Ausgleichszulage und Mindestpension 2026 in Österreich - Richtsätze, Anrechnung und Antrag bei der PVA

Wer in Österreich eine niedrige Pension bezieht, muss nicht bei 800 oder 900 Euro im Monat bleiben. Die Ausgleichszulage stockt jede zu niedrige Pension automatisch auf den gesetzlichen Richtsatz auf - 2026 sind das 1.308,39 Euro für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Ehepaare. Wer 30 oder 40 Beitragsjahre in die Pensionsversicherung eingezahlt hat, bekommt zusätzlich einen Bonus von bis zu 193,69 Euro beziehungsweise 493,99 Euro.

Trotzdem nutzen viele Pensionisten ihre Ansprüche nicht voll aus - entweder weil sie den Antrag nicht stellen, weil sie anrechenbare Nebeneinkünfte falsch deklarieren, oder weil sie nicht wissen, dass Pflegegeld, Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe gar nicht angerechnet werden. Die durchschnittliche Ausgleichszulage liegt 2026 bei rund 400 Euro pro Monat - 4.800 Euro netto im Jahr, die manche Berechtigte gar nicht abholen.

Dieser Ratgeber zeigt die genauen Richtsätze 2026, welche Einkünfte zählen und welche nicht, wie die Boni für 30 und 40 Beitragsjahre funktionieren, und welche typischen Fehler bei der PVA-Antragstellung Geld kosten.

Was die Ausgleichszulage ist - und was sie nicht ist

Die Ausgleichszulage ist keine eigenständige Pension, sondern eine staatliche Aufstockung der bestehenden Pension auf einen gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz). Sie wird gemeinsam mit der Pension monatlich ausgezahlt und sichert das Existenzminimum für Pensionisten, deren eigene Pension unter dem Richtsatz liegt.

Häufige Verwechslung: Die Ausgleichszulage ist nicht dasselbe wie die Mindestsicherung beziehungsweise Sozialhilfe. Diese richtet sich an erwerbsfähige Personen ohne ausreichendes Einkommen. Die Ausgleichszulage greift dagegen nur bei Pensionisten - Alters-, Invaliditäts-, Witwen-, Witwer- oder Waisenpension.

Steuerlich wird die Ausgleichszulage als Bestandteil der Pension behandelt. Da die Gesamtpension inklusive Ausgleichszulage in vielen Fällen unter dem steuerfreien Grundbetrag von 13.308 Euro pro Jahr liegt, fällt für die meisten Bezieher keine Lohnsteuer an.

Die Richtsätze 2026 im Detail

Personenkreis Monatlicher Richtsatz 2026 Jahresbetrag (12x)
Alleinstehende 1.308,39 € 15.700,68 €
Ehepaar / eingetragene Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt 2.064,12 € 24.769,44 €
Zuschlag pro Kind im gemeinsamen Haushalt + 201,88 € + 2.422,56 €
Waisenpension - Halbwaise bis 24 Jahre 481,75 € 5.781,00 €
Waisenpension - Vollwaise bis 24 Jahre 723,40 € 8.680,80 €

Die Richtsätze 2026 wurden gegenüber 2025 um 2,7 Prozent angehoben - der gleiche Prozentsatz wie die allgemeine Pensionsanpassung 2026. Die Anpassung erfolgte automatisch zum 1. Januar 2026, ein eigener Antrag war dafür nicht erforderlich.

Der Ausgleichszulagenbonus ab 30 Beitragsjahren

Wer mindestens 30 Jahre (360 Beitragsmonate) in die österreichische Pensionsversicherung eingezahlt hat, erreicht einen erhöhten Richtsatz und einen Bonus on top. Die Mathematik dahinter:

  • Erhöhter Richtsatz für Alleinstehende: 1.423,63 € (statt 1.308,39 €)
  • Ausgleichszulagenbonus: bis zu 193,69 €
  • Maximalbetrag mit Bonus: rund 1.617 € monatlich

Beitragszeiten aus selbständiger Tätigkeit (SVS), Erziehungszeiten (Kindererziehungszeiten bis zum 4. Lebensjahr) und Präsenzdienst-Zeiten werden voll angerechnet. Auslandszeiten in EU-Staaten zählen mit, sofern sie über das EU-Sozialversicherungsabkommen koordiniert wurden.

Der Pensionsbonus ab 40 Beitragsjahren

Wer 40 Beitragsjahre (480 Beitragsmonate) erreicht hat, aber wegen zu hoher eigener Pension keinen Anspruch auf die reguläre Ausgleichszulage hat, kann den Pensionsbonus bekommen. Dieser zielt auf Menschen, die ein Leben lang gearbeitet haben, aber wegen niedriger Beitragsgrundlagen (etwa Teilzeit, geringer Verdienst) trotzdem nicht weit über dem Richtsatz liegen.

Maximaler Pensionsbonus 2026: 493,99 Euro pro Monat. Der Bonus läuft gestaffelt aus - je höher die eigene Pension, desto weniger Bonus. Bei rund 1.800 Euro Eigenpension läuft der Anspruch komplett aus.

Welche Einkünfte angerechnet werden - und welche nicht

Die Ausgleichszulage füllt die Lücke zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Was als Einkommen zählt, ist gesetzlich definiert:

Einkommen / Leistung Anrechnung auf Ausgleichszulage
Eigene Brutto-Pension (Alters-, Invaliditäts-, Witwen) voll
Erwerbseinkommen (Job neben Pension) voll, abzüglich Werbungskosten-Pauschale
Auslandspension (EU oder DBA-Staat) voll
Sparzinsen, Wertpapiererträge nur über Freibetrag 69 € monatlich
Mieteinnahmen aus eigener Wohnung voll, abzüglich Werbungskosten
Unterhaltszahlungen (vom Ex-Partner) voll
Pflegegeld NICHT angerechnet
Familienbeihilfe NICHT angerechnet
Wohnbeihilfe / Mietzinsbeihilfe der Bundesländer NICHT angerechnet
Sonderzahlungen 13. und 14. Pension NICHT in die Monats-Bemessung (eigene Auszahlung)
Naturalleistungen (freie Wohnung beim Kind, Verpflegung) mit pauschalem Wert angerechnet

Praktisch heißt das: Ein Pensionist mit 950 Euro eigener Pension und 250 Euro Pflegegeld bekommt die volle Ausgleichszulage berechnet auf den 950-Euro-Wert. Das Pflegegeld erhöht den Lebensstandard, schmälert aber nicht den Anspruch auf Ausgleichszulage.

Rechenbeispiel - alleinstehende Pensionistin

Frau M. ist 68, alleinstehend, bekommt 920 Euro eigene Alterspension brutto. Sie wohnt zur Miete und erhält Wohnbeihilfe von 180 Euro pro Monat. Sparbuch-Zinsen: 30 Euro pro Monat.

  • Angerechnetes Einkommen: 920 € (Pension) + 0 € (Wohnbeihilfe nicht angerechnet) + 0 € (Zinsen unter 69 €) = 920 €
  • Richtsatz 2026 alleinstehend: 1.308,39 €
  • Ausgleichszulage: 1.308,39 € - 920 € = 388,39 € pro Monat
  • Auszahlung gesamt: 920 € Pension + 388,39 € AZ = 1.308,39 € monatlich
  • Plus: 180 € Wohnbeihilfe = 1.488,39 € Haushaltsmittel

Hätte Frau M. 30 Beitragsjahre erreicht, käme noch der Ausgleichszulagenbonus dazu - bis zu 193,69 Euro on top.

Antragsweg bei der PVA

Die Ausgleichszulage muss in den meisten Fällen nicht gesondert beantragt werden. Jeder Antrag auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder einem anderen Träger gilt automatisch auch als Antrag auf Ausgleichszulage. Die PVA prüft den Anspruch im Zuge der Pensionsfeststellung.

Ein eigener Antrag ist nur in zwei Fällen nötig:

  • Späterer Anspruch: Wenn der Ausgleichszulagenanspruch erst nach Pensionsbeginn entsteht - etwa nach Tod des Partners, nach Scheidung oder bei Wegfall einer Nebenpension. Antrag binnen einem Monat nach Eintritt des Ereignisses.
  • Erhöhungsantrag: Bei Verringerung der angerechneten Einkünfte, etwa wenn ein Mieter auszieht und Mieteinnahmen wegfallen.

Der Antrag kann online über das PVA-Portal, persönlich in einer PVA-Landesstelle, oder schriftlich gestellt werden. Wichtige Unterlagen: alle Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbuch-Auszüge, Auslandspension-Bescheide.

Häufige Fehler bei der Ausgleichszulage

  • Pflegegeld als Einkommen gemeldet. Pflegegeld wird NICHT angerechnet. Wer es im Antragsformular einträgt, riskiert eine zu niedrige Ausgleichszulage.
  • Wohnbeihilfe doppelt einberechnet. Wohnbeihilfe ist anrechnungsfrei. Sie erhöht das Haushaltseinkommen ohne die AZ zu schmälern.
  • Auslandspension verschwiegen. Strafrechtlich relevant. Ausländische Pensionen sind voll anrechenbar, auch aus Deutschland, Schweiz, Italien, Slowenien.
  • Zinserträge nicht gemeldet. Über 69 €/Monat (= 828 €/Jahr) Kapitalerträge sind anzeigepflichtig. Darunter Freibetrag.
  • Erwerbseinkommen falsch berechnet. Bei Geringfügigkeit (Job neben Pension) wird das Brutto-Einkommen angerechnet - aber Werbungskosten und Sozialversicherung sind abziehbar.
  • Antrag bei Wegfall einer Einkommensquelle verschlafen. Erhöhungsanträge wirken nur ab Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Sofort melden, sobald sich Einkommen verändert.
  • Ehepartner-Einkommen vergessen. Beim Ehepaar-Richtsatz wird das gemeinsame Haushaltseinkommen geprüft. Pension des Partners ist anzugeben, auch bei getrennten Konten.
  • 30 Beitragsjahre nicht überprüft. Wer den Bonus für 30 Beitragsjahre einfordert, sollte den Versicherungsverlauf der PVA prüfen. Zeitspannen aus Erziehung, Präsenzdienst oder Krankengeld werden manchmal nicht automatisch erfasst.

Ausgleichszulage und Auslandsaufenthalt

Die Ausgleichszulage ist eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne der EU-Verordnung 883/2004. Sie wird nur ausgezahlt, solange der Bezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland entfällt der Anspruch - auch wenn die Grundpension weiter überwiesen wird.

Bei Auslandsaufenthalten bis zwei Monate pro Jahr (Urlaub, Krankenhaus, Familienbesuch) bleibt der Anspruch erhalten. Bei längeren Auslandsaufenthalten muss die PVA verständigt werden, sonst riskiert man eine Rückforderung mit Zinsen.

FAQ zur Ausgleichszulage 2026

Wie viel Mindestpension bekomme ich 2026?
Als Alleinstehende: mindestens 1.308,39 Euro monatlich. Als Ehepaar: 2.064,12 Euro. Bei 30+ Beitragsjahren plus Bonus bis zu 193,69 Euro on top.

Wird die Ausgleichszulage 14-mal jährlich ausgezahlt?
Ja. Die Ausgleichszulage wird gemeinsam mit der Pension 14-mal jährlich überwiesen, inklusive Sonderzahlungen im Mai und Oktober.

Muss ich Ausgleichszulage versteuern?
Die Ausgleichszulage wird steuerlich wie die Pension behandelt. Da die meisten Bezieher mit Gesamtbezug unter der Steuergrenze von 13.308 Euro pro Jahr bleiben, fällt typischerweise keine Lohnsteuer an.

Was passiert, wenn ich zusätzlich arbeite?
Erwerbseinkommen wird auf die Ausgleichszulage angerechnet - die AZ sinkt entsprechend. Geringfügige Beschäftigung bringt also keine kumulative Erhöhung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?
Ein Erhöhungsantrag wird typischerweise innerhalb von 4-8 Wochen bearbeitet. Bei Erstantragstellung gemeinsam mit der Pension läuft die Prüfung als Teil des Pensionsverfahrens (3-6 Monate).

Kann ich Ausgleichszulage und Pflegegeld gleichzeitig beziehen?
Ja, ohne Anrechnung. Das Pflegegeld wirkt sich nicht auf die Höhe der Ausgleichszulage aus.

Stand: Juni 2026. Richtsätze und Bonus-Beträge entsprechen den Werten der Sozialministerium-Information zur Ausgleichszulage und der PVA-Aufstellung Stand Januar 2026. Bei konkreten Anträgen empfiehlt sich die kostenlose Beratung durch die Arbeiterkammer oder eine PVA-Landesstelle.