Ratgeber

Abfertigung ALT - zwölf Monatsentgelte nach 25 Jahren und die eine Bedingung, an der alles hängt

Aktualisiert am 15. August 2026·Redaktion finfo.at

Nach 25 Dienstjahren stehen zwölf Monatsentgelte zu - eine Summe, die das neue Abfertigungssystem in derselben Zeit nicht erreicht. Wer allerdings selbst kündigt, bekommt davon nichts. Diese beiden Sätze beschreiben die Abfertigung alt vollständig: hohe Beträge, an eine einzige Bedingung geknüpft.

Im alten System sind Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat und seither ununterbrochen läuft. Für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, sind die §§ 23 und 23a Angestelltengesetz nach § 46 Abs. 3 AngG nicht mehr anzuwenden - dort gilt die Abfertigung neu mit den 1,53 Prozent in die Vorsorgekasse.

Über zwei Jahrzehnte nach der Umstellung betrifft das noch immer jene Beschäftigten, die am längsten im selben Betrieb sind - und damit die höchsten Ansprüche haben.

Die Staffel: was nach wie vielen Jahren zusteht

Der Anspruch entsteht nach drei ununterbrochenen Dienstjahren und steigt in Stufen. Die Werte stehen direkt in § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz:

Ununterbrochene Dienstzeit Abfertigung Bei 3.500 Euro Monatsentgelt
ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte 7.000 Euro
ab 5 Jahren 3 Monatsentgelte 10.500 Euro
ab 10 Jahren 4 Monatsentgelte 14.000 Euro
ab 15 Jahren 6 Monatsentgelte 21.000 Euro
ab 20 Jahren 9 Monatsentgelte 31.500 Euro
ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte 42.000 Euro

Die Sprünge sind der Grund, warum der Beendigungszeitpunkt bei dieser Abfertigung mehr Geld bewegt als jede Gehaltsverhandlung: Zwischen 19 und 20 Dienstjahren liegen drei Monatsentgelte, zwischen 24 und 25 nochmals drei.

Was als Monatsentgelt zählt

Maßgeblich ist das Entgelt, das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt - und zwar mehr als das Grundgehalt. Nach den Angaben der Wirtschaftskammer zählen dazu die aliquoten Sonderzahlungen, also der anteilige 13. und 14. Bezug, sowie regelmäßige Entgeltbestandteile wie Provisionen, Zulagen und der Sachbezug für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs.

Schwankende Bezüge wie Überstunden gehen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Wer im letzten Jahr auffällig wenig Überstunden geleistet hat, senkt damit die Bemessungsgrundlage für alle Monatsentgelte gleichzeitig.

Bei den Dienstjahren zählen mit: alle Zeiten, die unmittelbar davor als Arbeiter oder Lehrling beim selben Dienstgeber zurückgelegt wurden. Lehrzeiten allerdings nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat; für sich allein begründet eine Lehrzeit keinen Anspruch. Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

Wann der Anspruch entfällt

Nach § 23 Abs. 7 AngG besteht kein Anspruch, wenn der Angestellte selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Das ist die entscheidende Weichenstellung, und sie kostet in der Praxis mehr Geld als jeder andere Punkt des Arbeitsrechts.

Wer nach 24 Jahren von sich aus geht, verliert zwölf Monatsentgelte. Die einvernehmliche Auflösung dagegen ist abfertigungsunschädlich - weshalb bei einem geplanten Wechsel im alten System die Form der Beendigung zu verhandeln ist, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Zwei weitere Fälle mindern oder beseitigen den Anspruch:

  • Tod des Angestellten. Dann gebührt die halbe Abfertigung, und zwar den gesetzlich Unterhaltsberechtigten (§ 23 Abs. 6 AngG).
  • Betriebsübergang. Lehnt der Angestellte die Fortsetzung ab, obwohl der Erwerber sie zu den bisherigen Bedingungen samt Anrechnung der Vordienstzeiten angeboten hat, entfällt der Anspruch (§ 23 Abs. 3 AngG).

Wenn die eigene Kündigung ausnahmsweise nicht schadet

§ 23a AngG kehrt die Regel für bestimmte Lebenslagen um. Der Anspruch besteht auch bei Kündigung durch den Dienstnehmer, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und die Beendigung erfolgt:

  • bei Männern nach Vollendung des 65., bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder einer Alterspension nach § 4 Abs. 2 und 3 APG,
  • wegen einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit,
  • wegen festgestellter Berufsunfähigkeit oder Invalidität von voraussichtlich mindestens sechs Monaten.

Wer den Übergang in die Pension plant, sollte diesen Punkt vor der Kündigung prüfen: Dieselbe Erklärung ist mit zehn Dienstjahren und Pensionsantritt ein Anspruch und ohne beides ein Verzicht.

Wann das Geld kommt

Fällig wird die Abfertigung nicht auf einen Schlag. Nach § 23 Abs. 4 AngG ist der Betrag bis zur Höhe von drei Monatsentgelten mit der Auflösung fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

Bei 22 Dienstjahren und einem Monatsentgelt von 3.500 Euro heißt das konkret: 31.500 Euro Abfertigung, davon 10.500 Euro sofort, die übrigen 21.000 Euro in Raten ab dem vierten Monat. Kollektivverträge können Günstigeres vorsehen - ein Blick in den eigenen Kollektivvertrag lohnt hier doppelt.

Steuer: 6 Prozent oder Vervielfachermethode

Die gesetzliche Abfertigung wird begünstigt besteuert, aber nicht pauschal mit 6 Prozent, wie oft verkürzt dargestellt. § 67 Abs. 3 EStG ordnet zwei Berechnungen an und lässt die günstigere gelten:

  1. Vervielfachermethode. Die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer wird mit derselben Zahl vervielfacht, die bei der Berechnung der Abfertigung angewendet wurde.
  2. Fester Satz. Ist die Steuer bei Anwendung von 6 Prozent niedriger, wird mit 6 Prozent besteuert.

Bei den 31.500 Euro aus dem Beispiel wären das 1.890 Euro Lohnsteuer, sofern die Vervielfachermethode nicht darunter liegt. Für Bezieher niedriger Einkommen kann genau das eintreten - wer wenig Lohnsteuer zahlt, für den ist das Vielfache einer kleinen Zahl weniger als 6 Prozent der Abfertigung. Die Begünstigung gilt für die gesetzliche Abfertigung; freiwillige Zahlungen darüber hinaus folgen eigenen Regeln.

Der Übertritt ins neue System

Ein Wechsel ist möglich, aber nur einvernehmlich - der Arbeitgeber kann ihn nicht anordnen. Zwei Varianten stehen zur Wahl:

Vollübertritt Teilübertritt (Einfrieren)
Alter Anspruch wird als Übertragungsbetrag in die Vorsorgekasse übertragen bleibt beim Arbeitgeber, die Zahl der Monatsentgelte wird eingefroren
Weitere Entwicklung Guthaben in der Kasse, keine Verfallsgefahr mehr Zahl der Monatsentgelte steigt nicht mehr, der Betrag folgt aber künftigen Gehaltserhöhungen
Auszahlung des Altteils gesichert, unabhängig von der Beendigungsart nur bei abfertigungsunschädlicher Beendigung
Ab dem Stichtag der Arbeitgeber zahlt 1,53 Prozent des Entgelts in die betriebliche Vorsorgekasse

Der Unterschied liegt im Risiko. Beim Vollübertritt ist das Geld in der Kasse und kann durch eine spätere Eigenkündigung nicht mehr verloren gehen. Beim Teilübertritt bleibt genau diese Schwäche des alten Systems für den Altteil bestehen - dafür wächst der eingefrorene Betrag mit dem Gehalt weiter.

Wer 20 oder mehr Dienstjahre hinter sich hat, verhandelt hier über den größten Einzelbetrag seines Arbeitslebens. Die Beratung bei der Arbeiterkammer vor der Unterschrift kostet nichts; ein Übertritt, der die falsche Variante wählt, mehrere Monatsgehälter.

Häufige Fragen

Wer fällt noch unter die Abfertigung alt?

Wer vor dem 1. Jänner 2003 in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist und es seither ununterbrochen fortsetzt. Für später vereinbarte Dienstverhältnisse sind die §§ 23 und 23a AngG nach § 46 Abs. 3 AngG nicht mehr anzuwenden.

Wie hoch ist die Abfertigung alt?

Zwei Monatsentgelte ab drei Dienstjahren, drei ab fünf, vier ab zehn, sechs ab 15, neun ab 20 und zwölf ab 25 Jahren.

Bekomme ich die Abfertigung, wenn ich selbst kündige?

Grundsätzlich nein (§ 23 Abs. 7 AngG). Eine Ausnahme gilt nach § 23a AngG bei mindestens zehn Dienstjahren und Beendigung wegen Pensionsantritt, Berufsunfähigkeit oder Invalidität.

Zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Berechnung?

Ja, in Form der aliquoten Sonderzahlungen. Zur Bemessungsgrundlage gehören außerdem regelmäßige Bestandteile wie Provisionen, Zulagen und Sachbezüge; schwankende Bezüge mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate.

Wird die Abfertigung auf einmal ausbezahlt?

Bis zu drei Monatsentgelte werden mit der Auflösung fällig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann ab dem vierten Monat in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden, sofern der Kollektivvertrag nichts Günstigeres vorsieht.

Wie wird die Abfertigung besteuert?

Nach § 67 Abs. 3 EStG mit der Vervielfachermethode oder mit 6 Prozent - maßgeblich ist die niedrigere der beiden Berechnungen.

Quellen

Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 23, 23a und 46 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG), § 67 Abs. 3 EStG. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen auf Basis der gesetzlichen Staffel. Für Arbeiter gelten inhaltsgleiche Regelungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes.