damit verwechselt. Die Details stehen im Beitrag zur Schenkungsmeldung.

Bar bezahlen bleibt bis 10.000 Euro überall möglich. Die große Mehrheit aller Einkäufe liegt weit darunter. Die Nationalbank hat für 2025 erhoben, dass Bargeld 55 Prozent aller Zahlungen an der Ladenkasse ausmacht, nach 63 Prozent im Jahr 2022, und 45 Prozent des Umsatzes. 94 Prozent der Befragten wollen nicht auf Bargeld verzichten.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

Bis Juli 2027 bleibt Zeit, drei Dinge zu klären.

Kassenprozess. Ab welchem Betrag wird auf Karte oder Überweisung umgestellt, und wer entscheidet das im Verkaufsgespräch? Die Grenze muss bei der Auftragsannahme feststehen, nicht bei der Schlussrechnung, sonst steht die Anzahlung schon im Weg.

Anzahlungen und Raten. Verbundene Vorgänge zählen zusammen. Wer Teilzahlungen annimmt, braucht eine Summenkontrolle pro Auftrag, nicht pro Beleg.

Belegpflicht. An der Registrierkassenpflicht ändert die Verordnung nichts, die Schwellen dort sind völlig andere: 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätze. Welche Belege eine Kasse ausgeben muss, steht im Beitrag zur Registrierkassenpflicht.

Die Strafen für Geldwäscheverstöße nach der Gewerbeordnung geben einen Hinweis auf die Größenordnung: bis 30.000 Euro, wenn die Meldung an die Geldwäschemeldestelle unterbleibt, bis 20.000 Euro bei sonstigen Verstößen. Bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen kommt die öffentliche Bekanntgabe des Namens dazu.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro?

Ab 10. Juli 2027. Die EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 gilt ab diesem Tag unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.

Gilt die Obergrenze auch zwischen Privatpersonen?

Nein. Artikel 80 Abs. 4 lit. a nimmt Zahlungen zwischen natürlichen Personen aus, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln. Ein privater Autoverkauf um 20.000 Euro bleibt bar möglich.

Darf ich weiterhin unbegrenzt Bargeld einzahlen und abheben?

Ja, Ein- und Auszahlungen bei Banken sind von der Obergrenze ausgenommen. Ab 2027 werden Beträge über 10.000 Euro allerdings automatisch an die Geldwäschemeldestelle gemeldet.

Ab welchem Betrag muss ich mich beim Einkaufen ausweisen?

Derzeit ab 10.000 Euro Barzahlung beim Händler, bei Banken und Versicherungen ab 15.000 Euro im Gelegenheitsgeschäft. Ab 10. Juli 2027 sinkt die Schwelle auf 3.000 Euro, dann aber nur noch bei Banken und in Branchen wie dem Edelmetall- und Kunsthandel. Der gewöhnliche Einzelhandel fällt aus den Geldwäschepflichten heraus und darf dafür nicht mehr als 10.000 Euro bar nehmen.

Gibt es in Österreich schon heute eine Bargeldobergrenze?

Nur im Baubereich. Barzahlungen für Bauleistungen über 500 Euro je Leistung sind steuerlich nicht abzugsfähig, und Arbeitslohn für Bauleistungen darf nach § 48 EStG gar nicht bar gezahlt werden.

Wie viel Bargeld darf ich über die Grenze mitnehmen?

Beliebig viel, ab 10.000 Euro besteht aber eine Anmeldepflicht beim Zoll an der EU-Außengrenze. Innerhalb der EU muss man auf Verlangen der Zollorgane Auskunft geben. Gold ab 90 Prozent Feingehalt zählt zu den Barmitteln.

Was passiert, wenn ich Bargeld an der Grenze nicht anmelde?

Die Geldstrafe reicht nach § 48b Finanzstrafgesetz bis 100.000 Euro bei Vorsatz und bis 10.000 Euro bei Fahrlässigkeit. Ab 30.000 Euro Barmitteln entscheidet das Gericht, und die Barmittel können vorläufig einbehalten werden.

Muss ein Geschäft Bargeld annehmen?

Der Euro ist gesetzliches Zahlungsmittel, die Annahme ist grundsätzlich verpflichtend. In der Praxis setzt sich in Österreich jedoch eine vorab angekündigte Vereinbarung durch, etwa ein Aushang „nur Kartenzahlung". Ein EU-Verordnungsvorschlag soll das ändern.

Quellen

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Art. 3, 19, 80 und 90 samt Anhang IV und V der Verordnung (EU) 2024/1624; § 365m1 und § 366b GewO 1994; § 20 Abs. 1 Z 9 und § 48 EStG 1988; § 48b, § 51 und § 53 Abs. 2 Z 5 Finanzstrafgesetz; § 17b und § 17c ZollR-DG; Verordnung (EU) 2018/1672.