Gemeinschaftskonto in Österreich - Oder-Konto, Und-Konto und die Solidarhaftung

Ein Gemeinschaftskonto ist schnell eröffnet und im Alltag praktisch: Miete, Strom, Versicherungen und der Wocheneinkauf laufen über ein Konto, beide sehen alles, beide können zahlen. Was dabei selten gelesen wird, ist die Haftungsklausel - und die hat es in sich.

Alle Inhaber haften nach den Regeln der Solidarschuld in § 891 ABGB solidarisch, also jeder für den gesamten Sollstand. Wer 300 Euro eingezahlt hat und dessen Partner das Konto um 8.000 Euro überzogen hat, kann von der Bank über die vollen 8.000 Euro in Anspruch genommen werden. Wie das Geld intern aufgeteilt war, interessiert die Bank nicht.

Die zweite Weichenstellung betrifft die Verfügung: Wurde nicht ausdrücklich ein Und-Konto vereinbart, ist es automatisch ein Oder-Konto - und dann kann jeder Inhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen.

Oder-Konto und Und-Konto im Vergleich

Oder-Konto Und-Konto
Verfügung jeder Inhaber allein, ohne Zustimmung des anderen nur alle gemeinsam
Alltagstauglichkeit hoch - Überweisungen, Behebungen und Daueraufträge jederzeit möglich gering - jede Transaktion braucht beide Unterschriften
Risiko ein Inhaber kann das Konto leerräumen oder überziehen Blockade, wenn einer nicht mitwirkt
Typische Verwendung Paare, Wohngemeinschaften, Haushaltskonto Vereine, Erbengemeinschaften, Mündelgelder
Standard ohne Vereinbarung ja nein, muss ausdrücklich vereinbart werden

Die Arbeiterkammer beschreibt die Unterscheidung in ihrer Übersicht der Kontoarten. Für den Alltag ist das Oder-Konto das gängige Modell - der Preis dafür ist das Vertrauen, das man einander einräumt.

Die Solidarhaftung

Bei einem Gemeinschaftskonto sind alle Inhaber gleichberechtigt, und daraus folgt die gesamtschuldnerische Haftung: Jeder haftet in voller Höhe für die Verbindlichkeiten des Kontos. Die Bank kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt - üblicherweise jenen mit dem regelmäßigen Einkommen.

Das gilt auch für einen eingeräumten Überziehungsrahmen. Wird er ausgeschöpft, entstehen Zinsen auf den gesamten Sollstand, und beide Inhaber stehen dafür gerade. Wer intern einen Ausgleich verlangt, muss ihn zivilrechtlich gegen den anderen durchsetzen - ein separater, oft mühsamer Weg.

Ein Gemeinschaftskonto wirkt sich außerdem auf die Bonitätsprüfung aus: Der Sollstand und ein allfälliger Zahlungsverzug werden beiden zugerechnet.

Trennung: das Konto zuerst regeln

Bei einer Trennung wird aus dem praktischen Haushaltskonto schnell ein Problem. Drei Schritte sind sinnvoll, und zwar in dieser Reihenfolge:

  1. Verfügungsberechtigung ändern oder Konto sperren. Jeder Inhaber kann bei der Bank verlangen, dass Verfügungen nur noch gemeinsam möglich sind - das verhindert, dass das Guthaben abfließt.
  2. Gehaltseingänge und Daueraufträge umleiten. Solange Einkommen auf das gemeinsame Konto fließt, wächst der Streitwert.
  3. Konto auflösen und Saldo ausgleichen. Die Auflösung setzt in der Regel voraus, dass das Konto ausgeglichen ist; einseitig kann jeder Inhaber seine Beteiligung kündigen, die Haftung für den bestehenden Sollstand bleibt aber.

Wer ein neues eigenes Konto braucht, findet die Möglichkeiten im Vergleich der Girokonten; wer wegen negativer Einträge abgelehnt wird, hat Anspruch auf ein Basiskonto.

Todesfall: was mit dem Guthaben passiert

Stirbt ein Inhaber, bleibt der überlebende Inhaber beim Oder-Konto grundsätzlich verfügungsberechtigt. Das Guthaben ist aber nicht automatisch seines: Der Anteil des Verstorbenen fällt in die Verlassenschaft und wird im Verfahren berücksichtigt. Im Zweifel geht das Gericht von gleichen Anteilen aus, wenn nichts anderes nachgewiesen wird.

Beim Und-Konto ist bis zur Einantwortung praktisch keine Verfügung möglich - die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen und müssen mitwirken. Wie das Verfahren abläuft, steht im Beitrag zum Verlassenschaftsverfahren.

Praktischer Hinweis für Paare: Wer sicherstellen will, dass der überlebende Partner sofort handlungsfähig bleibt, kombiniert das Gemeinschaftskonto mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht auf dem eigenen Konto.

Einlagensicherung und Zinsen

Die Einlagensicherung wird von der Einlagensicherung Austria abgewickelt. Die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro gilt pro Person und Institut. Bei einem Gemeinschaftskonto zweier Inhaber ist das Guthaben daher grundsätzlich bis zu 200.000 Euro geschützt, weil jedem Inhaber sein Anteil zugerechnet wird.

Bei Guthabenzinsen wird die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent auf Sparzinsen ohnehin von der Bank abgeführt. Wer größere Beträge gemeinsam veranlagt, sollte die Herkunft der Mittel dokumentieren - vor allem, wenn nur einer einzahlt und beide verfügen können.

Häufige Fragen

Ist die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto eine Schenkung?

Sie kann als solche gewertet werden, wenn ein Inhaber einzahlt und der andere frei darüber verfügen darf. Bei größeren Beträgen zwischen Angehörigen ist deshalb die Meldepflicht im Blick zu behalten - die Grenzen stehen im Beitrag zur Schenkungsmeldung. Eine schriftliche Festhaltung, wem welcher Anteil zusteht, erspart im Ernstfall die Diskussion.

Kann ich allein aus dem Gemeinschaftskonto aussteigen?

Sie können Ihre Beteiligung kündigen und die Verfügungsberechtigung zurücklegen. Für Verbindlichkeiten, die bis dahin entstanden sind, bleiben Sie haftbar. Die vollständige Auflösung setzt in der Regel ein ausgeglichenes Konto und die Mitwirkung aller Inhaber voraus.

Können auch drei oder mehr Personen ein Konto führen?

Ja, etwa in Wohngemeinschaften oder Vereinen. Die Solidarhaftung gilt dann für alle - jeder haftet für den gesamten Sollstand. Für Vereine ist das Und-Konto mit Zeichnungsberechtigung nach dem Vier-Augen-Prinzip der übliche und sicherere Weg.

Was passiert bei einer Pfändung gegen einen Inhaber?

Bei einem Oder-Konto kann grundsätzlich das gesamte Guthaben von der Pfändung erfasst werden, weil der Schuldner allein darüber verfügen darf. Der andere Inhaber muss seinen Anteil geltend machen - ein weiterer Grund, größere Beträge nicht auf dem gemeinsamen Haushaltskonto liegen zu lassen. Wie das Existenzminimum berechnet wird, steht im Beitrag zur Lohnpfändung.

Brauchen Ehepaare ein Gemeinschaftskonto?

Nein, und viele Beratungsstellen raten zum Drei-Konten-Modell: zwei eigene Konten plus ein gemeinsames Haushaltskonto, auf das beide anteilig einzahlen. Damit bleiben die laufenden Kosten gemeinsam organisiert, ohne dass eine Seite über das gesamte Vermögen verfügen kann.