Firmenkonto in Österreich - was für Verbraucher gilt und für Unternehmen nicht
Ein Firmenkonto unterscheidet sich vom Gehaltskonto nicht durch den Namen, sondern durch das Recht: 4 Schutzregeln, auf die sich Verbraucher verlassen können, greifen für Unternehmen nicht. Der Grund steht in § 1 des Verbraucherzahlungskontogesetzes - es gilt ausschließlich für Verbraucher, und ein Zahlungskonto im Sinn dieses Gesetzes lautet definitionsgemäß auf den Namen eines Verbrauchers.
Was für Firmenkonten nicht gilt
Das Verbraucherzahlungskontogesetz regelt vier Dinge: die Entgeltinformation, den Betrieb der Vergleichswebsite durch die Bundesarbeitskammer, die Pflichten beim Kontowechsel und den Anspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen. Alle vier knüpfen an die Verbrauchereigenschaft an.
| Regel | Privatkonto | Firmenkonto |
|---|---|---|
| Standardisierte Entgeltinformation vor Vertragsabschluss | Pflicht | keine Pflicht |
| Jährliche Entgeltaufstellung über alle Kosten | Pflicht | keine Pflicht |
| Kontowechselhilfe mit gesetzlichen Fristen | Pflicht | keine Pflicht |
| Anspruch auf ein Basiskonto | besteht | besteht nicht |
| Unwirksamkeit eines Entgelts für die Bankomatbehebung (§ 4 Abs. 2 VZKG) | gilt | gilt nicht |
| Bankenrechner der Arbeiterkammern | Vergleich möglich | kein amtlicher Vergleich |
Der letzte Punkt wiegt in der Praxis am schwersten. Für Privatkonten gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Vergleichsplattform mit einheitlichen Nutzerprofilen - was das bringt, steht beim Gratis Konto. Für Firmenkonten existiert nichts Vergleichbares. Jedes Angebot muss einzeln erfragt und selbst gegenübergestellt werden.
Was sich vertraglich ausschließen lässt
Das Zahlungsdienstegesetz 2018 behandelt Unternehmer ebenfalls anders, und zwar ausdrücklich. Nach § 32 Abs. 1 können die Parteien vereinbaren, dass das gesamte Hauptstück über Transparenz und Informationspflichten nicht anzuwenden ist, wenn der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist. Und § 55 Abs. 1 zählt namentlich auf, was bei Nichtverbrauchern zusätzlich vertraglich ausgeschlossen werden darf:
| Bestimmung | Was sie regelt | Bei Firmenkonten |
|---|---|---|
| § 66 | die Bank muss die Authentifizierung nachweisen | abbedingbar |
| § 68 | Haftung höchstens 50 Euro bei leichter Fahrlässigkeit | abbedingbar |
| §§ 70 und 71 | Erstattung bei Lastschriften | abbedingbar |
| § 74 | Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen | abbedingbar |
| § 80 | Haftung für nicht erfolgte oder verspätete Ausführung | abbedingbar |
| § 65 | Rügefrist von 13 Monaten ab Belastung | kürzere Frist vereinbar |
| § 67 | Erstattung bis zum Ende des folgenden Geschäftstags | bleibt |
Die praktisch wichtigste Zeile ist die zweite und die vorletzte. Wird eine Firmenkarte missbraucht, gibt es keinen gesetzlichen Selbstbehalt von 50 Euro mehr - es gilt, was in den Bedingungen steht. Und die Frist, innerhalb der eine falsche Buchung beanstandet werden muss, ist bei Geschäftskonten häufig auf wenige Wochen verkürzt statt der 13 Monate, die Verbrauchern zustehen. Beides steht nicht im Preisblatt, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer Kontoauszüge monatlich prüft, verliert dadurch nichts; wer sie einmal im Quartal ansieht, verliert den Anspruch.
Umgekehrt bleibt § 67 unangetastet: Meldet der Kontoinhaber eine nicht autorisierte Abbuchung, hat die Bank sie spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten - auch beim Firmenkonto. Wie die Haftung bei Karten im Detail funktioniert, steht bei der Kreditkarte.
Wann ein eigenes Firmenkonto Pflicht ist
Für Einzelunternehmer schreibt kein Gesetz ein getrenntes Konto vor. Für Kapitalgesellschaften schon, und zwar bereits vor der Eintragung ins Firmenbuch.
Nach § 10 Abs. 2 GmbHG kann der vor der Anmeldung eingeforderte Betrag der Stammeinlagen nur durch Gutschrift bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem CRR-Kreditinstitut auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zur freien Verfügung eingezahlt werden - alternativ auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars. Und § 10 Abs. 3 verlangt für die Anmeldung den Nachweis der Einzahlung durch eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstituts, für deren Richtigkeit das Institut haftet.
Daran scheitern Gründungen mit ausländischen Zahlungsdienstleistern. Ein Konto bei einem Anbieter, der kein Kreditinstitut im Sinn des § 9 BWG ist, erfüllt § 10 Abs. 2 GmbHG nicht - und ohne die Bankbestätigung nimmt das Firmenbuchgericht die Anmeldung nicht an. Vor der Kontoeröffnung gehört deshalb die Frage geklärt, ob der Anbieter eine Bestätigung nach § 10 Abs. 3 GmbHG ausstellt.
Für Einzelunternehmen bleibt die Trennung eine Frage der Ordnung, nicht des Gesetzes - aber eine folgenreiche: Die Abgabenbehörde verlangt vollständige und geordnete Aufzeichnungen, und ein Konto, auf dem Miete, Supermarkt und Kundenzahlungen durcheinanderlaufen, macht jede Betriebsprüfung teuer. Wie die Aufzeichnungspflichten im Einzelnen aussehen, steht bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Was die Bank bei der Eröffnung verlangt
Die Identifizierung folgt denselben Regeln wie beim Privatkonto - nur mit einer zusätzlichen Ebene. Neben der Identität des Antragstellers muss die Bank den wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen: jede natürliche Person, die mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Bank stützt sich dabei auf einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Üblich verlangt werden:
- Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung, je nach Rechtsform,
- Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Erklärung über die Errichtung,
- Lichtbildausweise aller Zeichnungsberechtigten und wirtschaftlichen Eigentümer,
- Musterzeichnung und Festlegung der Verfügungsberechtigung,
- Angaben zu Herkunft der Mittel und Geschäftszweck.
Der Ablauf der Identifizierung, auch der Online-Variante, ist beim Konto eröffnen beschrieben. Für Firmenkunden kommt hinzu, dass viele Banken die Videolegitimation nicht anbieten, sondern auf einen Termin in der Filiale bestehen - die Prüfung der Vertretungsbefugnis lässt sich schlecht automatisieren.
Woran sich ein Firmenkonto vergleichen lässt
Ohne gesetzliche Entgeltinformation gibt es kein einheitliches Raster. Sechs Positionen bestimmen die Kosten in der Praxis, und sie gehören vor dem Abschluss schriftlich erfragt:
| Position | Worauf zu achten ist |
|---|---|
| Kontoführung | monatlicher Pauschalpreis oder Preis je Paket, oft nach Buchungsvolumen gestaffelt |
| Buchungszeilenentgelt | der Posten, der bei vielen kleinen Zahlungseingängen dominiert; elektronisch und beleghaft getrennt fragen |
| Karten | Debitkarte je Zeichnungsberechtigtem, Kreditkarten mit Limit und Zusatzkarten |
| Überziehung | Sollzinssatz und Überziehungsprovision - meist der teuerste Posten überhaupt |
| Bareinzahlung | Entgelt je Einzahlung oder je 1.000 Euro; für Gastronomie und Handel entscheidend |
| Zahlungen ins Ausland | Entgelt und Wechselkursaufschlag, getrennt ausweisen lassen |
Ein Vergleich, der nur die Kontoführungspauschale gegenüberstellt, führt regelmäßig in die Irre: Ein Betrieb mit 60 Buchungen im Monat zahlt bei einem Buchungszeilenentgelt von 30 Cent 216 Euro im Jahr allein für Buchungen - mehr als die Grundgebühr vieler Pakete.
Darf das Gehaltskonto als Firmenkonto dienen?
Bei Einzelunternehmern ist das technisch möglich, und der Zahlungsempfänger sieht der IBAN nicht an, wer dahintersteht. Zwei Punkte sprechen trotzdem dagegen:
- Die Bedingungen der Bank. Verbraucherkontomodelle schließen die betriebliche Nutzung in aller Regel aus. Wird sie bemerkt, folgt die Umstellung auf ein Geschäftsmodell - oder die Kündigung.
- Der Verbraucherschutz hängt nicht am Kontonamen. Verbraucher ist nach dem Gesetz, wer zu Zwecken handelt, die nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wer sein Privatkonto betrieblich nutzt, kann sich für diese Geschäfte nicht auf Verbraucherrecht berufen, nur weil das Konto so heißt.
Für Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage ohnehin nicht: Dort ist die Vermögenstrennung zwingend, und die Einzahlung der Stammeinlage muss auf ein Konto der Gesellschaft erfolgen.
Häufige Fragen zum Firmenkonto
Ist ein Firmenkonto in Österreich Pflicht?
Für Einzelunternehmer nicht. Für GmbH und flexible Kapitalgesellschaft schon: Nach § 10 Abs. 2 GmbHG muss die Bareinlage auf ein Konto der Gesellschaft bei einem inländischen oder einem CRR-Kreditinstitut eingezahlt werden, und für die Firmenbuchanmeldung ist eine schriftliche Bankbestätigung nötig.
Gelten für Firmenkonten dieselben Schutzregeln wie für Privatkonten?
Nein. Das Verbraucherzahlungskontogesetz gilt nur für Verbraucher. Entgeltinformation, jährliche Entgeltaufstellung, Kontowechselhilfe und der Anspruch auf ein Basiskonto entfallen ebenso wie die Unwirksamkeit eines Behebungsentgelts nach § 4 Abs. 2 VZKG.
Haftet ein Unternehmen bei Kartenmissbrauch auch nur mit 50 Euro?
Nicht zwingend. Nach § 55 Abs. 1 ZaDiG 2018 kann § 68 - der die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 Euro begrenzt - bei Nichtverbrauchern vertraglich ausgeschlossen werden. Maßgeblich sind dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
Wie lange kann ich eine falsche Buchung beanstanden?
Verbraucher haben nach § 65 ZaDiG 2018 bis zu 13 Monate ab dem Tag der Belastung Zeit. Bei Firmenkonten darf eine kürzere Frist vereinbart werden, und das ist üblich. Die Erstattungspflicht der Bank nach § 67 - spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags - bleibt dagegen bestehen.
Welche Unterlagen braucht die Bank für ein Firmenkonto?
Firmenbuchauszug oder Gewerbeberechtigung, Gesellschaftsvertrag, Ausweise aller Zeichnungsberechtigten, die Musterzeichnung sowie Angaben zu Geschäftszweck und Mittelherkunft. Zusätzlich stellt die Bank den wirtschaftlichen Eigentümer fest - jede natürliche Person mit mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte - und prüft ihn anhand des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.
Kann ich mein Gehaltskonto geschäftlich nutzen?
Bei Einzelunternehmen technisch ja, vertraglich meist nein: Verbraucherkontomodelle schließen die betriebliche Nutzung üblicherweise aus. Und der Verbraucherschutz knüpft an die Art des Geschäfts an, nicht an die Bezeichnung des Kontos - für betriebliche Vorgänge greift er auch auf einem Privatkonto nicht.
Stand: August 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 und 4 Verbraucherzahlungskontogesetz; §§ 32, 55, 65, 67 und 68 Zahlungsdienstegesetz 2018; § 10 GmbH-Gesetz; Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz. Entgelte für Firmenkonten sind nicht standardisiert und unterliegen keiner gesetzlichen Vergleichspflicht.
Quellen
RIS - Verbraucherzahlungskontogesetz, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
RIS - Zahlungsdienstegesetz 2018, §§ 32 und 55 zu abweichenden Vereinbarungen
RIS - § 10 GmbHG, Einzahlung der Stammeinlage und Bankbestätigung