Ratgeber

Aktivpension ab 2027 - Freibetrag, Voraussetzungen und Rechenbeispiel

Aktualisiert am 23. September 2026·Redaktion finfo.at

Ab 1. Jänner 2027 bleiben bis zu 1.250 Euro im Monat steuerfrei, wenn Sie nach dem Regelpensionsalter weiterarbeiten. Aufs Jahr gerechnet sind das 15.000 Euro. Dazu entfällt Ihr Beitrag zur Pensionsversicherung von 10,25 Prozent. Der Nationalrat hat die sogenannte Aktivpension am 23. September 2026 mit den Stimmen der Koalitionsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS beschlossen.

Eine eigene Pensionsart ist die Aktivpension nicht, der Name ist politisch. Im Gesetz heißt der Kern Aktivitätsfreibetrag, neu geregelt in § 105a Einkommensteuergesetz. Er gilt für zwei Gruppen: für alle, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, und für Pensionistinnen und Pensionisten, die neben der Alterspension dazuverdienen.

Für die zweite Gruppe hängt alles an einer Zahl: 40 Versicherungsjahre müssen beim Pensionsantritt beisammen sein, bei Frauen anfangs 34. Wer sie nicht hat, bekommt zwar die Beitragsbefreiung, aber keinen Steuerfreibetrag. Und etwas fällt für alle weg: Wer neben der Pension arbeitet, erhöht damit ab 2027 seine Pension nicht mehr.

Die Aktivpension auf einen Blick

Punkt Regelung ab 1.1.2027
Steuerfreibetrag bis 1.250 Euro je Monat mit Erwerbstätigkeit, höchstens 15.000 Euro im Jahr
Begünstigte Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft
Mindestalter gesetzliches Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen je nach Geburtsdatum 60 bis 65)
Versicherungszeit nur bei Pensionsbezug: Männer 480 Monate, Frauen 408 Monate, ab 2028 jährlich plus 12 bis 480 im Jahr 2033
Pensionsbeitrag Angestellte entfällt (bisher 10,25 Prozent)
Pensionsbeitrag Arbeitgeber bleibt in voller Höhe (12,55 Prozent)
Pensionsbeitrag Selbständige GSVG 10,18 statt 18,5 Prozent, BSVG 9,36 statt 17 Prozent, FSVG 11,01 statt 20 Prozent
Besondere Höherversicherung entfällt für Erwerbszeiten ab 1.1.2027
Überprüfung Evaluierung im Jahr 2030, danach Anpassung möglich

Quelle: Regierungsvorlage 592 d.B. in der Fassung des Ausschussberichts 606 d.B., XXVIII. GP. Stand: 23.09.2026.

Wer den Freibetrag bekommt

Den Aktivitätsfreibetrag bekommen Sie, wenn Sie das inländische Regelpensionsalter erreicht haben, Anspruch auf eine Alterspension haben und aus einer aktiven Tätigkeit Einkünfte beziehen. Das Gesetz unterscheidet dann zwei Fälle, und der Unterschied ist erheblich.

Sie schieben den Pensionsantritt auf und arbeiten im bisherigen Job weiter: Dann gibt es den Freibetrag ohne weitere Bedingung. Eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten verlangt § 105a Abs. 1 Z 1 EStG in diesem Fall nicht.

Sie beziehen die Alterspension und verdienen dazu: Dann müssen beim Pensionsantritt genug Versicherungsmonate vorliegen, bei Männern 480, also 40 Jahre. Später lassen sie sich nicht mehr nachholen. Wer mit 39 Jahren in Pension geht und danach fünf Jahre voll weiterarbeitet, bekommt den Freibetrag trotzdem nicht. Ausnahmen gibt es nur für Pensionsantritte vor dem 1. Juli 2026 und für die Teilpension.

Als Alterspension gelten die Pensionen nach ASVG, GSVG, BSVG, FSVG und APG, dazu gleichartige Leistungen der Versorgungseinrichtungen der Kammern (etwa bei Rechtsanwälten und Notaren), der Ruhegenuss von Beamtinnen und Beamten sowie staatliche Alterspensionen aus anderen EU- und EWR-Staaten. Das österreichische Regelpensionsalter muss aber auch erreicht haben, wer seine Pension aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat bezieht.

Wie viele Versicherungsmonate Frauen brauchen

Für Frauen beginnt die Grenze bei 408 Monaten und steigt parallel zum Frauenpensionsalter. § 105a Abs. 1 Z 2 lit. b EStG erhöht sie ab 2028 jedes Jahr am 1. Jänner um zwölf Monate:

Kalenderjahr Versicherungsmonate entspricht Jahren
202740834
202842035
202943236
203044437
203145638
203246839
ab 203348040

Quelle: § 105a Abs. 1 Z 2 EStG in der Fassung 606 d.B. Die Arbeiterkammer ordnet die Staffel dem Jahr zu, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird.

Schiebt eine Frau den Pensionsantritt zunächst auf und verdient später neben der Pension dazu, zählt die Grenze zum Zeitpunkt, an dem sie das Regelpensionsalter erreicht hat, nicht die spätere, höhere Grenze beim tatsächlichen Pensionsantritt. Die Erläuterungen begründen das ausdrücklich mit dem früheren, günstigeren Stichtag.

Zu den Versicherungsmonaten zählen Beitrags- und Ersatzzeiten, also auch Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienst und Zeiten mit Arbeitslosengeld. Kindererziehungszeiten vor 2005 sind ausdrücklich mitumfasst. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Langzeitversichertenpension, bei der nur Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit zählen. Wie viele Monate Sie haben, steht auf dem Versicherungsdatenauszug Ihres Pensionskontos.

Pension vor 1. Juli 2026 angetreten: sich hineinarbeiten

Wer die Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten hat und damals zu wenige Versicherungsmonate hatte, bekommt eine zweite Chance. Nach § 124b Z 500 EStG zählen dann die Monate, in denen Sie nach dem Pensionsantritt vollversichert gearbeitet haben, also über der Geringfügigkeitsgrenze. Sobald diese Monate die Lücke überschreiten, steht der Freibetrag ab dem nächsten Monat zu.

Ein Beispiel: Ein Mann ist 2024 mit 468 Versicherungsmonaten in Pension gegangen, ihm fehlen 12 Monate auf 480. Arbeitet er seither vollversichert, hat er die Lücke nach zwölf Monaten geschlossen, und ab dem dreizehnten Monat seiner Tätigkeit, frühestens aber ab Jänner 2027, gilt der Freibetrag.

Wer zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2026 in Pension geht, fällt nicht unter diese Übergangsregel. Hier zählt nur, was beim Antritt am Versicherungsdatenauszug steht.

Sonderfall Teilpension

Beziehen Sie die Alterspension als Teilpension nach § 4a APG, entfällt das Erfordernis der Versicherungsmonate für die Dauer der Teilpension. Der Freibetrag steht dann ab dem Regelpensionsalter für das Arbeitseinkommen neben der Teilpension zu, auch mit weniger als 40 Versicherungsjahren.

Wer leer ausgeht

Den Freibetrag gibt es frühestens ab dem Monat, in dem Sie das Regelpensionsalter erreichen. Wer vorher in Pension geht, hat bis dahin keinen Anspruch. Das betrifft die Korridorpension, die Schwerarbeitspension und die Langzeitversichertenpension. Bei diesen Frühpensionen fällt die Pension bis zum Regelpensionsalter ohnehin weg, sobald Sie mehr als geringfügig dazuverdienen, 2026 also mehr als 551,10 Euro im Monat.

Ebenfalls leer gehen aus:

  • Zuverdiener ohne die nötigen Versicherungsmonate, deren Pension nach dem 30. Juni 2026 begonnen hat. Die Beitragsbefreiung in der Pensionsversicherung bekommen sie trotzdem, denn die ist an keine Versicherungszeit geknüpft.
  • Passive Einkünfte: Vermietung, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind keine begünstigten Einkünfte. Dasselbe gilt ausdrücklich für betriebliche Versorgungsrenten aus einer früheren Tätigkeit, für Einkünfte, die überwiegend aus der Verpachtung eines Betriebs stammen, und für die Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer.
  • Bereits begünstigt besteuerte Teile: Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit sie mit dem festen Satz besteuert werden, steuerfreie Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG sowie Veräußerungsgewinne, für die ein eigener Freibetrag oder ein ermäßigter Steuersatz gilt.

Wie der Freibetrag von 1.250 Euro wirkt

Der Freibetrag bezieht sich auf die Einkünfte, nicht auf den Bruttobezug. Bei Angestellten ist das der Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten, bei Selbständigen der Gewinn. Weil ab 2027 der Pensionsbeitrag wegfällt, liegen die Einkünfte von Angestellten im Pensionsalter nur wenig unter dem Bruttolohn.

In der Lohnverrechnung wirkt der Freibetrag jeden Monat. Verdienen Sie 1.100 Euro, bleibt die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage aus diesem Job bei null. Verdienen Sie 2.000 Euro, werden 750 Euro besteuert, und zwar zum Grenzsteuersatz, der sich zusammen mit der Pension ergibt. Ein Jahresfreibetrag, den man auf einzelne Monate verschieben könnte, ist er in der Lohnverrechnung also nicht.

Die Sonderzahlungen aus dem Job, also 13. und 14. Gehalt, zählen nicht zum Freibetrag. Beim Zuverdienst neben der Pension werden sie wie bisher mit dem festen Satz innerhalb des Jahressechstels versteuert, allerdings ohne den Freibetrag von 620 Euro. Nach § 105a Abs. 5 Z 3 EStG steht er für den Zuverdienst nicht zu, weil ihn die pensionsauszahlende Stelle bereits bei den Sonderzahlungen der Pension berücksichtigt.

Offen ist, wie die Arbeitnehmerveranlagung mit schwankenden Monaten umgeht. Die Arbeiterkammer geht von einer streng monatlichen Betrachtung aus: Ein Monat mit 600 Euro Zuverdienst gleicht einen Monat mit 1.900 Euro nicht aus. Die Gesetzeserläuterungen beschreiben die Veranlagung dagegen so, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Freibetrag nach der Zahl der Monate abgezogen wird, höchstens in Höhe der begünstigten Einkünfte. Bis das Finanzministerium das klarstellt, rechnen Sie bei schwankendem Zuverdienst besser mit der strengeren Lesart.

Was der Freibetrag an Steuer spart

Bei einem gleichmäßigen Zuverdienst von 1.250 Euro Einkünften im Monat spart der Freibetrag je nach Pensionshöhe zwischen rund 4.400 und 5.000 Euro Einkommensteuer im Jahr. Verglichen sind zwei Personen mit denselben Zahlen, einmal ohne Freibetrag, etwa weil die Versicherungsmonate fehlen, und einmal mit:

Laufende Pensionseinkünfte im Jahr Steuer ohne Freibetrag Steuer mit Freibetrag Ersparnis im Jahr
18.000 Euro4.374 Euro0 Euro4.374 Euro
24.000 Euro6.345 Euro1.334 Euro5.011 Euro
30.000 Euro8.745 Euro3.754 Euro4.991 Euro

Berechnet mit dem Einkommensteuertarif 2027 (§ 33 EStG, Werte nach BGBl. II Nr. 260/2026). Zuverdienst: 15.000 Euro Einkünfte, gleichmäßig auf zwölf Monate. Ohne Freibetrag mit Verkehrsabsetzbetrag 508 Euro, mit Freibetrag mit Pensionistenabsetzbetrag 1.044 Euro (einschleifend zwischen 22.104 und 32.208 Euro Pensionseinkünften). Sonderzahlungen, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigt.

Zur mittleren Zeile im Detail: Ohne Freibetrag werden 39.000 Euro versteuert, die Tarifsteuer beträgt 6.853 Euro, abzüglich 508 Euro Verkehrsabsetzbetrag bleiben 6.345 Euro. Mit Freibetrag bleiben nur die 24.000 Euro Pension, die Tarifsteuer beträgt 2.182 Euro, abzüglich 848 Euro Pensionistenabsetzbetrag bleiben 1.334 Euro. Das sind rund 418 Euro mehr netto im Monat.

Warum die Ersparnis bei 30.000 Euro Pension kleiner ist als bei 24.000 Euro, obwohl der Steuersatz höher liegt: Der Pensionistenabsetzbetrag schrumpft ab 22.104 Euro Pensionseinkünften und ist bei 30.000 Euro fast aufgebraucht. Bei 18.000 Euro Pension frisst er die restliche Steuer ganz auf, dort ist die Ersparnis durch die Steuer ohne Freibetrag begrenzt. Für eigene Werte eignet sich der Einkommensteuerrechner, der allerdings noch mit dem Tarif 2026 rechnet.

Pensionsversicherung: der eigene Beitrag entfällt

Ab 2027 zahlen Beschäftigte im Pensionsalter keinen eigenen Beitrag zur Pensionsversicherung mehr. Bei Angestellten übernimmt die Pensionsversicherung den Anteil von 10,25 Prozent (neuer § 51 Abs. 7 ASVG). Bei 1.500 Euro brutto im Monat sind das 153,75 Euro weniger Abzug, mit Sonderzahlungen 2.152,50 Euro im Jahr. Anders als der Steuerfreibetrag ist diese Befreiung an keine Versicherungszeit gebunden.

Die Befreiung gilt in zwei Fällen:

  • Beim Pensionsaufschub für jeden Monat, der die spätere Pension erhöht. Der Aufschubbonus beträgt nach § 5 Abs. 4 APG 0,425 Prozent je Monat, höchstens 15,3 Prozent. Nach 36 Monaten ist er ausgeschöpft, und mit ihm endet die Beitragsbefreiung. Bisher übernahm die Pensionsversicherung in dieser Zeit die Hälfte von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag.
  • Neben dem Pensionsbezug ab dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters, ohne zeitliche Grenze.

Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil von 12,55 Prozent weiter in voller Höhe. Für Beschäftigte, die neben der Pension arbeiten, ändert sich für ihn damit nichts. Bei Beschäftigten, die den Antritt aufschieben, wird es für ihn teurer: Bisher trug die Pensionsversicherung die Hälfte seines Beitrags. Die Kranken- und Unfallversicherung bleibt unverändert.

Selbständige zahlen weiter einen Beitrag, der dem Arbeitgeberanteil entspricht. Die Pensionsversicherung übernimmt 44,956 Prozent des Beitragssatzes, das ist das Verhältnis von 10,25 zu 22,8 Prozent im ASVG:

Versichert nach voller Beitragssatz übernimmt die PV zahlen Sie ab 2027
GSVG (Gewerbe, neue Selbständige)18,5 %8,32 %10,18 %
BSVG (Landwirtschaft)17 %7,64 %9,36 %
FSVG (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte)20 %8,99 %11,01 %

Quelle: § 27 Abs. 6 GSVG, § 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG in der Fassung 606 d.B.

Was wegfällt: die besondere Höherversicherung

Bisher hatte die Arbeit neben der Pension einen Gegenwert. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient und volle Beiträge gezahlt hat, bekam nach § 248c ASVG einen besonderen Höherversicherungsbetrag: Die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurden mit einem altersabhängigen Faktor vervielfacht, die Pension stieg ab dem Folgejahr dauerhaft. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Für Erwerbszeiten ab 2027 gibt es daher keine Pensionserhöhung mehr. Was Sie bis Ende 2026 erworben haben, bleibt Ihnen erhalten, und für die Beiträge des Jahres 2026 wird der Betrag noch festgesetzt. Die ersparten Mittel fließen laut Gesetz in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds beim AMS: 26,7 Millionen Euro im Jahr 2028 und 54,6 Millionen Euro im Jahr 2029.

Beim Pensionsaufschub gilt das nicht. Hier übernimmt die Pensionsversicherung Ihren Beitragsanteil, Ihr Pensionskonto bekommt die volle Gutschrift und der Aufschubbonus bleibt.

Nicht zu verwechseln ist die neue Regel mit der befristeten Entlastung der Jahre 2024 und 2025. Damals entfiel der Arbeitnehmerbeitrag bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze, das waren 2025 höchstens 112,98 Euro im Monat. Laut ÖGK hat der Gesetzgeber diese Regel nicht verlängert, 2026 zahlen arbeitende Pensionisten deshalb wieder den vollen Beitrag.

So bekommen Sie den Freibetrag

Automatisch berücksichtigt wird der Freibetrag nicht, es braucht einen Antrag. Der Weg hängt davon ab, wie Sie dazuverdienen:

  1. Als Angestellte oder Angestellter: Sie geben dem Arbeitgeber eine Erklärung auf einem amtlichen Formular ab oder übermitteln sie elektronisch und legen Nachweise vor, etwa den Versicherungsdatenauszug und die Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle. Der Arbeitgeber zieht den Freibetrag dann jeden Monat in der Lohnverrechnung ab. Er haftet nur, wenn Ihre Erklärung offensichtlich falsch war.
  2. Ohne Erklärung beim Arbeitgeber: Sie beantragen den Freibetrag nachträglich in der Arbeitnehmerveranlagung.
  3. Als Selbständige oder Selbständiger: Sie stellen den Antrag in der Einkommensteuererklärung und geben den Zeitraum in vollen Monaten an, von bis. Als Tätigkeitsmonat zählt jeder Monat, in dem der Betrieb aufrecht ist, erkennbar etwa an Pflichtbeiträgen zur SVS oder an einer nicht ruhend gestellten Kammermitgliedschaft.

Auf Verlangen des Finanzamts müssen Sie die Voraussetzungen nachweisen, auch Jahre später. Den Versicherungsdatenauszug vom Pensionsantritt sollten Sie deshalb aufbewahren.

Pflichtveranlagung und Absetzbeträge

Wer neben der Pension lohnsteuerpflichtig arbeitet, bezieht zwei Bezüge gleichzeitig und muss deshalb heute eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, die oft mit einer Nachzahlung endet. Mit dem Freibetrag entfällt diese Pflicht, solange der Zuverdienst in keinem Monat über 1.250 Euro liegt und kein anderer Grund für eine Pflichtveranlagung besteht. Verpflichtend bleibt die Veranlagung, wenn ein Arbeitgeber einen zu hohen Freibetrag abgezogen hat oder die Voraussetzungen gar nicht vorlagen.

Bei den Absetzbeträgen verschiebt sich etwas: Wer eine ganzjährige Pension bezieht und den Freibetrag nutzt, bekommt keinen Verkehrsabsetzbetrag mehr (2027: 508 Euro), stattdessen berücksichtigt die pensionsauszahlende Stelle den Pensionistenabsetzbetrag. Das Pendlerpauschale können Sie unabhängig davon weiter geltend machen. Wer den Antritt aufschiebt, behält den Verkehrsabsetzbetrag.

Aufschieben oder Pension antreten und dazuverdienen?

Für alle, die mit 65 weiterarbeiten wollen, stellt sich die Frage neu. Beide Wege bringen ab 2027 den Steuerfreibetrag und die Beitragsbefreiung, sie unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten:

Pensionsantritt aufschieben Pension beziehen und dazuverdienen
Laufendes Einkommennur das GehaltPension plus Gehalt
Steuerfreibetragohne Mindestversicherungszeitnur mit 480 Monaten (Frauen ab 408)
Eigener Pensionsbeitragentfällt, höchstens 36 Monateentfällt, unbefristet
Spätere Pensionplus 0,425 Prozent je Monat, höchstens 15,3 Prozent, dazu weitere Kontogutschriftenkeine Erhöhung mehr durch die Arbeit
AbsetzbetragVerkehrsabsetzbetragPensionistenabsetzbetrag
Kosten für den Arbeitgebervoller Beitrag, bisher halberunverändert voller Beitrag

Wer die Versicherungsmonate nicht hat, bekommt den Freibetrag nur über den Aufschub. Wer sie hat, bekommt mit dem Pensionsantritt sofort zwei Einkommen, verzichtet aber auf eine höhere Pension. Wie viel ein Aufschub monatlich bringt, zeigt der Pensionsrechner.

Ein Punkt spricht bei knappen Versicherungszeiten dafür, den Antritt zu überlegen: Die Monate zählen nur bis zum Pensionsantritt. Fehlen Ihnen mit 65 noch acht Monate auf 480, bringt ein Aufschub um diese acht Monate den Freibetrag auch für den späteren Zuverdienst neben der Pension.

Die Kritik an der Aktivpension

FPÖ und Grüne haben schon im Sozialausschuss gegen das Gesetz gestimmt, aus unterschiedlichen Gründen.

Die Grünen halten den Freibetrag für ein „Steuergeschenk" im Umfang von 380 Millionen Euro und für gleichheitswidrig. Wer neben der Pension 2.000 Euro dazuverdient, werde gegenüber einer Supermarktkassiererin begünstigt, die mit zwei Einkommen von je 1.000 Euro auskommen muss. Abgeordneter Markus Koza rechnet damit, dass das Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof landet, zumal der Freibetrag nicht auf Mangelberufe beschränkt ist.

Die FPÖ kritisiert, dass Langzeitversicherte mit 45 Beitragsjahren, die vor 65 in Pension gehen, nichts davon haben. Außerdem hätte sie eine Jahresobergrenze statt der monatlichen Grenze bevorzugt. Im Ausschuss hatte sie bemängelt, dass die Beschäftigung Älterer für Arbeitgeber teurer werde.

Das Finanzministerium schätzt den Steuerausfall auf rund 125 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 186 Millionen Euro ab 2028, ein Teil davon trifft über den Finanzausgleich Länder und Gemeinden. Im Bereich des Sozialministeriums kommen über vier Jahre mehr als 1,1 Milliarden Euro dazu, einschließlich der Begleitmaßnahmen. Dazu gehören insgesamt 100 Millionen Euro zusätzlich ab 2027, vor allem für Beihilfen, die die Beschäftigung Älterer erhöhen sollen.

Im Jahr 2030 müssen Finanz- und Sozialministerium die Wirkung auf die Beschäftigung Älterer untersuchen, aufgeschlüsselt nach Einkommen, Branchen, Geschlecht und Budget. Erreicht die Maßnahme ihre Ziele nicht, ist sie laut Gesetz anzupassen.

Wie es weitergeht

Nach dem Beschluss im Nationalrat am 23. September 2026 muss sich noch der Bundesrat mit dem Gesetz befassen, danach wird es im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gelten soll es ab 1. Jänner 2027 für alle Einkünfte, die ab diesem Tag erzielt werden. Wer ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2026/2027 hat, bekommt den Freibetrag nur für die Monate, die ins Jahr 2027 fallen.

Welche Grenzen neben der Pension sonst gelten, etwa bei der Invaliditäts- oder Witwenpension, steht unter Zuverdienstgrenze.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Aktivpension?

Ab 1. Jänner 2027, für Einkünfte, die ab diesem Tag erzielt werden. Der Nationalrat hat das Gesetz am 23. September 2026 beschlossen, Bundesrat und Kundmachung stehen noch aus.

Wie viel darf ich in der Pension steuerfrei dazuverdienen?

Bis zu 1.250 Euro Einkünfte je Monat, in dem Sie arbeiten, höchstens 15.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind das Regelpensionsalter und beim Zuverdienst neben der Pension 40 Versicherungsjahre, bei Frauen 2027 34 Jahre.

Muss ich ab 2027 noch Pensionsversicherungsbeiträge zahlen?

Als Angestellte oder Angestellter nicht, der Anteil von 10,25 Prozent entfällt ab dem Regelpensionsalter. Selbständige zahlen einen verminderten Satz, im GSVG 10,18 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiter voll.

Steigt meine Pension noch, wenn ich weiterarbeite?

Beim Zuverdienst neben der Pension nicht mehr: Die besondere Höherversicherung entfällt für Zeiten ab 2027. Wer den Pensionsantritt aufschiebt, bekommt weiterhin 0,425 Prozent Zuschlag je Monat, höchstens 15,3 Prozent.

Gilt der Freibetrag auch für einen geringfügigen Job?

Ja, das Gesetz verlangt keine Mindesthöhe der Einkünfte. Auch ein geringfügiger Zuverdienst zählt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur für die Übergangsregel bei Pensionsantritt vor 1. Juli 2026 zählen ausschließlich vollversicherte Monate.

Was ist, wenn ich die 40 Versicherungsjahre nicht habe?

Dann bekommen Sie den Steuerfreibetrag nur, wenn Sie den Pensionsantritt aufschieben oder eine Teilpension beziehen. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 in Pension war, kann die fehlenden Monate durch vollversicherte Arbeit nachholen. Die Befreiung vom Pensionsbeitrag gilt unabhängig davon.

Bekomme ich den Freibetrag mit einer Korridorpension?

Nicht vor dem Regelpensionsalter. Bis dahin fällt die Korridorpension außerdem weg, wenn Sie mehr als geringfügig dazuverdienen.

Zählen Mieteinnahmen oder Kapitalerträge?

Nein. Begünstigt sind nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit: unselbständige und selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft.

Quellen

Stand: 23. September 2026. Rechtsgrundlagen: § 105a und § 124b Z 500 EStG 1988, § 51 Abs. 7 und § 248c ASVG, § 27 Abs. 6 GSVG, § 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG, jeweils in der Fassung der Regierungsvorlage 592 d.B. und des Ausschussberichts 606 d.B.; § 33 EStG; § 5 Abs. 4 APG.