Bis 2025 war die Sache für Betriebe bequem: Wer einem Mitarbeiter Bildungskarenz gewährte, hatte damit keine direkten Kosten - das Weiterbildungsgeld zahlte das AMS, der Dienstgeber stellte das Gehalt einfach ein. Mit der Weiterbildungszeit, die seit 1. Jänner 2026 die alte Bildungskarenz ersetzt, ist das vorbei. Ab einem Bruttogehalt von 3.465 Euro im Monat müssen Sie als Arbeitgeber 15 Prozent der AMS-Beihilfe selbst tragen.
Die zweite große Änderung trifft die Planbarkeit. Die Förderung ist kein Rechtsanspruch mehr, sondern liegt im Ermessen des AMS - mit einem gedeckelten Topf von 150 Millionen Euro pro Jahr statt der über 600 Millionen, die das alte Modell zuletzt verschlungen hat. Sie können einem Mitarbeiter die Weiterbildungszeit also nicht mehr verlässlich zusagen, bevor das AMS entschieden hat.
Und genau hier liegt die Falle, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Die schriftliche Vereinbarung über die Weiterbildungszeit wird erst dann wirksam, wenn das AMS die Beihilfe bewilligt hat. Wer die Freistellung vorher fix einplant, eine Ersatzkraft einstellt oder Projekte umverteilt, steht bei einer Ablehnung mit leeren Händen da. Dieser Beitrag zeigt, was die Weiterbildungszeit Sie konkret kostet, wie die Vereinbarung rechtssicher aussieht und worauf die Lohnverrechnung achten muss.
Was sich 2026 für Betriebe konkret ändert
Die Weiterbildungszeit und ihr Teilzeit-Pendant, die Weiterbildungsteilzeit, lösen die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit ab. Arbeitsrechtlich bleibt das Grundkonstrukt gleich: Es ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auf Basis des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (§ 11 AVRAG für die Weiterbildungszeit, § 11a für die Weiterbildungsteilzeit). Geändert haben sich die Zugangshürden, die Förderlogik - und eben die Kostenfrage für den Betrieb.
| Aspekt | Alte Bildungskarenz (bis 31.3.2025) | Neue Weiterbildungszeit (ab 2026) |
|---|---|---|
| Vorbeschäftigung beim aktuellen Dienstgeber | 6 Monate | 12 Monate durchgehend, vollversichert |
| Direkte Kosten für den Betrieb | keine | 15 % der Beihilfe ab 3.465 € Brutto |
| Förderung als Rechtsanspruch? | ja, bei Erfüllung der Kriterien | nein, Ermessen des AMS |
| Wirksamkeit der Vereinbarung | mit Unterschrift | erst mit AMS-Bewilligung der Beihilfe |
| Mindestumfang der Ausbildung | 20 Wochenstunden | 20 Wochenstunden, bei Studium 20 ECTS/Semester |
| Jahresbudget des Bundes | zuletzt über 600 Mio. € | gedeckelt auf 150 Mio. € |
Für die Praxis heißt das: Die Weiterbildungszeit bleibt ein attraktives Instrument, aber sie ist enger, teurer und unsicherer geworden. Der gedeckelte Topf bedeutet faktisch ein „first come, first served“ - wer früh im Jahr beantragt, hat bessere Chancen als jemand, der im November anfragt.
Der 15-Prozent-Zuschuss: wann er greift und was er kostet
Das ist die einzige echte direkte Kostenposition für den Betrieb - und sie betrifft nur Besserverdiener. Verdient die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt von mindestens der Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, müssen Sie sich mit 15 Prozent an der AMS-Beihilfe beteiligen. Diese Grenze liegt 2026 bei 3.465 Euro brutto pro Monat.
Liegt das Gehalt darunter, kostet Sie die Weiterbildungszeit weiterhin keinen Cent an Zuschuss. Liegt es darüber, übernimmt das AMS 85 Prozent der Beihilfe und Sie die restlichen 15 Prozent - der Mitarbeiter bekommt unterm Strich denselben Betrag, nur die Finanzierung wird zwischen AMS und Betrieb aufgeteilt.
Wichtig für die Kalkulation: Die Beihilfe selbst ist einkommensabhängig gestaffelt und beträgt 2026 mindestens 41,49 Euro pro Tag, also rund 1.286 Euro im Monat (31 Tagsätze). Inklusive Arbeitgeberzuschuss kann ein Mitarbeiter bis zu rund 2.163 Euro monatlich erhalten. Die genaue Tagsatzhöhe legt das AMS individuell fest - sie hängt vom früheren Einkommen ab.
Rechenbeispiel: Vollzeit-Weiterbildungszeit eines Besserverdieners
Ein Softwareentwickler verdient 4.500 Euro brutto im Monat und will ein Jahr Weiterbildungszeit für einen berufsbegleitenden Lehrgang nehmen. Sein Gehalt liegt über der 3.465-Euro-Grenze, der Zuschuss greift also.
- Angenommene Beihilfe (AMS-individuell): 62 € pro Tag, das sind bei 31 Tagsätzen rund 1.922 € im Monat
- Ihr Anteil als Betrieb (15 %): rund 288 € pro Monat
- AMS-Anteil (85 %): rund 1.634 € pro Monat
- Kosten für den Betrieb über 12 Monate: rund 3.460 €
Der Mitarbeiter erhält die vollen 1.922 Euro unverändert - die Aufteilung ändert für ihn nichts. Für den Betrieb sind rund 3.460 Euro im Jahr eine überschaubare Summe, gemessen daran, dass das Gehalt von 4.500 Euro plus Lohnnebenkosten für die Dauer der Freistellung komplett wegfällt. Die Tagsatzhöhe von 62 Euro ist hier eine Annahme zur Veranschaulichung; den tatsächlichen Wert nennt erst der AMS-Bescheid.
Lohnverrechnung: so wird der Zuschuss richtig behandelt
Der Weiterbildungszuschuss wird als Direktzuschuss vom Betrieb an den Dienstnehmer geleistet. Steuerlich und abgabenrechtlich gilt:
- Lohnsteuerfrei: Der Zuschuss unterliegt nicht der Lohnsteuer.
- Sozialversicherung: Die SV-Beiträge für den Zuschuss trägt das AMS, nicht der Betrieb.
- Deckel Geringfügigkeitsgrenze: Der 15-Prozent-Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 551,10 Euro pro Monat) nicht überschreiten. In der Praxis liegt der Betrag fast immer deutlich darunter - im Rechenbeispiel oben sind es rund 288 Euro.
- Lohnnebenkosten: Lohnverrechner weisen darauf hin, dass der Zuschuss trotz Lohnsteuer- und SV-Freiheit Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer auslösen kann. Das ist im Einzelfall mit der eigenen Lohnverrechnung abzuklären.
Für die Lohnverrechnung entsteht damit eine neue Prüflogik: Bei jeder vereinbarten Weiterbildungszeit muss geprüft werden, ob das Gehalt über 3.465 Euro liegt, und falls ja, der Zuschuss korrekt erfasst und gegen die Geringfügigkeitsgrenze geprüft werden. Es zahlt sich aus, die internen Abläufe und die Vereinbarungsvorlagen vor dem ersten Fall darauf umzustellen.
Die Vereinbarung: Pflichtinhalte und die AMS-Bedingung
Die Weiterbildungszeit entsteht nicht automatisch, sondern durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Dienstnehmer. Voraussetzung ist ein ununterbrochenes, mindestens zwölf Monate dauerndes, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei Ihnen als aktuellem Arbeitgeber. Für Saisonbetriebe gibt es Ausnahmen von der Durchgehensregel.
Die Vereinbarung muss konkret benennen:
- den aktuellen Bildungsstand des Dienstnehmers,
- die geplante Bildungsmaßnahme,
- das Bildungsziel,
- Beginn und Dauer der Freistellung.
Bei der Vereinbarung sind sowohl die Interessen des Dienstnehmers als auch die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Das ist Ihr Hebel: Sie müssen einer Weiterbildungszeit nicht zustimmen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen - es ist eine zweiseitige Vereinbarung, kein einseitiger Anspruch des Mitarbeiters.
Der entscheidende Punkt 2026: Die Wirksamkeit der Vereinbarung ist an die Bewilligung der Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS geknüpft. Die Vereinbarung wird erst mit dem Tag nach der AMS-Verständigung über die Bewilligung wirksam. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, Sie unverzüglich über die Entscheidung des AMS - Zusage oder Ablehnung - zu informieren. Planen Sie Ersatz oder Projektverschiebungen daher nie vor dem positiven Bescheid.
Kein Rechtsanspruch - und was das für die Personalplanung bedeutet
Unter der alten Bildungskarenz konnten Mitarbeiter bei Erfüllung der Kriterien fest mit dem Weiterbildungsgeld rechnen. Die neue Weiterbildungsbeihilfe wird dagegen nach Ermessen des AMS gewährt - es gibt keinen Rechtsanspruch. Wird das Jahresbudget von 150 Millionen Euro ausgeschöpft, kann das AMS Anträge ablehnen, auch wenn formal alles passt.
Für Sie als Betrieb hat das zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Sagen Sie nie eine Freistellung zu, bevor der AMS-Bescheid da ist - die Vereinbarung steht ohnehin unter dieser Bedingung. Zweitens: Wer einen Mitarbeiter halten und gezielt weiterqualifizieren will, sollte früh im Kalenderjahr ansetzen, solange der Fördertopf noch gefüllt ist.
Kündigung während der Weiterbildungszeit
Während der Weiterbildungszeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Das Dienstverhältnis kann also grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln beendet werden. Aber: Die Weiterbildungszeit selbst darf nicht der Grund für eine Kündigung sein. Eine solche verpönte Motivkündigung kann der Dienstnehmer nach § 15 Abs. 1 AVRAG bei Gericht anfechten.
In der Praxis heißt das: Eine betriebsbedingte oder personenbezogene Kündigung aus Gründen, die nichts mit der Weiterbildung zu tun haben, ist möglich. Wer aber einen Mitarbeiter kündigt, weil er die Freistellung in Anspruch nimmt, riskiert eine erfolgreiche Anfechtung. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Kündigungsgrund sauber, falls eine Trennung in diese Zeit fällt.
Was während der Freistellung mit dem Dienstverhältnis passiert
Bei der vollen Weiterbildungszeit wird das Dienstverhältnis karenziert: Die Hauptpflichten ruhen, der Betrieb zahlt kein Entgelt, der Mitarbeiter bezieht die AMS-Beihilfe und ist über diese kranken-, unfall- und pensionsversichert. Nach Ende der Freistellung lebt das Dienstverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen wieder auf - es ist also kein neuer Eintritt, sondern eine Fortsetzung.
Die Dauer ist klar begrenzt: mindestens zwei Monate, höchstens ein Jahr, einteilbar in Blöcke von je mindestens zwei Monaten innerhalb eines Rahmenzeitraums von vier Jahren. Die Ausbildung muss arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein und mindestens 20 Wochenstunden umfassen (16 bei Betreuungspflichten für Kinder bis 7 Jahre); bei einem Studium sind 20 ECTS pro Semester nachzuweisen (16 bei Betreuungspflichten).
Weiterbildungsteilzeit: oft die bessere Variante für den Betrieb
Wenn Sie die Arbeitskraft nicht ganz verlieren wollen, ist die Weiterbildungsteilzeit häufig der praktischere Weg. Der Mitarbeiter reduziert seine Arbeitszeit um 25 bis 50 Prozent (mindestens aber 10 Wochenstunden), arbeitet also weiter, und bezieht für den reduzierten Teil eine Weiterbildungsteilzeitbeihilfe vom AMS. Das Gehalt für die geleisteten Stunden zahlen Sie anteilig weiter.
- Dauer: mindestens 4 Monate, höchstens 2 Jahre innerhalb des Vier-Jahres-Rahmens
- Arbeitszeit: Reduktion 25 bis 50 %, mindestens 10 Wochenstunden
- Bildungsberatung: Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist - anders als bei der vollen Variante - keine verpflichtende AMS-Bildungsberatung vorgesehen
Ein einmaliger Wechsel zwischen voller Weiterbildungszeit und Teilzeit innerhalb des Rahmenzeitraums ist möglich; zwei Monate Teilzeit werden dabei wie ein Monat volle Freistellung gerechnet. Für planungsintensive Betriebe ist die Teilzeitvariante meist leichter zu verkraften, weil Know-how und Verfügbarkeit zumindest teilweise erhalten bleiben.
Weiterbildungszeit als Bindungsinstrument nutzen
Bei aller neuen Bürokratie: Richtig eingesetzt ist die Weiterbildungszeit ein günstiges Instrument der Mitarbeiterbindung. Für unter 3.465 Euro Brutto kostet sie den Betrieb nichts, für Besserverdiener nur 15 Prozent der Beihilfe - ein Bruchteil dessen, was Fluktuation, Nachbesetzung und Einarbeitung kosten. Wer einem qualifizierten Mitarbeiter eine berufsbezogene Weiterbildung ermöglicht, bindet ihn und holt sich danach besser qualifizierte Arbeitskraft zurück.
Der Hebel liegt in der Steuerung: Statt jede Anfrage passiv abzuwarten, lohnt es sich, Weiterbildungszeit aktiv für Schlüsselkräfte und in ruhigeren Geschäftsphasen anzubieten. So wird aus einer reinen Dienstnehmerleistung ein Personalentwicklungswerkzeug, das auch dem Betrieb dient. Wer sie nur als lästige Pflicht behandelt, verschenkt diesen Effekt.
Checkliste für Arbeitgeber
- Ist der Mitarbeiter seit mindestens 12 Monaten durchgehend vollversichert bei Ihnen beschäftigt?
- Liegt das Bruttogehalt über 3.465 Euro - fällt also der 15-Prozent-Zuschuss an?
- Sind betriebliche Erfordernisse mit dem Wunschzeitraum vereinbar, oder gibt es Gründe für eine Verschiebung?
- Enthält die schriftliche Vereinbarung Bildungsstand, Bildungsmaßnahme, Bildungsziel sowie Beginn und Dauer?
- Ist klargestellt, dass die Vereinbarung erst mit AMS-Bewilligung wirksam wird?
- Ist die Lohnverrechnung auf den Zuschuss und die Prüfung gegen die Geringfügigkeitsgrenze vorbereitet?
- Wurde eine etwaige Ersatzlösung erst nach dem positiven AMS-Bescheid fixiert?
- Ist die Rückkehr nach der Freistellung organisatorisch geplant?
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Arbeitgeber einer Weiterbildungszeit zustimmen?
Nein. Die Weiterbildungszeit ist eine zweiseitige Vereinbarung, kein einseitiger Anspruch des Dienstnehmers. Sie können bei entgegenstehenden betrieblichen Erfordernissen ablehnen oder einen anderen Zeitraum vorschlagen.
Was kostet mich die Weiterbildungszeit eines Mitarbeiters?
Liegt das Bruttogehalt unter 3.465 Euro im Monat, entstehen keine Zuschusskosten. Darüber tragen Sie 15 Prozent der AMS-Beihilfe als Direktzuschuss, gedeckelt mit der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (2026). In der Praxis sind das meist einige hundert Euro pro Monat.
Was passiert, wenn das AMS die Beihilfe ablehnt?
Dann wird die Vereinbarung über die Weiterbildungszeit nicht wirksam. Das Dienstverhältnis läuft unverändert weiter. Genau deshalb sollten Sie keine Ersatzkraft fix einplanen, bevor der Bescheid vorliegt.
Kann ich einen Mitarbeiter während der Weiterbildungszeit kündigen?
Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz, also ist eine Kündigung nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich möglich. Die Weiterbildungszeit darf aber nicht der Kündigungsgrund sein - sonst kann der Dienstnehmer die Kündigung nach § 15 Abs. 1 AVRAG anfechten.
Ist der 15-Prozent-Zuschuss steuer- und abgabenpflichtig?
Der Zuschuss ist lohnsteuerfrei, und die Sozialversicherungsbeiträge dafür trägt das AMS. DB, DZ und Kommunalsteuer können dennoch anfallen - das ist im Einzelfall mit der Lohnverrechnung zu klären.
Ab wann kann die Weiterbildungszeit beantragt werden?
Rechtlich gilt das Modell seit 1. Jänner 2026. Die Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe beim AMS ist nach Angaben des AMS ab 8. Juni 2026 möglich, weil bis dahin die technische Umsetzung abgeschlossen wurde.
Lohnt sich die Weiterbildungsteilzeit gegenüber der vollen Freistellung?
Für viele Betriebe ja. Bei der Teilzeitvariante bleibt der Mitarbeiter mit mindestens 10 Wochenstunden im Betrieb, Know-how und Verfügbarkeit gehen nicht komplett verloren, und es ist keine verpflichtende AMS-Bildungsberatung nötig.
Stand: Juni 2026. Werte und Regelungen entsprechen den Informationen des AMS zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit, des Sozialministeriums und der WKO. Die arbeitsrechtliche Grundlage findet sich im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11 und § 11a AVRAG). Die Sicht der Dienstnehmer und alle Details zu Höhe und Antrag finden Sie in unserem Ratgeber zur Weiterbildungszeit und Bildungskarenz. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.