Arbeitsunfähigkeitspension in Österreich 2024 – alle Fragen und Antworten

Wer aufgrund einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, kann ganz allgemein gesprochen, eine Arbeitsunfähigkeitspension beantragen. Ob Sie Ihnen aber auch zuerkannt wird, hängt von vielen Faktoren ab, denn in Österreich gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Was wird in Österreich unter einer Arbeitsunfähigkeitspension verstanden?

Im Prinzip könnte man davon ausgehen, dass mit dem Begriff Arbeitsunfähigkeitsperson bereits alles gesagt ist, aber dem ist nicht so, denn das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet hier zwischen Arbeitern und Angestellten. Während Arbeiterinnen und Arbeitern eine Invaliditätspension bekommen, erhalten Angestellte eine Berufsunfähigkeitspension. Bei den entsprechenden Bestimmungen fällt diese Unterscheidung jedoch weg.

Wann kann sie beansprucht werden?

Auch diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, wie es scheint. Denn hier kommt es darauf an, wann Sie geboren sind. Außerdem muss geprüft werden, ob nach einer Rehabilitation die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist. Daher ist die Rehabilitation eine der zentralen Fragen bei der Arbeitsunfähigkeitspension.

Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeitspension bei Personen mit Geburtsdatum vor dem 1. Jänner 1964

Wollen vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen in die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsrente gehen, dann muss ein Antrag gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ dieser von der Pensionsversicherungsanstalt zuerst einmal dahingehend geprüft wird, ob Sie nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Dies zielt darauf ab, einen frühzeitigen Ruhestand zu vermeiden. Über die Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeitspension wird sozusagen erst im zweiten Schritt entschieden.

Übergangsgeld

Das sog. Übergangsgeld wird Ihnen für die gesamte Dauer der beruflichen Rehabilitation bezahlt. Es entspricht in der Höhe der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben den Zweck:

  • eine drohende oder bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden
  • den Betroffenen wieder dauerhaft auf den Arbeitsmarkt zurückzuführen

Bei der Wahl der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation muss auf den Arbeitsmarkt Rücksicht genommen werden sowie darauf, ob die Ihnen die Maßnahme(n) zugemutet werden können. Dazu zählen:

  • Eignung und Neigung zur festgelegten Aus- oder Weiterbildung
  • die Tätigkeit, die Sie bisher ausgebt haben
  • die Höhe Ihrer Qualifikation
  • Alter und Gesundheitszustand

Hinweis: Die berufliche Rehabilitation darf jedoch nicht „nach unten“ führen. D.h., wenn eine Ausbildung zur wesentlichen Unterschreitung Ihrer Qualifikation führt, kann sie nur mit Ihrer Zustimmung durchgeführt werden.

Wann besteht Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation?

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bekommen versicherte Personen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ihr Gesundheitszustand erfüllt bereits oder in naher Zukunft die Bedingungen für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

und

  • wenn Sie in Ihrem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte(r) vor dem Stichtag mindestens 12 Monate lang, innerhalb der letzten 36 Kalendermonate, gearbeitet haben. Ist dies der Fall, dann zählen auch die Zeiten, in welchen Sie Wochengeld bezogen haben, Präsens- oder Zivildienst geleistet haben, oder eine Ausbildung gemacht haben, dazu.

oder

  • wenn aus Ihrer Erwerbstätigkeit (gelernter bzw. ungelernter Beruf oder Angestelltenverhältnis) mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate stammen. In diesem Fall werden Ihnen maximal 12 Monate für die Kindererziehung angerechnet.

oder

  • Es liegen die entsprechenden Pflichtversicherungsmonate für den Berufsschutz vor. (siehe unten)

Achtung!

Eine Arbeitsunfähigkeitspension wird Personen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, nur dann zuerkannt, wenn die festgelegten Ziele trotz Ihrer Mitwirkung nicht erreicht werden können oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig sind, und wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen.

Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeitspension bei Personen mit Geburtsdatum ab dem 1. Jänner 1964

Bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wird die befristete Arbeitsunfähigkeitspension durch das Rehabilitationsgeld, das von den Gebietskrankenkassen gezahlt wird, bzw. durch das Umschulungsgeld, das vom AMS bezahlt wird, ersetzt.

Rehabilitationsgeld

Nach spätestens einem Jahr, gerechnet nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, muss eine Überprüfung erfolgen, um festzustellen, ob die vorübergehende Invalidität bzw. die Berufsunfähigkeit weiter besteht.

Umschulungsgeld

Einen Anspruch auf Umschulungsgeld haben Sie, wenn

  • die vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert

und

  • Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (siehe oben) zumutbar und zweckmäßig sind.

Das Umschulungsgeld bekommen Sie ab dem Zeitpunkt der Feststellung durch den Pensionsträger, wenn Sie innerhalb von vier Wochen ab Feststellung den entsprechenden Antrag beim AMS eingereicht haben. Wird der Antrag danach gestellt, bekommen Sie das Umschulungsgeld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Berufsschutz

Der Berufsschutz bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit gilt bei versicherten Personen, wenn

  • die Arbeitsfähigkeit aufgrund des geistigen und körperlichen Zustands unter 50 Prozent gesunken ist

und

  • sie mindestens 90 Versicherungsmonate haben, die auf die Ausübung ihres erlernten oder angelernten Berufes oder auf ein Angestelltenverhältnis zurückzuführen sind, wobei diese Versicherungszeiten im Zeitraum von 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag entstanden sein müssen.

Härtefallregelungen

Härtefallregelungen sieht der Gesetzgeber für Personen ab dem 50. bzw. 60 Lebensjahr vor.

Die Härtefallregelung gilt für Personen ab dem 50. Lebensjahr, die ihren erlernten oder angelernten Beruf bzw. ihre Tätigkeit als Angestellte(r) nicht überwiegend ausüben konnten. Sie gelten als invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie

  • direkt vor dem Pensionsstichtag zwölf Monate arbeitslos waren
  • zumindest 360 Versicherungsmonate als Gutschrift haben (240 Beitragsmonate müssen dabei aus Erwerbstätigkeit stammen und in die Pflichtversicherung einbezahlt worden sein), und wenn
  • die Tätigkeiten, die sie ausüben können, dem geringsten Anforderungsprofil entsprechen und
  • kein Arbeitsplatz innerhalb von 12 Kalendermonaten gefunden werden kann (Prognose).

Personen ab dem 60. Lebensjahr gelten als invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie nicht mehr im Stande sind, ihre Tätigkeit der letzten 180 Kalendermonate nicht mehr ausüben können und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Tätigkeit kann aufgrund einer Krankheit bzw. der Schwäche von geistigen und körperlichen Kräften nicht mehr ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit wurde über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest 12 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag ausgeübt.

Fragen & Antworten:

Wann bekomme ich eine Berufsunfähigkeitspension, wann eine Invaliditätspension?
Eine Berufsunfähigkeitspension bekommen Sie als Angestellte(r), eine Invaliditätspension als Arbeiter(in).

Warum bekomme ich in Österreich eine Reha statt einer Arbeitsunfähigkeitspension?
In Österreich gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension. Deshalb wird zuerst überprüft, ob Sie durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

Gilt der Berufsschutz auch für ungelernte Arbeitskräfte?
Nein. Der Berufsschutz gilt nur, wenn Sie einen gelernten oder angelernten Beruf ausüben bzw. einer Tätigkeit als Angestellte(r) nachgehen.

Gibt es bei der Arbeitsunfähigkeitspension in Österreich auch Härtefallregelungen?
Ja. Die Härtefallregelung gilt für Personen ab dem 50. Lebensjahr. Für Personen ab dem 60. Lebensjahr gibt es zusätzliche, besondere Regelungen.

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